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Rechtsanwalt Ferner

Rechtsanwalt Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Alsdorf bei Aachen und auch überörtlich tätig. Schwerpunkte der Tätigkeit: Strafrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht


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Infotext: Impressumspflicht bei Webseiten


Thema: Internet-Recht
Veröffentlicht am Dienstag 06 März 2007 05:40:11 von jens.ferner

Unter Berücksichtigung des neuen Telemediengesetzes, Rundfunkstaatsvertrages sowie des BGH Urteils vom 20.7.2006 zum Thema gibt es hier eine kurze Übersicht über das womit man rechnen muss beim Impressum – und womit nicht.



Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Essay von Stud.Rer.Iur. Jens Ferner, die hier geäußerten Ansichten sind meine privaten.
 
 
Sind nun private Webseiten betroffen?
Ich fange mit der Frage an, die viele Nutzer am ehesten interessiert: Was ist mit meiner privaten Webseite, braucht die ein Impressum?
In der Theorie benötigt eine rein private Webseite kein Impressum, der Rundfunkstaatsvertrag regelt dies in §55 RStV eindeutig (Zu dem scheinbaren Widerspruch zwischen Rundfunkstaatsvertrag und Telemediengesetz habe ich hier Ausführungen getroffen). Besonders schön ist es, dass der RStV alleine auf die Zweckbestimmung abstellt: Wenn ein Telemediendienst „ausschließlich privaten Zwecken dient“, ist er von der generellen Impressumspflicht ausgenommen. Das heißt für mich ganz klar: Auch ein bezahltes Werbebanner lässt diesen Aspekt nicht schwinden, denn die Zwecksetzung „rein privat“ bleibt bestehen – finanziert wird alleine der private Aufwand, unternehmerische Tätigkeiten werden hierdurch ja nun noch nicht begründet.
 
Erst das Zusammenspiel aus §55 RStV und §5 TMG macht es deutlich: Es gibt Telemediendienste, die in drei Kategorien eingeteilt werden:
  • Rein private / familiäre Zwecke (§55 I RStV)
  • Professionell Meinungsbildende (§55 II RStV)
  • Geschäftsmäßige Telemediendienste (§5 I TMG)
Die Variante (1), rein privat, ist ein Ausschluss: Was hierunter fällt kann nicht mehr „professionell Meinungsbildend“ oder gar „geschäftsmäßig“ sein, dazu auch meine Ausführungen hier, die anderen beiden können durchaus zusammentreffen.
 
Dies passt sehr gut auch zu dem Urteil des BGH (noch nach alter Gesetzgebung, vom 20.7.2006, Az. I ZR 228/03), das unter II1a in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich von „Unternehmen“ spricht und somit Privatpersonen entgegen kommt. Vor diesem Hintergrund sehe ich die alte Definition des Begriffs „geschäftsmäßig“ mit „Auf Dauer und Nachhaltig angelegt“ als überholt an, dies steht im klaren Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des  §55 I RStV.
 
Am Ende sollte aber jeder auf seiner Webseite, auch seiner privaten, ein Impressum bereit halten – das Gesetz gibt es dann leider doch vor. Dazu muss man allerdings spitzfindig sein: Der RStV spricht sehr rigoros von „ausschließlich privaten Zwecken“, die als einzige Ausnahme gelten – jeder Telemediendienst muss ansonsten Name und Anschrift des Betreibers beinhalten. Die Unterscheidung in „Professionell Meinungsbildend“ und „Geschäftsmäßig“ ist lediglich als Erweiterung der Pflichtangaben zu verstehen, die man angeben muss.
Obwohl also das Gesetz ausdrücklich nur 3 Kategorien vorgibt, gibt es eine 4. Kategorie in einer Art Grauzone: Eine Webseite, die nicht ausschließlich privat ist, aber auch nicht professionell Meinungsbildend und geschäftsmäßig. Andernfalls wäre der §55 I RStV in seiner jetzigen Form schlichtweg überflüssig, schliesslich werden ja für Webseiten Regelungen getroffen, auch wenn Sie keiner dieser 3 Kategorien zugeordnet werden können.
Diese Grauzone aber ist nicht definiert, es wird der Rechtsprechung obliegen, zu definieren, wo das „ausschließlich private“ endet z.B. und nur noch „großteils privat“ ist. 
 
