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Rechtsanwalt Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Alsdorf bei Aachen und auch überörtlich tätig. Schwerpunkte der Tätigkeit: Strafrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht
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Im Blog zum Thema Datenschutz sind fast täglich neue Infos, News und Meinungen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit zu finden.
Jura-Studenten dagegen finden im Blog "Jurakopf.de" eine Seite mit ständig aktuellen Rezensionen und Literatur-Tipps.
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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Die Anwaltskanzlei Ferner vertritt und berät Sie in Ihren rechtlichen Angelegenheiten, so unter anderem:
- Bei Ihren strafrechtlichen Problemen (Strafverteidigung, Nebenklage, Opferschutz, Vorbeugende Beratung usw. ),
- Bei der strafrechtlichen Interessenvertretung von Grossgläubigern (Information),
- Im Verkehrsrecht: Unfallregulierung, Schadenersatz, Schmerzensgeld, usw.
- rund ums Auto bei Kauf, Reparatur, usw.finden Sie hier Ihren kompetenten Ansprechpartner,
- Im Themenbereich Datenschutz und Datensicherheit
- Beim Thema "Abmahnungen" bietet die Kanzlei Ferner schnelle und kompetente Beratung als Betroffener
Bei Durchsuchungen, Verhaftungen, Vernehmungen sind wir kurzfristig verfügbar. Gerade in diesen Situationen werden von den unverteidigten Betroffenen die schwerwiegensten Fehler begangen.
Rufen Sie uns an: (+49)(0)2404 - 92100 oder senden Sie eine Mail an info@ferner-alsdorf.de
Selbstverständlich sind wir auch überörtlich tätig - die Anwaltskanzlei Ferner vertritt Mandate auch außerhalb der Region Aachen: Herr Rechtsanwalt Dieter Ferner hat die Zulassung für das Oberlandesgericht Köln und tritt in geeigneten Fällen vor allen Landgerichten auf. Durch zahlreiche Kooperationen decken wir auch in zahlreichen Rechtsgebieten Nachbarländer (wie den Niederlanden, Belgien usw.) ab.
Sie finden hier ausgewählte Informationstexte und Urteile - mehr im jeweiligen Themenbereich, den Sie links auswählen können
Heute Nacht wird diese Webseite erneuert. Ich werde unsere Kanzlei-Homepage auf ein neues System umstellen und die Domain ferner-alsdorf.de wird dann die neue Homepage anzeigen, auf der nur ein Bruchteil der bisherigen Informationen vorhanden ist. Das Ziel ist, eine schlankere und einfachere Webseite zu bieten, die vom Neuen mit Informationen befüllt werden kann. Sie wird etwa 100 aktuelle Informationen bieten, das alte System beherbergt über 1000 Artikel, die aber teilweise auch schon drei Jahre und älter sind. Beachten Sie bitte, dass sich dann die RSS-Adresse ändern wird, von ferner-alsdorf.de/backend.php auf ferner-alsdorf.de/feed
Es wird sich nichts daran ändern: Auch weiterhin bieten wir unseren Lesern wöchentlich aktuelle News und Urteile. Leider ist es nun aber an der Zeit, einen Systemwechsel zu vollziehen - auch möchte ich denjenigen entgegen kommen, die sich eine einfachere Bedienung der Webseite gewünscht haben.
Zusätzlich steht in den nächsten Tagen ein Server-Wechsel an, da die bisherige Lösung den zahlreichen Besuchern unserer Webseiten einfach nicht mehr gewachsen ist. Im Rahmen des Umzugs kann es zu einem kurzfristigen Ausfall aller Webseiten kommen, der aber nur kurzfristig stattfinden soll.
Das alte System wird aber (erstmal) nicht abgeschaltet, sondern ist dann über die Domain http://archiv.ferner-alsdorf.de erreichbar, eine unserer älteren Domains. Jedenfalls bis zum 31.12.2008 wird die Webseite hier dann als Archiv bestehen bleiben, danach wird entschieden, ob sie abgeschaltet und die Inhalte in das neue System noch transferiert werden.
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Die bloße Ortsabwesenheit berechtigt nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehgerät. Rundfunkgebühren müssen also auch im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter entrichtet werden.
Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier lag die Klage eines Rundfunkteilnehmers zugrunde, der Fernsehgerät und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthalts abmelden wollte. Seine Wohnung stehe während dieses Zeitraums leer und die Geräte würden nicht genutzt. Der Südwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte, sondern vielmehr davon abhänge, dass dieser Gebrauch möglich sei.
