|
Rechtsanwalt Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Alsdorf bei Aachen und auch überörtlich tätig. Schwerpunkte der Tätigkeit: Strafrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht
|
Im Blog zum Thema Datenschutz sind fast täglich neue Infos, News und Meinungen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit zu finden.
Jura-Studenten dagegen finden im Blog "Jurakopf.de" eine Seite mit ständig aktuellen Rezensionen und Literatur-Tipps.
|
|
|
Aus dem Beck-Blog stammt der Hinweis auf ein Urteil das vor allem für Programmierer von grossem Interesse sein sollte, da es um den Schutz der Nennung des eigenen Namens bei eigenen Werken geht:
Das OLG Hamm hat als erstes deutsches Gericht ein urheberrechtliches begründetes Namensnennungsrecht für Programmierer angenommen (Urteil vom 7. August 2007 - 4 U 14/07). Nach dem bislang erstaunlicherweise unveröffentlichten Urteil hat die umfassende und ausschließliche Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsbefugnis es nicht auch erlaubt, sich das Urheberpersönlichkeitsrecht anzumaßen und die Hinweise auf die Urheberschaft eines Programmierers wegzulassen, so insbes. den Copyrightvermerk zu ändern oder die Software entsprechend zu vertreiben (§ 12 Urhg).
Das Urteil ist im Volltext hier verfügbar. Damit wird von der deutschen Rechtsprechung das u.a. in der GPL verankerte Copyleft-Prinzip gestützt.
|
Kein April-Scherz, sondern ernstgemeint und wichtig: Das Justizministerium hat die Muster-Widerrufsbelehrung, die häufig Anlaß für Abmahnungen und Rechtsstreits war, überarbeitet und sie wird zum 1.4.08 in Kraft treten:
Im Jahr 2002 hatte das Bundesjustizministerium (BMJ) eine Musterbelehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei bestimmten Vertriebsformen (Haustürgeschäft, Fernabsatzgeschäft) erarbeitet. Diese war in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichtenverordnung enthalten und hatte zum Ziel, den betroffenen Unternehmen (beispielsweise Online-Shops) eine ordnungsgemäße Belehrung von Kunden zu erleichtern. Doch das Muster war in der Vergangenheit vielfach Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen. Gleich mehrere Gerichte attestierten der Mustervorlage Mängel im Zusammenhang mit Regelungen etwa über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist oder Nutzungsersatz.(Quelle: Heise)
Die neue Widerrufsbelehrung kann hier eingesehen werden.
|
|
"Unfreie Pakete werden nicht angenommen" - Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen, nach der unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht angenommen werden, verstößt gegen § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB. Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 2.500 EUR, Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.01.2008 - Az. 3 W 7/08. (Quelle und Volltext: MIR)
|
|
Wird ein Sternchenhinweis bei einem anmelde- und kostenpflichtigen Angebot erst bei einem Adressformular angebracht, erwartet der Verbraucher nicht, in dem zugeordneten Text Angaben über ein Entgelt des Angebots zu finden, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.09.2007 - Az. 2/03 O 856/06. Damit stellt das LG Frankfurt klar, dass das typische vorgehen bei solchen "Vertrags-Fallen" unwirksam ist: Der Preis ist bei einem Angebot deutlich und klar anzuzeigen. Ein "verstecken" in AGB oder via "Sternchen" ist nicht ausreichend. Quelle und Volltext: MIR.
|
|
Pauschaler Wertersatzanspruch 100 %? - Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die pauschal die Höhe des Wertersatzes mit 100 % des Verkaufspreises festlegt und es den Verbrauchern überlässt nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung eingetreten ist, ist unwirksam, LG Dortmund, Urteil vom 14.03.2007 - Az. 10 O 14/07. (Quelle und Volltext: MIR)
|
|
Der für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass ein Usenet-Provider, wenn er als bloßer Cache-Provider angesprochen wird, nicht verpflichtet ist, das Usenet ständig daraufhin überprüfen, ob der ein Beitrag Urheberrechte Dritter verletzt.
Die Antragstellerin, eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller, streitet mit der Antragsgegnerin, einem kommerzieller Usenet-Provider, der einen Newsserver betreibt, um die Zulässigkeit der Zugangsvermittlung zu sogenannten Binärdateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt im Usenet. Das Usenet ist ein weltweites Netz aus Servern, das zum Dateiaustausch verwendet wird.
|
Der VBE weist in seiner aktuellen Ausgabe von Schule heute (Heft 2/08, Seite 17) darauf hin, dass Kopien aus Schulbüchern für Schulzwecke seit dem 1.1.08 nur nach vorheriger Zustimmung der Verlage erlaubt ist, man aber eine Ausnahmeregelung getroffen hat:
Die VG Wort hat im Namen der Rechteinhaber (Schulbuchverlage) mitgeteilt, dass das Vervielfältigen aus Unterrichtswerken nach den bisher geltenden Regelungen bis zum 31.7.08 geduldet wird.
|
|
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für Multifunktionsgeräte die urheberrechtliche Gerätevergütung in voller Höhe zu zahlen ist.
