Unterhalt: Ausbildungsunterhalt für Studenten
Ein Kernbereich des Ausbildungsunterhalts ist der Unterhalt für Studenten. Wir möchten Sie hier über wichtige Einzelfragen informieren.
Ausbildungsverzögerung (Bummelstudium etc.)
Nach der Rechtsprechung gilt das sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Der Student hat auf der einen Seite einen Anspruch auf eine der Befähigung entsprechende u.U. kostspielige Ausbildung. Auf der anderen Seite hat er die Pflicht, mit gebotener Sparsamkeit und Pflichttreue dem selbst gesteckten Ziel nachzustreben. Der Student muss die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden. Unterhalt ist daher nur für die Regelstudienzeit gemäß Studienplan bzw. die Förderungshöchstdauer nach dem BAFÖG geschuldet. Andernfalls muss der Student seinen Lebensunterhalt selbst verdienen.
Ausnahmen sind möglich, z.B. bei
- Krankheit,
- leichterem, nur vorübergehendem Versagen des Studenten,
- erheblichen Schwierigkeiten bei der Materialsuche für die Examensarbeit,
- Auslandsstudium,
- Studienortwechsel oder
- wenn der Student zu einem Nebenjob gezwungen wäre.
Ein Bummelstudium muss von den Eltern nicht finanziert werden. Das Kind muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.
Tipp: Der Student sollte bei Überschreiten der Ausbildungsdauer die Gründe dafür dokumentieren und den Eltern unverzüglich mitteilen.
Studienabbruch
Von einem volljährigen Kind, das mit Zustimmung der Eltern studiert, ist zu erwarten, dass es sich beim Studienabbruch oder bei einer Studienunterbrechung mit späterer Fortführung in anderen Fächern zuvor mit den Unterhaltspflichtigen berät.
BAFÖG und Unterhalt
Ansprüche nach dem BAFÖG gehen grundsätzlich vor. BAFÖG wird voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für BAFÖG-Darlehen, nicht jedoch für sog. Vorausleistungen.
Tipp: Der Student sollte vorsorglich einen BAFÖG-Antrag stellen, auch wenn mit einer Ablehnung gerechnet wird.
Zumutbarkeit von Ferienjobs
Der Student ist nicht verpflichtet, einen Ferienjob anzunehmen. Nimmt er jedoch einen solchen an, kann er sich jedenfalls darauf berufen, wenn hierdurch die Eltern im Hinblick auf den Unterhalt finanziell entlastet werden und es dadurch zur Überschreitung der Regelstudienzeit kommt.
Drängen Eltern ihre Kinder zu einem Ferienjob, müssen sie sich darüber klar sein, dass sie unter diesen Umständen ggf. mehr Semester finanzieren müssen. Problematisch ist die Behandlung des Verdiensts aus dem Ferienjob. Der Bundesgerichtshof (BGH) scheint sich dahin festgelegt zu haben, dass eine Anrechnung, zumindest im Mangelfall der Eltern, in Betracht kommt.
Ausbildungsort
Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen muss sich der Berechtigte auf einen preiswerteren Ausbildungsort beschränken. Bei besserer Qualität eines anderen Ausbildungsorts ist er aber nicht an den Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen gebunden.
Anspruchshöhe
Wohnt das volljährige Kind bei einem Elternteil, gilt die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Hat es dagegen eine eigene Wohnung, gilt in der Regel ein fester Bedarfssatz von zurzeit 600 EUR. Die Krankenversicherung kommt ggf. hinzu. Beide Elternteile sind grundsätzlich anteilig barunterhaltspflichtig.
Ob das Kind bei einem Elternteil wohnt oder nicht, ist im Zweifel danach zu entscheiden, ob es unter Mitnahme seiner Sachen einen eigenen Hausstand begründet hat. Dies wird sich unter Umständen allerdings erst nach einer gewissen Übergangszeit sicher beantworten lassen.
Studiengebühren
Geschuldet sind die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dazu gehören auch Studiengebühren, Schulgeld, Kosten für Privatschulen und Nachhilfeunterricht.
Aber: Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Der Unterhaltsberechtigte muss sich ggf. auf eine weniger kostspielige Ausbildung verweisen lassen.
Dauer des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhalt endet nicht unbedingt sofort mit dem Erreichen des (Studien-)Abschlusses. Die Rechtsprechung dehnt den Ausbildungsunterhalt auf eine „gewisse Zeit nach der Abschlussprüfung aus zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche“. Das Anstellungsrisiko trägt das Kind allerdings allein.
Der Unterhaltsanspruch endet, und zwar auch bei Minderjährigen, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
Kontrollrechte der Eltern
Die Eltern haben das Recht zur Kontrolle der Berufsvorbereitung. Sie können Belege, insbesondere die Vorlage von Zeugnissen, Zwischenprüfungsbescheinigungen und sonstigen Scheinen verlangen. Wenn das Kind die Auskunft verweigert, ergeben sich zu seinen Lasten unmittelbare Rechtsfolgen:
Bis zur Auskunftserteilung kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, das heißt der Unterhalt muss nicht bezahlt werden. Wird die Auskunft über eine ordnungsgemäße Ausbildung nachträglich erteilt, muss der Unterhalt nachgezahlt werden.