Das zum 1.3.2007 ergangene neue Telemediengesetz versucht, zusammen mit der 9. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, die Regelungen zum „Internetrecht“ zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Für Unmut sorgt aber eine scheinbar widersprüchliche Regelung zwischen Rundfunkstaatsvertrag und Telemediengesetz. Dieser Artikel versucht Missverständnisse zu beheben.
Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Essay von Stud.Rer.Iur. Jens Ferner, die hier geäußerten Ansichten sind meine privaten. Beachten Sie auch in der rechten Linkliste unter "Verwandte Artikel" die weiteren Informationen zum Thema.
Telemediengesetz vs. Rundfunkstaatsvertrag
Auf den ersten Blick unverständlich ist, warum es ein Telemediengesetz gibt und daneben im Rundfunkstaatsvertrag wiederum eigene Regelungen zu Telemedien. Etwas klarer wird es, wenn man sich daran erinnert, dass es vor dem 1.3.2007 noch den „Mediendienstestaatsvertrag“ gab – Telemedien sind nun das Ergebnis der Synpose aus „Telediensten“ und „Mediendiensten“, wobei bei letzteren das Meinungsbildende Element im Vordergrund stand.
Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber unterschied ursprünglich zwischen rein informativen Angeboten und meinungsbildenden Angeboten. Hinsichtlich letzterer Angebote war man davon überzeugt, dass solche Angebote –so wie die gedruckten auch- einer inhaltlichen Kontrolle unterliegen müssen. Dieser Ansatz wurde nicht nur nicht aufgegeben, sondern schlichtweg erweitert und entgegen den sonstigen Ausführungen ist schon jetzt festzuhalten, dass dieser Schritt zeitgemäß und von großem Vorteil, etwa für Blogger ist.
Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Werk der Bundesländer, nicht des Bundes, der sicherstellen soll, dass sich die allgemein erreichbaren Medien in Deutschland bestimmten „Standards“ stellen – inhaltlich und auch Werbetechnisch. Wer nun eine Webseite hat, muss sich aber nicht mit dem RStV im Ganzen auseinandersetzen, laut §2 I RStV gelten lediglich die Abschnitte IV bis VI, wobei nur Abschnitt V echte Regelungen beinhaltet. Hier steht auch der vieldiskutierte §55, in dem es um die Informationspflichten geht. Im Weiteren ist schnell zu bemerken, dass der RStV regelmässig auf das Telemediengesetz verweist, etwa beim Datenschutz. Die beiden Gesetze arbeiten Hand in Hand:
- Der Rundfunkstaatsvertrag trifft sehr wenige grundsätzliche Regelungen hinsichtlich des Anspruchs an den Inhalt von Telemedien mit besonderer Ausprägung auf meinungsbildende,
- das Telemediengesetz arbeitet mit erweiternden Regelungen hinsichtlich Verantwortung, Datenschutz und Informationspflichten geschäftsmäßiger Webseiten.
Doch noch Mediendienste?
Wer den Rundfunkstaatsvertrag, Abschnitt Telemedien, genau liest, dem muss etwas auffallen: Dort wird –mit wenigen Ausnahmen- nur Bezug auf „Telemedien mit journalistisch-redaktionellem Inhalt“ gesprochen. Wie ich noch zeigen werde, regelt der Rundfunkstaatsvertrag alleine solche Telemedien, für nicht journalistisch-redaktionelle Telemedien tritt der Rundfunkstaatsvertrag keine Regelungen, dies ist dem Telemediengesetz vorbehalten. Insofern handelt es sich bei der „Vereinheitlichung“ am Ende um eine kleine Mogelpackung: Die alten Mediendienste gibt es noch immer, allerdings ging der Gesetzgeber nun soweit, diese jedenfalls im Versuch sauberer zu definieren als „journalistisch-redaktionelle Inhalte“.
Kein Impressum für private Webseiten?
Hinweis: Einen umfassenden Artikel zur Impressumspflicht gibt es hier. Vor diesem Artikel sollte man aber die folgenden Ausführungen zu Ende lesen.
Der §55 RStV, die „Impressumspflicht“, wird gerne als Ausnahmebestand für private Webseiten gelesen: Dies ist in meinen Augen schlicht falsch. Ich wiederhole hier kurz den genauen Wortlaut:
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Es ist verlockend, hier einen Ausnahmebestand zu lesen in der Art „Private Webseiten müssen nicht…“. So steht es dort aber nicht, genau genommen steht dort, dass erstmal jedes Telemedium ein Impressum bereithalten muss. Erst nach dieser Feststellung ist die Ausnahme zu lesen, dass Telemedien rein privater Natur davon ausgenommen sind. Diese Regelung ist nun die allgemeine Prämisse, die auf alle Webseiten anzuwenden ist.
Nach dieser sehr allgemeinen Regelung tritt der RStV selbst, in §55 II schon die erste Einschränkung: Für „journalistisch-redaktionelle Inhalte, in denen insbesondere ganz oder teilweise periodische Druckerzeugnisse wiedergegeben werden“. Wenn man den ersten Absatz als grundlegende Regel versteht, ist der zweite Absatz nun einfach als Erweiterung dieser Regel zu verstehen, wobei sich hierbei auf professionelle Meinungsbildende Telemedien beschränkt wird, ganz im Sinne des sonstigen Inhalts des Rundfunkstaatsvertrages.
Wer dies nun so versteht, der ist nicht verwundert, dass sich im Telemediengesetz, welches sich weniger um Meinungsbildende als um kommerzielle Fragen und den Wettbewerb kümmert, eine weitere Regel für „geschäftsmäßige“ Webseiten findet, die genau definiert, was dort angegeben werden muss.
Der angebliche Widerspruch aus §55 RStV und §5 TMG löst sich nun schnell, wenn man konsequent weiterdenkt: „Geschäftsmäßig“ im Sinne des §5 TMG kann nur sein, was nach §55 RStV nicht „ausschliesslich persönlichen oder familieren Zwecken dient“. Der RStV bietet hier eine griffige, aber wenig helfende Auslegungsregel. Der übliche Streitfall, wenn auf einer unstrittig privaten Webseite ein Werbebanner gezeigt wird, wird wohl erstmal weiterbestehen – ich bespreche das in einem eigenen Artikel zum Impressum im allgemeinen.
Aufstieg der Blogger
Zu den „neuen“ Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag kann man Bloggern, Hobby-Journalisten etc. nur gratulieren. Die neuen Regelungen zeigen vor allem eines: Die neue Berichtskultur ist mit ihren Auswirkungen beim Gesetzgeber angekommen und wird vor allem eines: Ernst genommen. Nachdem nun sogar das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil Bezug auf Webseiten nimmt, ist es geradezu zwingend, dass für „journalistisch-redaktionelle“ Webseiten die üblichen Regeln gelten.
Die galten bisher ohnehin: Wer unhaltbares über Personen oder Umstände schrieb fand doch schon längst einstweilige Verfügungen, ebenso gab es bereits einen Gegendarstellungsanspruch sowie die Hilfsmittel des Schadensersatzes aus sittenwidriger Schädigung sowie die Strafanzeige bei Beleidigungen / Verleumdungen. Der RStV stellt nun einfach klar, dass jegliches Meinungsbildende und berichtende Telemedium den üblichen Gepflogenheiten zu folgen hat, so wie jedes ernstzunehmende Medium sonst auch. Ein größeres Lob kann man der, noch vor wenigen Jahren so verlachten Blogger-Szene doch gar nicht ausstellen. Rein inhaltlich sehe ich nichts geregelt, was nicht vorher schon Anwendung fand.