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Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird dem Teilnehmer ein "Diplom" versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.
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Das Oberlandesgericht (OLG) München hat klargestellt, was unter den Begriffen "einfache" und "relative" Mehrheit zu verstehen ist. Die "einfache" Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die einfache Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gewählte also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen haben.
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Wer einen Fondue-Topf auf dem Herd kurzfristig nicht beaufsichtigt, weil er den Telefonhörer mit einem eingehenden Telefonat in einen Nachbarraum bringen will, handelt nur leicht fahrlässig.
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Wird ein Erbscheinsantrag auf ein Testament gestützt, das ersichtlich unvollständig ist, da aus der Urkunde ein Teil des Texts herausgeschnitten wurde, ist zu prüfen, ob sich der fehlende Teil rekonstruieren lässt. Der fehlende Textbestandteil ist nur unerheblich, wenn sich feststellen lässt, dass der Teil vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung ausgeschnitten wurde. Nur dann ist regelmäßig von einem teilweisen Widerruf auszugehen.
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Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von einer Befristung des Unterhalts abgesehen werden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute hin. Im Scheidungsurteil der kinderlosen Eheleute war der Mann verurteilt worden, der Frau befristet für fünf Jahre nachehelichen Unterhalt von monatlich 156 EUR zu zahlen. Die Frau verlangt nun eine unbefristete Unterhaltszahlung, da sie krankheitsbedingt nicht mehr als 25 Stunden wöchentlich arbeiten könne.
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Der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch begründet einen Mehrbedarf des Kindes, für den der barunterhaltspflichtige Elternteil anteilig aufzukommen hat.
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Am 1. April ist das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG hat weitergehend herausgestellt, dass es keine Lösung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.
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1. Eine Anzeige über das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist schwebend unwirksam, wenn in der Anzeige der Grund der Abmeldung entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht angegeben worden ist, und bewirkt daher nicht, dass die Rundfunkgebührenpflicht nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet.
2. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige durch die nachträgliche Benennung des Abmeldegrundes nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beseitigt werden kann.
3. Die Einrede der Verjährung stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsgerätes entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht nachgekommen ist und das pflichtwidrige Verhalten für den Eintritt der Verjährung ursächlich war. Auf ein Verschulden des Rundfunkteilnehmers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
4. Ein Rundfunkteilnehmer dürfte sich auch dann auf die Verjährung von Rundfunkgebühren nicht berufen können, wenn er es entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung außerstande gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu überprüfen und die Gebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen. OVG Lüneburg (4 ME 122/08), Beschluss vom 21.04.2008
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Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entziehen.
Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Radfahrerin. Weil sie ohne Licht fuhr, war sie gegen zwei Uhr nachts kurz vor ihrer Wohnung von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Radfahrerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
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Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn das Gurtschloss zwar verriegelt ist, der Schultergurt aber nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt wird.
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Zwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren geführt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losreißt und plötzlich auf die Straße läuft, müssen Autofahrer nicht rechnen.
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Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar.
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Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beihilfeberechtigten. Bei seinem 16-jährigen Sohn stellten die Ärzte eine geringe bis mittelgradige Schwerhörigkeit fest und verordneten eine Hörhilfe für beide Ohren. Nach Austesten von vier Hörgeräten stellte sich heraus, dass der Sohn mit einem Resound Air-Hörgerät am besten zurechtkam.
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Behinderte, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind, haben gegen die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Gewährung eines sogenannten Kraftknotens als Zubehör zu ihrem Rollstuhl.
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Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggasts aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen.
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Von einer Hausratversicherung können auch Hausratgegenstände erfasst sein, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden und dort entwendet werden.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Versicherung zur Zahlung. Zum Streit war es gekommen, als der Versicherungsnehmer aus seiner Wohnung auszog, für die er eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Einen Teil seiner Hausratsgegenstände lagerte er daher auf seinem Betriebsgelände. Als diese dort bei einem Einbruch entwendet wurden, weigerte sich die Versicherung Ersatz zu leisten.
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Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Neufassung ihrer fachlichen Hinweise zum Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) klargestellt, dass die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
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Das Bundeskabinett hat beschlossen, die gesetzliche Unfallversicherung zu modernisieren. Im "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG)" wird der Personenkreis erweitert, der sich gegen Unfälle freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern kann. Das betrifft insbesondere gemeinnützige Vereine.
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