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Rechtsanwalt Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Alsdorf bei Aachen und auch überörtlich tätig. Schwerpunkte der Tätigkeit: Strafrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht
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Im Blog zum Thema Datenschutz sind fast täglich neue Infos, News und Meinungen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit zu finden.
Jura-Studenten dagegen finden im Blog "Jurakopf.de" eine Seite mit ständig aktuellen Rezensionen und Literatur-Tipps.
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Oberlandesgericht Köln: Einschränkungen für "RapidShare" - Aber keine umfassene Kontrollpflicht des Dienstbetreibers. Das Oberlandesgericht Köln hat den Betreibern der sog. Webhosting-Dienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com in zwei am 21.09.2007 verkündeten Urteilen verboten, bestimmte Musikwerke als Datei ihres Internetangebots öffentlich zugänglich zu machen, wenn auf diesen Seiten zugleich auf eine Linksammlung verwiesen wird, mit deren Hilfe das urheberrechtlich geschützte Musikstück abgerufen werden kann (Aktenzeichen 6 U 86/07; 6 U100/07).
Die Betreiber der Dienste müssen danach Sorge dafür tragen, dass urheberrechtlich geschützte Werke von ihrem Server entfernt werden und Urheberrechtsverletzungen nicht fortgesetzt werden können, sobald sie von konkreten Rechtsverletzungen erfahren.
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Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.
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Wer bei eBay ein als neu angebotenes technisches Gerät, das einen Neupreis von über 2.100 Euro hat, zu einem Auktionspreis von 671 Euro ersteigert, erkennt es als möglich und nicht fernliegend an, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammt und nimmt dies billigend in Kauf, da der Käufer anhand des eklatanten Preisunterschiedes hätte misstrauisch werden müssen. Dies gilt um so mehr, wenn der Käufer sich zuvor nach den regulären Handelspreisen erkundigt hat und wenn die Ware aus dem Ausland vertrieben wird (vorliegend: aus Polen), was die Rechtsverfolgung gegenüber dem Verkäufer ohnehin erschwert hätte. (AG Pforzheim, AZ: 8 Cs 84 Js 5040/07)
Leitsatz-Quelle: JurPC, auch das vollständige Urteil ist bei JurPC zu finden.
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Eine von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes der Urheberrechtsverletzung über ein Filesharing-System beantragte Auskunfterteilung durch den Provider über den Inhaber des Anschlusses, dem eine dynamische IP-Adresse zugeordnet war, unterfällt den §§ 100g, 100h StPO, und nicht den §§ 161a StPO, 113 TKG, da es sich bei den Daten um Verkehrsdaten handelt und das Fernmeldegeheimnis berührt ist. (Ag Offenburg, AZ: 4 Gs 442/07)
Quelle: JurPC
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Ein aktuelles Urteil von JurPC: Ein Widerspruch nach § 84 Abs. 1 SGG kann gemäß § 65 a Abs. 1 SGG nur mittels einer mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen E-Mail eingelegt werden. Die durch § 65 a SGG beabsichtigte Sicherung der Authentizität, wonach für die Behörde erkennbar sein muss, dass der Widerspruch von dem Widerspruchsführer herrührt und dieser die Widerspruchsschrift wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat, ist durch einfache E-Mails nicht gewährleistet.
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Eine einfache Unterwerfungserklärung nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass das gesetzliche Leitbild – Verschuldenserfordernis – als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Soweit der Vertragsstrafentext auf einer vorformulierten Standardbedingung beruht, die der Unterlassungsgläubiger regelmäßig einsetzt und die die Vertragsstrafe "für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung" anfallen lässt, ohne ausdrücklich ein verschulden zu verlangen ist eine solche Erklärung nicht nach § 307 BGB unwirksam.
Quelle: Medien Internet und Recht
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Aus MIR: Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattformen eBay ist regelmäßig als gewerblich zu beurteilen, wenn der Anbieter als "PowerSeller" einzustufen und registriert ist. Die freiwillige Registrierung als "PowerSeller" ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet- Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Vielmehr kann sich die Einstufung der Tätigkeit als unternehmerisch auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit, und deren geschäftsbezogener Ausgestaltung (Betrieb eines eBay-Shops und dessen werblichen Aufmachung) wesentliche Bedeutung zukommt.
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Unternehmer ist nach der Legaldefinition des §14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, nicht aber, dass dieser reit seiner Tätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.06.2007 - Az. 4 U 210/06)
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Derjenige, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen (und seiner Anschrift) einen Zugang/Account für eine Internet-Verkaufsplattform (hier: einen eBay-Account) zu eröffnen und über dieses Waren zum Verkauf anzubieten, schafft hierdurch die Voraussetzungen dafür, dass der Dritte unter seinem Namen über die betreffende Internet-Plattform Waren zum Verkauf anbieten kann mit der Gefahr einen Wettbewerbsverstoß zu begehen (hier Verstoß gegen Informationspflichten , §§ 312c Abs. 1; 312d BGB; §§ 1 Nr. 10; 14 BGB-InfoV). Durch einen derartigen willentlichen Beitrag wirkt der "Namensgeber" adäquat kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes durch den Dritten mit. Die Unkenntnis der Wettbewerbswidrigkeit des Handelns des Dritten, ist unerheblich, da die Störerhaftung kein Verschulden voraussetzt. (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.04.2007 - Az. 2 W 71/06)
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Die geplante Online-Durchsuchung mittels eines "Bundestrojaners" ist zunehmend Thema von Abhandlungen. In diesem Artikel werden mehrere Hinweise auf Aufsätze zum Recherchieren gegeben.