Vereine und das Impressum
Eingetragene (rechtsfähige) Vereine können von der "Grauzone"  nicht betroffen sein: Diese fallen unter den §5 TMG, schliesslich wäre ansonsten die hier erwähnte Verpflichtung der Angabe des Vereinsregisters unnötig.
Möglicherweise lässt sich hier aber eine Ausnahme für den nicht eingetragenen (nicht-rechtsfähigen) Verein herauslesen, wobei hierbei wohl aber nur auf den Idealverein (der keinen wirtschaftlichen Zwecken dient) die einfache Impressumspflicht nach §55 RStV treffen dürfte: Jeder Verein mit wirtschaftlichem Zweck dürfte das Merkmal der Geschäftsmässigkeit mit seiner Websetei erfüllen.
 
Fazit 
Unter diesem Aspekt rate ich jedem, ein Impressum bereit zu halten und hier mindestens Name und Anschrift anzubieten. Am klügsten ist es immer, den strengeren Regelungen des §5 TMG zu folgen, doch sehe ich das persönlich nicht als zwingend an und rate es rein Vorsichtshalber. Wer hier zu viel Angst hat seine Daten preis zu geben, sollte immer daran denken, dass man bei der DeNIC prinzipiell ohnehin alles abfragen kann.
 
Ist ein fehlendes Impressum überhaupt abmahnfähig?
Die Frage ist alt und geklärt: Das fehlende Impressum ist jedenfalls bei Unternehmens-Webseiten abmahnfähig. Der alte §6 TDG, der sich nun im §5 TMG wiederfindet wurde unstrittig als verbraucherschützende Norm ausgelegt.
Wann ist es leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar?
Die Urteile hier waren mitunter abstrus – über Bezeichnung der Links, Scrollen etc. wurde gestritten. Dank des BGH sind diese Diskussionen nun beendet.
Keinesfalls zwingend ist die Bezeichnung "Impressum", der §5 TMG spricht lediglich von "Informationen". Hierbei ist allerdings das Urteil des LG Hamburg (AZ 416 O 94/02) zu beachten, dass eine Bezeichnung "Backstage" ablehnte und eine eindeutige Kennzeichnung verlangt. Wer diesen Bereich "Impressum" nennt ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite, das OLG Hamburg (AZ 5W80/02) lässt eine Platzierung in einem als "Kontakt" betitelten Bereich auch genügen, der BGH hat dies am 20.7.2006 nochmals festgehalten:

"Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange […]. Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt."

Problematisch ist die Entscheidung des oben genannten OLG Hamburg in einer anderen Hinsicht gewesen: Im entschiedenen Fall war der "Backstage" Link erst nach einem Scrollen nach rechts zu sehen. Dies ist dann nötig, wenn eine Seite für eine bestimmte Auflösung eingerichtet ist, der Betrachter allerdings eine niedrigere Auflösung hat. Das OLG entschied, dass der Link zum Impressum sofort zu sehen sein muss - das vormalige Scrollen sei unzulässig. Der BGH hat dies nicht endgültig gelöst. Zum einen hat der BGH zutreffend festgestellt, dass die reine Klickanzahl jedenfalls bis zwei, kein Problem darstellt:

"Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt […] Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen."

Die Streitfrage hinsichtlich des Scrollens aber wird vom BGH nicht geklärt, da es formal nicht zur ursprünglichen Klageschrift gehörte. Stattdessen führt der BGH aus:

"Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (vgl. OLG München MMR 2004, 321, 322). "

Bei genauer Analyse des Urteils bleibt zu empfehlen, auf Experimente zu verzichten und den Impressums-Hinweis möglichst nicht nach rechts-unten oder generell nach rechts zu verschieben. Zu gross ist meines Erachtens die Gefahr, dass ein Scrollen nötig wird.

Es bleibt der alte Problemkreis: Manche Seiten setzen so genannten "Frames" ein. Dabei werden verschiedene Seiten in einer Internetseite zusammengesetzt. Typisch dabei ist, dass die Navigationsleiste in einem eigenen Frame steht. Es kann nun passieren, dass ein Besucher über eine Suchmaschine auf einer Unterseite in Ihrem Web landet - dabei aber die Navigationsleiste nicht sieht da der Frame nicht geladen wird. In diesem Fall sieht der Besucher kein Impressum. Wer Frames einsetzt, sollte auf jeden Fall dafür sorgen, dass auf allen Unterseiten Links zum Impressum vorhanden sind. Hier gibt es noch immer keine Lösung.

Hinsichtlich neuer Entwicklungen ist inzwischen auch anzuraten, das Impressum sowie den Zugang zum Impressum barrierefrei zu gestalten.

