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<title>Rechtsanwalt Strafrecht Strafverteidiger Ferner Alsdorf bei Aachen</title>
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<description>Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf - Rechtsanwalt in Alsdorf bei Aachen</description>
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 <pubDate>Thu, 09 Sep 2010 20:18:37 +0200</pubDate> 
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 <title>Altbau: Kein Anspruch auf neue Fenster</title>
 <description>Mieter einer Altbauwohnung m&amp;uuml;ssen gegebenenfalls mit zugigen Fenstern leben.Hierauf wies das Landgericht (LG) Karlsruhe hin. Die Richter entschieden, dass Mieter einer Altbauwohnung nur den Standard erwarten k&amp;ouml;nnten, der der &amp;uuml;blichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche. H&amp;auml;tten vergleichbare Wohnungen in der Umgebung ebenfalls keine neuen Fenster, bestehe kein Anspruch auf Modernisierung. Im konkreten Fall habe daher der Mieter die Miete nicht k&amp;uuml;rzen d&amp;uuml;rfen (LG Karlsruhe, 9 S 157/05).</description>
 <pubDate>2008-05-15 12:18:21</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1248</link>
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 <title>Kündigungsrecht: Störung durch andere Mieter als fristloser Kündigungsgrund</title>
 <description>Ein wichtiger Grund f&amp;uuml;r die fristlose K&amp;uuml;ndigung des Mietverh&amp;auml;ltnisses kann vorliegen, wenn dem gewerblichen Mieter der vertragsgem&amp;auml;&amp;szlig;e Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil durch St&amp;ouml;rungen von Dritten, zu denen auch andere Mieter zu rechnen sind, entzogen wird. 
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) D&amp;uuml;sseldorf in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter. Der Mieter hatte den Mietvertrag seines Ladenlokals fristlos gek&amp;uuml;ndigt, der Vermieter hatte die K&amp;uuml;ndigung nicht anerkannt.Die Richter gaben dem Mieter recht. Die vorgetragenen St&amp;ouml;rungen w&amp;uuml;rden eine fristlose K&amp;uuml;ndigung rechtfertigen. Grunds&amp;auml;tzlich m&amp;uuml;sse der Vermieter im Rahmen seiner Gebrauchsgew&amp;auml;hrungspflicht den Mieter gegen St&amp;ouml;rungen des vertragsgem&amp;auml;&amp;szlig;en Gebrauchs sch&amp;uuml;tzen. Der Mieter eines Ladenlokals k&amp;ouml;nne daher verlangen, dass der Vermieter ihm einen ungest&amp;ouml;rten Gesch&amp;auml;ftsbetrieb erm&amp;ouml;gliche. Hierzu geh&amp;ouml;re z.B. der freie Zugang ebenso wie die M&amp;ouml;glichkeit einer ungest&amp;ouml;rten Schaufensterwerbung. Im vorliegenden Fall sei der Vermieter daher zum Einschreiten verpflichtet gewesen, wenn Kunden oder Passanten vom Betreten des Ladengesch&amp;auml;fts oder vom Betrachten der zugeh&amp;ouml;rigen Schaufenster abgehalten w&amp;uuml;rden. Er m&amp;uuml;sse sicherstellen, dass der Zugang durch abgestellte Fahrzeuge oder herumliegende Gegenst&amp;auml;nde anderer Mieter nicht unm&amp;ouml;glich gemacht oder so erschwert werde, dass Kunden oder Passanten von einem Betreten des Gesch&amp;auml;ftslokals Abstand nehmen. Dazu m&amp;uuml;sse der Vermieter notfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (OLG D&amp;uuml;sseldorf, I-10 U 86/07).</description>
 <pubDate>2008-05-15 12:17:44</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1247</link>
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 <title>Wohnraummietrecht: Kein Rechtsschutz gegen Abmahnungen</title>
 <description>Der Mieter einer Wohnung kann sich nicht durch Klage gegen eine von ihm als unberechtigt angesehene Abmahnung durch den Vermieter wehren.Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der von seinem Vermieter abgemahnt wurde. In dem Schreiben teilte ihm der Vermieter mit, dass er eine Beschwerde wegen Ruhest&amp;ouml;rung, h&amp;auml;ufig durch ein &amp;uuml;berlaut eingestelltes Fernsehger&amp;auml;t, erhalten habe. F&amp;uuml;r den Fall einer erneuten Beschwerde drohte ihm der Vermieter die fristlose K&amp;uuml;ndigung des Mietvertrags an. Der Mieter machte geltend, dass die Abmahnung unberechtigt sei. Mit der Klage beantragt er, die Abmahnung zu &amp;quot;beseitigen&amp;quot;.