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Die neuen §§202b, c StGB sowie der neu gefasste §202a StGB sorgen derzeit für viel Unruhe und Unmut. Sogar erste Projekte stellen ihre Arbeit bereits ein. Die inzwischen regelmässigen Berichte auf einschlägigen magazine verunsichern selbst Verbraucher, die evt. nur ihren eigenen Rechner prüfen bzw. absichern möchten. Hier eine Analyse des Status Quo.
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Das OLG Brandenburg (Urteil v. 10.7.2007, AZ: 6 U 12/07) hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben in Emails regelmässig nicht abmahnfähig sind, da die Bagatellgrenze nicht überschritten wird.
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Weder Amt Schlaubetal noch Gemeinde Schlaubetal haben Anspruch auf die Internet-Domain www.schlaubetal.de. Das in der Stadt Müllrose ansässige Amt Schlaubetal wurde im Jahre 1992 gegründet. Zu diesem Amt gehört auch die Gemeinde Schlaubetal, die aus einem Zusammenschluss der Gemeinden Bremsdorf, Fünfeichen und Kieselwitz im Jahre 2003 hervorgegangen ist. Das Amt Schlaubetal hat einen in Form einer GmbH organisierten Reiseveranstalter und dessen Geschäftsführer vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Herausgabe der Internet-Domain "www.schlaubetal.de" verklagt.
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Das AG Offenburg hat in einem Urteil (AZ 4 Gs 442/07) festgehalten, dass es unverhältnismässig ist, bei einem Tauschbörsennutzer, der nur eine Datei kopiert habe, die Nutzungsdaten des zur IP gehörenden Anschlussinhabers herauszugeben. Dabei interessant: Das Gericht hat besoinders betont, dass mit den massenhaft laufenden Strafanzeigen nur der gesetzlich gerade nicht vorgesehen Auskunftsanspruch für zivilrechtliche Ansprüche umgangen werden soll. Im Detail gibt es alles hier bei Heise.
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Ein vermutetes Interesse einer bestimmten Zielgruppe an der E-Mail-Werbung ist keine Rechtfertigung, da dies eine quasi einschränkungslose Zulassung dieser Werbeform bedeuten würde. Es müssen vielmehr besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Empfänger werde mit dieser Werbeform einverstanden sein. Die Tatsache, dass der Empfänger eine E-Mail-Adresse unterhält, die unabhängig von der exakten Adressierung vor dem @-Zeichen alle unter der Domain eingehenden Mails annimmt, ist kein Umstand in diesem Sinne und damit keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung. (LG Berlin, Urteil vom 13.03.2007 - 15 O 821/06)
Quelle:http://www.jurpc.de/rechtspr/20070113.htm
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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung wegen falscher Widerrufsfrist bei eBay: Eine wegen angeblichen Verstoßes gegen die Belehrungspflicht über ein 1-monatiges Widerrufsrecht bei eBay-Verkäufen ausgesprochene Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Abmahnende sich planmäßig mit Rechtsanwälten verbündet, um Belehrungsdefizite auf Websites und bei eBay aufzuspüren, und diese Verstöße zur Erzielung eigener Einnahmen massenhaft verfolgt. (LG Paderborn, Urteil vom 03.04.2007 - 7 O 20/07)
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Der urheberrechtliche Schutz einer Webseite kann sich im Einzelfall aus der zielführenden Verwendung der Sprache zum Zwecke der Suchmaschinen-Optimierung und deren Ergebnis ergeben. (OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007 - Az. 2 W 12/07)
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Dem Verwender eines Double-Opt-In-Verfahrens ist es nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass diese Funktion nicht zur Versendung von E-Mails an Personen missbraucht wird, die einen Empfang nicht selber veranlasst haben. (LG Berlin, Urteil vom 23.01.2007 - Az. 15 O 346/06)
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Gerne wurden in der Vergangenheit Verstöße in AGB gegen die AGB-Regeln des BGB zur Abmahnung genutzt. Das OLG Köln (Az. 6 U 249/06) hat festgestellt, dass ein AGB-Verstoß zwar auch ein UWG-Verstoß sein kann, mithin abmahnfähig sein kann, dies aber nicht der Regelfall ist, also im Einzelfall erst festgestellt werden muss. Damit liegt es auf einer Linie mit einem Urteil des OLG Hamburg (Az. 5 W 162/06). Verlassen darf man sich hierauf aber nicht, das KG Berlin (Az. 5 W 73/07) sieht das in einem neueren Urteil schon wieder anders.
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| Die Anwaltskanzlei Ferner in Alsdorf, Ferner-Alsdorf.de, wird betreut von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner, Ihrem Strafverteidiger in Alsdorf, Region Aachen. Schwerpunkte der Tätigkeit: Strafrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht |
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