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Rechtsanwalt Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Alsdorf bei Aachen und auch überörtlich tätig. Schwerpunkte der Tätigkeit: Strafrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht
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Im Blog zum Thema Datenschutz sind fast täglich neue Infos, News und Meinungen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit zu finden.
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Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht, Warnpflicht bei unbefestigtem Bankett Beschluss BGH vom 27.01.2005, III ZR 176/04
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Ohne fachgerechte Reparaturen kein Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an Kraftfahrzeugen, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen
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Haftungsrecht: Kommunen haften gegenüber Fußgängern nicht für Schlaglöcher in der Straße
Stürzt ein Fußgänger beim Überqueren einer Straße wegen eines Schlaglochs, kann er von der zuständigen Kommune weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld verlangen.
(OLG Hamm, Urteil vom 25.5.2004, 9 U 208/03)
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"Unfallersatztarif" als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03
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a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung hat ihre Wurzel im Verfassungsrecht und Zivilrecht und stellt keine strafrechtliche Sanktion dar.
b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341). Urteil vom 5.10.2004, Az: VI ZR 255/03
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a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Urteil vom 26.10.2004, Az: VI ZR 300/03
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a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f.).
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt. BGH, Urteil vom 7.12.2004, VI ZR 119/04
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2 Urteile des BGH zum Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB nur bei typischer Überforderungssituation des Kindes
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Immer wieder muss man feststellen, dass die verehrten Mit-Verkehrs-Teilnehmer bestimmte Verkehrsregeln grob missachten, und dies aus blanker Unkenntnis. Entweder war die Schulung in der Fahrschule nicht besonders eindringlich oder bestimmte Regeln werden je nach Bedarf vom Kraftfahrer ausgeblendet. Zu diesen Regeln, die wohl in Vergessenheit geraten sind, zählen folgende Beispiele:
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Überschreitet ein Arzt bei einem Notfalleinsatz die zulässige Höchstgeschwindigkeit, kann ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden.
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Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sind regelmäßig nur die belebten und verkehrswichtigen Gehwege zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu räumen und zu streuen. Diese Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt für Straßen, die von Fußgängern (auch) als Gehweg benutzt werden. Hier hängt die gegenüber Fußgängern bestehende Streupflicht davon ab, ob es sich um für den Fußgängerverkehr unentbehrliche Fußgängerüberwege handelt.
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Minderjährige können für die Beschädigung parkender Fahrzeuge haftbar gemacht werden.
Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren entschieden. In dem einen Fall war ein neunjähriges Kind bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen einen ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw geprallt. In dem anderen Fall war ein ebenfalls neunjähriges Kind mit dem Fahrrad auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurchgefahren. Dabei hatte es das Gleichgewicht verloren. Beim Umkippen des Fahrrads war das Kind gegen einen der geparkten Pkw gestoßen.
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In einem Verfahren wegen eines Verkehrsverstoßes ist die Frage wichtig, wann eine im Verkehrszentralregister eingetragene Verurteilung des Mandanten wegen einer früheren Verkehrsordnungswidrigkeit getilgt werden muss/kann. Die entsprechenden Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zum 1.2.2005 geändert worden.
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| Die Anwaltskanzlei Ferner in Alsdorf, Ferner-Alsdorf.de, wird betreut von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner, Ihrem Strafverteidiger in Alsdorf, Region Aachen. Schwerpunkte der Tätigkeit: Strafrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht |
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