Der BGH lie&amp;szlig; es dahingestellt, ob die Abmahnung unberechtigt war. Selbst dann k&amp;ouml;nne der Mieter weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch sei im Mietvertragsrecht nicht geregelt. Er lasse sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des B&amp;uuml;rgerlichen Gesetzbuchs herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletze. Die Wirkung einer Abmahnung ersch&amp;ouml;pfe sich darin, ihm ein als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu f&amp;uuml;hren. Der Vermieter erlange dadurch f&amp;uuml;r einen sp&amp;auml;teren Rechtsstreit keinen Beweisvorsprung. Vielmehr m&amp;uuml;sse er weiterhin den vollen Beweis f&amp;uuml;r die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit f&amp;uuml;hren, wenn der Mieter diese bestreite. 
Die davon abweichende Beurteilung der Folgen einer fehlerhaften Abmahnung im Arbeitsrecht lasse sich auf das Mietvertragsrecht nicht &amp;uuml;bertragen. Im Arbeitsrecht werde dem Arbeitnehmer zwar ein Beseitigungsanspruch gegen eine zu Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt. Grundlage dessen sei jedoch eine sehr ausgepr&amp;auml;gte F&amp;uuml;rsorgepflicht des Arbeitgebers, die im Mietvertragsrecht - wenn &amp;uuml;berhaupt - jedenfalls nicht in einem ann&amp;auml;hernd vergleichbaren Ma&amp;szlig;e besteht (BGH, VIII ZR 139/07).</description>
 <pubDate>2008-05-15 12:17:15</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1246</link>
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 <title>Renovierung: Rauchen kann vertragswidrig sein und Schadenersatzpflichten begründen</title>
 <description>Geht das Rauchen in einer Mietwohnung &amp;uuml;ber den vertragsgem&amp;auml;&amp;szlig;en Gebrauch hinaus, kann es eine Schadenersatzpflicht des Mieters begr&amp;uuml;nden, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden.Diesen Grundsatz stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung auf. Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, weil der Vermieter nach Auszug des Mieters die R&amp;uuml;ckzahlung der Kaution verweigerte. Er erkl&amp;auml;rte vielmehr die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch. Dazu hat er behauptet, der Mieter h&amp;auml;tte in der Wohnung stark geraucht. Beim Auszug seien Decken, W&amp;auml;nde und T&amp;uuml;ren der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten &amp;quot;eingefressen&amp;quot;. Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den T&amp;uuml;ren erforderlich gemacht.
Der BGH verneinte in diesem Fall einen Schadenersatzanspruch. Er konnte eine &amp;quot;Verschlechterung&amp;quot; der Wohnung nicht erkennen. Nach Ansicht der Richter m&amp;uuml;sse n&amp;auml;mlich ber&amp;uuml;cksichtigt werden, ob sich die Folgen des Rauchens durch Sch&amp;ouml;nheitsreparaturen im Sinne der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der W&amp;auml;nde und Decken, Streichen der Fu&amp;szlig;b&amp;ouml;den, Heizk&amp;ouml;rper einschlie&amp;szlig;lich Heizrohre, der Innent&amp;uuml;ren sowie der Fenster und Au&amp;szlig;ent&amp;uuml;ren von innen) beseitigen lie&amp;szlig;en. Nur wenn dies nicht der Fall sei, also dar&amp;uuml;ber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erforderlich seien, sei ein Schadenersatzanspruch gegeben. Das gelte auch unabh&amp;auml;ngig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entstehe.