Welche Informationen gehören dazu?
Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Elemente eines Impressums entsprechend dem strengen §5 TMG.

  • Seitenbetreiber
    §5 I Nr.1 TMG

    - Haben Sie den genauen Namen und die postalische Anschrift angegeben unter der Sie niedergelassen sind?
    - Bei einer juristischen Person: Ist der Vertretungsberechtigte genannt
    - Geben Sie die Rechtsform an, also auch GbR, GmbH etc.

    In ein Impressum gehören mindestens Name und Anschrift (§55 I RStV), wobei mit Anschrift eine ladungsfähige gemeint ist – also kein Postfach. Dabei ist im Zweifellsfall der im Impressum genannte für die Inhalte verantwortlich, auch wenn er kein Domain-Inhaber ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, AZ 5 U 194/03 http://www.jurpc.de/rechtspr/20050020.htm).

    Mit dem TMG kam eine Neuerung hinzu: Nur wenn Sie überhaupt Angaben zum Gesellschafts-Kapital machen (eine Pflicht hierzu lese ich nicht heraus), müssen Sie angeben, wie Stamm/Grundkapitel vorhanden ist und wie viele Einlagen ausstehen.

  • Kommunikation
    §5 I Nr.2 TMG

    - Ist Ihre Email Adresse aufgelistet?
    - Haben Sie eine Telefonnummer angegeben?
    - Falls vorhanden: Fax Nummer?

    Bei geschäftsmäßigen Webseiten kommt als erstes die „elektronische Kontaktaufnahme“ dazu. Ausdrücklich ist dies eine Email-Adresse, ob nun auch – wie es beim Lesen des Gesetzes naheliegt, weitere Daten dazu kommen, ist erstmal fraglich. Diskutiert ist, ob eine Telefonnummer angegeben werden muss, das OLG Köln (AZ 6 U 109/03) hat dies so gesehen, allerdings mit Blick auf die Gesetzesbegründung, was ich ebenso ablehne, wie das OLG Hamm (AZ 20 U 222/03). Dennoch empfehle ich, wie immer, auf Nummer Sicher zu gehen.

  • Behördliche Zulassung
    §5 I Nr.3 TMG

    Sofern Sie einer behördlichen Zulassung unterliegen, machen Sie Angaben dazu: Um welche Zulassung geht es, wer ist die Aufsichtsbehörde (Anschrift und Link).

  • Registereintrag
    §5 I Nr.4 TMG

    Falls vorhanden, Angabe von
    - Handelsregister
    - Vereinsregister
    - Partnerschaftsregister
    - Genossenschaftsregister

    Jeweils mit zugehöriger Registernummer

  • "Freiberufler-Klausel"
    §5 I Nr.5 TMG

    - Welcher Kammer gehört der Diensteanbieter an (a)
    - Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung (b)
    - Angabe der berufsrechtlichen Regelungen (c)
    - Angabe wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind (c)

    Hier liegen u.a. für Rechtsanwälte & Steuerberater einige Fallstricke. Für großes Aufsehen haben die Regelungen (a) und (c) gesorgt. In Bezug auf die zugehörige Rechtsanwaltskammer empfiehlt es sich, nicht nur die Bezeichnung der Kammer aufzuführen, sondern auch die Anschrift anzugeben. Jedenfalls ein Link zur Kammer sollte eingerichtet werden. Hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen genügt eine Auflistung auf der Internetseite, es ist eine Verlinkung zu den Gesetzestexten zu empfehlen um die Zugänglichkeit sicher zu stellen. Rechtsanwälte finden alle nötigen Links unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg bei der Bundesrechtsanwaltskammer und können diese auf der eigenen Seite übernehmen

    Während die Regelungen (a) und (c) inzwischen auf vielen Seiten beachtet werden, wird der §5 I Nr.5 TMG leider häufig missachtet. Rechtsanwälte etwa müssen angeben, in welchem Staat Sie ihren Anwaltsstatus erworben haben. Sorgen Sie dafür, dass in Ihrem Impressum ein entsprechender Hinweis zu finden ist.

  • Steuernummer
    §5 I Nr.6 TMG

    Sollten Sie eine Steuernummer nach §27a UStG haben, geben Sie diese auch an  

  • Abwicklung und Liquidation
    §5 I Nr.7 TMG

    Sofern eine AG, Kommanditgesellschaft auf Aktion oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich in Abwicklung oder Liquidation befindet muss im Impressum darauf hingewiesen werden.







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