Der Urheber eines Werkes hat nach dem Urheberrechtsgesetz einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, Importeur und Händler von Vervielfältigungsgeräten wie beispielsweise Fotokopiergeräten. Nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage bestimmt sich die Höhe der Vergütung – wenn nichts anderes vereinbart ist – nach im Gesetz ausdrücklich genannten festen Vergütungssätzen. Danach ist beispielsweise für ein Gerät, mit dem bis zu zwölf Farbkopien je Minute hergestellt werden können, eine Vergütung von 76,70 € geschuldet.
|
|
Werbe-SMS: Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer: Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.
|
|
Der für Streitigkeiten aus dem Namens- und Kennzeichenrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, welche der Tochtergesellschaften des früheren Mannesmann-Konzerns nach dessen Auflösung berechtigt ist, den Namen „Mannesmann“ als Unternehmenskennzeichen zu führen.
Die Klägerin führte in dem Konzern das auf eine längere Tradition zurückgehende Geschäft mit der Herstellung von Röhren. Die Beklagte wurde 1997 gegründet, um die Aktivitäten des Mannesmann-Konzerns im Bereich der Kunststofftechnik zusammenzufassen. Mit der Auflösung des Mannesmann-Konzerns nach dessen Übernahme durch Vodafone im Jahre 2000 wurden die Klägerin und die Beklagte verkauft. Die Klägerin sieht sich nach Auflösung des Mannesmann-Konzerns aufgrund ihrer älteren Rechte allein als befugt an, den Namen „Mannesmann“ als Unternehmenskennzeichen zu führen und wollte erreichen, dass entsprechendes der Beklagten untersagt wird.
|
|
Bundesfamilienministerium und Nordrhein-Westfalen als für die USK federführendes Land setzen Sofortprogramm um: Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes beschlossen. Der Entwurf verbessert den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor medialen Gewaltdarstellungen, insbesondere vor gewaltbeherrschten Computerspielen. Diese Änderungen treten in Kraft, sobald das Gesetzgebungsverfahren Anfang 2008 abgeschlossen ist.
|
Das Bewertungsforum eines Schülerportals, in dem die Namen von Lehrern oder Professoren mit Wertungen in Beziehung gesetzt werden, unterliegt dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, da es sich bei den Bewertungen um nicht dem Wahrheitsbeweis zugängliche Äußerungen handelt. Durch Bewertungen wie "cool", "sexy" oder "peinlich" wird die Grenze zur diffamierenden und herabsetzenden Schmähkritik, die nicht mehr durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist, nicht überschritten. OLG Köln (Urteil vom 27.11.2007 - 15 U 142/07)
|
Die Bewertung von Lehrern auf einem Schülerportal hängt vom persönlichen Verhältnis des bewertenden Schülers zum Lehrer ab. Sie ist daher dem Beweis nicht zugänglich und als Meinungsäußerung einzustufen. Im Hinblick auf die heutige Reizüberflutung sind einprägsame, starke Formulierungen in einer Bewertung wie "sexy" oder "cool" nicht als Schmähkritik anzusehen und stellen daher keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. LG Köln (Urteil vom 22.08.2007 - 28 O 333/07)
|
Bei einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen, in denen die Verwendung einer nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung untersagt werden soll, kann bei der Bemessung des Streitwerts von einem Richtwert von 3.000 EUR ausgegangen werden. OLG Celle (Beschluss vom 19.11.2007 - 13 W 112/07)
|
Der Sharehoster, der einen Server zur Verfügung stellt, auf dem seine Kunden Dateien speichern (hochladen) können, die mit Hilfe eines Download-Links, den die Kunden auch an Dritte weitergeben können, abgerufen oder anderweitig gespeichert werden können, ist nicht eo ipso Täter oder Teilnehmer dabei vorkommender Urheberrechtsverletzungen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er ein Verzeichnis der auf dem Server gespeicherten Daten nicht anbietet. OLG Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6 U 86/07)
|
Ein schädigendes Ereignis ist nicht i. S. des Art. 5 Nr. 3 EUGVVO in Deutschland eingetreten, wenn auf einer Internet-Seite mit der Top-Level Domain „uk“ unter der Verwendung von - die Urheberrechte Dritter verletzender - Fotos Waren mit Euro-Preisen angeboten werden, eine elektronische Korrespondenz in deutscher Sprache aber nicht als Option angeboten wird.
OLG Köln (Beschluss vom 30.10.2007 - 6 W 161/07)
|
|
Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu bewerben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Bezeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
|
|
Jur-PC weist auf ein sehr interessantes Urteil hin bezgl. de "Fliegenden Gerichtsstands", der zunehmend ausufert:
Der Ausuferung des "fliegenden Gerichtsstandes" bei im Internet begangenen unerlaubten Handlungen ist dadurch Einhalt zu geben, dass darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen.
Landgericht Krefeld, Urteil vom 14.09.2007 (AZ: 1 S 32/07)
|
|
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.
|
|
Aus MIR 344/2007: Eine satirische Fotomontage stellt, auch wenn die betroffene Person in herabsetzender Weise präsentiert wird, nur ausnahmsweise eine unzulässige Schmähung dar:
Die satirische Einkleidung, d. h. hier die Gestaltung der Bilder im Rahmen einer Fotomontage, unterliegt einem weniger strengen Prüfmaßstab als der (versteckte) Aussagekern der satirischen Darstellung, weil es der Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten. Dabei dürfen die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden, weil eine Niveaukontrolle nicht stattfinden darf.
|
89 Artikel (5 Seiten, 20 pro Seite) 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | > |
|
|
|