Grund: Der Vermieter werde dadurch nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat die M&amp;ouml;glichkeit, die Pflicht zur Ausf&amp;uuml;hrung der erforderlichen Sch&amp;ouml;nheitsreparaturen - auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung - auf den Mieter abzuw&amp;auml;lzen. Fehle es an einer solchen Abw&amp;auml;lzung der Renovierungspflichten, gehe dies zulasten des Vermieters.
Im entschiedenen Fall h&amp;auml;tten sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums durch das Tapezieren und Streichen von W&amp;auml;nden und Decken sowie die Lackierung von T&amp;uuml;ren beseitigen lassen. Dies seien Sch&amp;ouml;nheitsreparaturen im Sinne der Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadenersatzanspruch des Vermieters habe daher nicht bestanden (BGH, VIII ZR 37/07).</description>
 <pubDate>2008-05-15 12:16:21</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1245</link>
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 <title>Wohnvorteil: Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zulasten des Unterhaltsberechtigten</title>
 <description>Bei der Bemessung eines Wohnvorteils des unterhaltspflichtigen Ehegatten muss darauf geachtet werden, dass keine einseitige Verm&amp;ouml;gensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten betrieben wird.Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Parteien waren je zur H&amp;auml;lfte Miteigent&amp;uuml;mer eines Reihenendhauses. Als sich die Parteien trennten, verkaufte die Frau ihren Miteigentumsanteil an den unterhaltspflichtigen Ehemann. Dieser bewohnte das Haus nunmehr alleine. Bei der Berechnung des Unterhalts kam es zum Streit, inwieweit der Wohnvorteil des Hauses zu ber&amp;uuml;cksichtigen sei.
Der BGH erl&amp;auml;uterte, dass von dem Vorteil mietfreien Wohnens zwar grunds&amp;auml;tzlich die durch den Eigentumserwerb entstandenen Kosten abzusetzen seien. Das folge daraus, dass der Eigent&amp;uuml;mer nur in H&amp;ouml;he der Differenz g&amp;uuml;nstiger lebe als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners k&amp;ouml;nne aber nicht mehr einkommensmindernd ber&amp;uuml;cksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Verm&amp;ouml;gensbildung profitiere und anderenfalls eine einseitige Verm&amp;ouml;gensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten vorl&amp;auml;ge. Allerdings k&amp;ouml;nne ein Teil der Tilgung als zus&amp;auml;tzliche Altersvorsorge ber&amp;uuml;cksichtigt werden. Dies betreffe beim Ehegattenunterhalt einen Betrag bis zur H&amp;ouml;he von 4 Prozent des Bruttoeinkommens (BGH, XII ZR 22/06).</description>
 <pubDate>2008-05-15 12:14:20</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1241</link>
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<item>
 <title>WEG: Eigentümer haftet für Mietausfallschaden, wenn sein Mitbewohner andere Hausbewohner bedroht</title>
 <description>Ein Wohnungseigent&amp;uuml;mer haftet f&amp;uuml;r den entstandenen Mietausfallschaden eines  anderen Wohnungseigent&amp;uuml;mers, wenn er nicht verhindert, dass sein Mitbewohner die  dortigen Mieter regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig massig bedroht und beleidigt und damit zur K&amp;uuml;ndigung  treibt.Das musste sich eine Wohnungseigent&amp;uuml;merin vor dem  Oberlandesgericht (OLG) Saarbr&amp;uuml;cken sagen lassen, weil ihr Lebensgef&amp;auml;hrte die  ausl&amp;auml;ndischen Mieter einer Nachbarwohnung regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig beleidigte und bedrohte.  Diese k&amp;uuml;ndigten daraufhin das Mietverh&amp;auml;ltnis. Der dortige Eigent&amp;uuml;mer konnte die  Wohnung erst nach sieben Monaten wieder vermieten. Er nahm daraufhin die  Wohnungseigent&amp;uuml;merin auf Ersatz des Mietausfallschadens in Anspruch.
