|
 |
|
Rechtsanwalt Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Alsdorf bei Aachen und auch überörtlich tätig. Schwerpunkte der Tätigkeit: Strafrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht
|
Im Blog zum Thema Datenschutz sind fast täglich neue Infos, News und Meinungen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit zu finden.
Jura-Studenten dagegen finden im Blog "Jurakopf.de" eine Seite mit ständig aktuellen Rezensionen und Literatur-Tipps.
|
|
|
|
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm. Urteil BGH vom 12.07.2005, AZ:VI ZR 132/04
|
Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluß jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, NJW 1996, 2025). BGH Urteil vom 06.07.2005, Az: VIII ZR 136/04
|
|
Wird der 151 kg schwere Gitterrost eines Kellerschachts von Unbekannten entfernt, haftet der Eigentümer nicht für Schäden, die durch den Sturz eines Radfahrers in den Schacht entstehen.
OLG Karlsruhe, 7 U 104/04
|
|
Wird ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme beschädigt, haftet hierfür der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen.
OLG Jena, 4 U 965/04
|
|
Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist. BGH Urteil vom 7.6.2005, Az: VI ZR 192/04
|
Zur Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis nicht erfaßt (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470). BGH, Urteil vom 28.6.2005, VI ZR 108/04
|
|
1.§ 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265 StVO(Höhenbeschränkung) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. 2. Zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB. BGH Urteil vom 14.6.2005, Az: VI ZR 185/04
|
|
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).
BGH Urteil vom 1.3.2005, Az: VI ZR 91/04
|
|
Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. BGH Urteil vom 26.4.2005, Az: VI ZR 168/04
|
|
a) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
b) Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
c) Zur Frage, wann der Geschädigte zur Nachfrage nach einem günstigeren Tarif und zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Form einer Vorfinanzierung verpflichtet ist. Urteil BGH VI ZR 37/04 vom 19.04.2005
|
|
Überfährt ein Kraftfahrer eine auf die Straße gestürzte Radfahrerin, kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen und damit seine aus der allgemeinen Betriebsgefahr resultierende Haftung ausschließen. Urteil OLG Celle, 14 U 231/04
|
Eine einfache Rötung der Haut ist keine Körperverletzung. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und eine Autofahrerin vom Vorwurf der Körperverletzung (§ 223 StGB) freigesprochen. Urteil OLG Karlsruhe, 1 Ss 4/05
Anm. RA Ferner: Das hätte auch noch gefehlt. MAn kann alles übertreiben!
|
|
Unfallersatz-Mietwagen: Welche Kosten muss die Versicherung zahlen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Monaten mehrere grundsätzliche Urteile zum Thema „Unfallersatz-Mietwagen“ gesprochen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick:
|
|
Zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler noch die zugesicherte Eigenschaft "fabrikneu" hat. BGH Urteil vom 12.1.2005, Az: VIII ZR 109/04 -Volltext -
|
|
Nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. ist ein Schädiger von Schäden freizustellen, wenn sich diese auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen und weitere Schutzmaßnahmen, die mit einem zumutbaren Aufwand erreichbar waren, nicht zu einem besseren Schutz geführt hätten. Urteil vom 18.1.2005, Az: VI ZR 115/04
|
|
a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).
b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO. BGH Urteil vom 15.2.2005, Az: VI ZR 74/04
|
|
a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 -VI ZR 300/03 -). b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. BGH Urteil vom 15.2.2005, Az: VI ZR 160/04
|
|
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug . Urteil BGH vom 25.1.2005, Az: VI ZR 112/04
|
|
Keine Ersatzpflicht des Autofahrers beim Zusammenstoß mit entlaufenen Pferden
Ein Pferdehalter, dessen Pferde aus einer Weide entlaufen und beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug getötet werden, kann vom Fahrzeughalter keinen Schadenersatz verlangen.
|
|
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen...
|
93 Artikel (5 Seiten, 20 pro Seite) < | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | > |
|
|
|
| Die Anwaltskanzlei Ferner in Alsdorf, Ferner-Alsdorf.de, wird betreut von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner, Ihrem Strafverteidiger in Alsdorf, Region Aachen. Schwerpunkte der Tätigkeit: Strafrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht |
|
|
|