Das OLG sprach ihm den gesamten Schaden zu. Die  Wohnungseigent&amp;uuml;merin habe ihre Pflichten aus dem Wohnungseigentumsgesetz  verletzt. Danach m&amp;uuml;sse sie bei der Nutzung des Wohnungseigentums daf&amp;uuml;r Sorge  tragen, dass kein anderer Eigent&amp;uuml;mer &amp;uuml;ber das unvermeidliche Ma&amp;szlig; hinaus einen  Nachteil erleide. Dabei hafte sie auch f&amp;uuml;r ein schuldhaftes Handeln ihres  Mieters bzw. Mitbewohners. Dessen regelm&amp;auml;&amp;szlig;ige psychischen Beeintr&amp;auml;chtigungen der  anderen Mieter w&amp;uuml;rden einen solchen Versto&amp;szlig; darstellen, da sie zu einer  Beeintr&amp;auml;chtigung des k&amp;ouml;rperlichen Wohlbefindens der betroffenen Mieter gef&amp;uuml;hrt  h&amp;auml;tten (OLG Saarbr&amp;uuml;cken, 5 W 2/07).</description>
 <pubDate>2008-04-01 08:35:45</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1225</link>
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</item>

<item>
 <title>Mietmangel: Vermieter haftet für Zugangsmöglichkeit zum Mietobjekt</title>
 <description>Wird der Zugang zu einem Ladenlokal durch eine Baustelle behindert, ist dies ein  Mangel der Mietsache.So entschied das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richterin machte dabei  deutlich, dass dies auch gelte, wenn der Vermieter die Bauma&amp;szlig;nahmen nicht  beeinflussen k&amp;ouml;nne. In dem betreffenden Fall habe der Mieter daher die Miete  mindern k&amp;ouml;nnen, weil wegen einer Sperrung des Zugangsbereichs infolge des  U-Bahnbaus das Ladenlokal nicht betreten werden konnte (KG, 8 U 194/06).</description>
 <pubDate>2008-04-01 08:35:19</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1224</link>
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</item>

<item>
 <title>Vermieter darf zur Ermittlung der Wohnungsbelegung nicht einfach auf Einwohnermelderegister zurückgreifen</title>
 <description>Ist im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl vereinbart,  kann der Vermieter nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zur&amp;uuml;ckgreifen,  um die Belegung des Hauses zu ermitteln.Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt im  Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Gemeinde ist  Vermieterin einer von der Beklagten gemieteten Wohnung. Die Parteien  vereinbarten die Umlage bestimmter Betriebskosten, unter anderem  Kaltwasserverbrauch und M&amp;uuml;llabfuhr, nach der Kopfzahl der Mietparteien. Mit der  Betriebskostenabrechnung f&amp;uuml;r den Abrechnungszeitraum 2004 errechnete die  Kl&amp;auml;gerin eine Nachforderung zu ihren Gunsten. Die f&amp;uuml;r die Verteilung ma&amp;szlig;gebliche  Personenzahl hatte sie anhand des Einwohnermelderegisters ermittelt. Mit der  Klage hat sie eine Betriebskostennachzahlung sowie die Feststellung verlangt,  dass sie Betriebskosten anhand derjenigen Personenzahl verteilen k&amp;ouml;nne, die sich  aus dem amtlichen Einwohnermelderegister f&amp;uuml;r die jeweilige Abrechnungsperiode  ergebe.
Die Klage wurde jedoch durch alle Instanzen abgewiesen. Der BGH  begr&amp;uuml;ndete dies damit, dass die Kl&amp;auml;gerin die Klage nicht schl&amp;uuml;ssig begr&amp;uuml;ndet  habe. Sie d&amp;uuml;rfe f&amp;uuml;r die Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Wohnungen  st&amp;auml;ndig lebenden Menschen nicht ausnahmslos die Angaben aus dem amtlichen  Einwohnermelderegister verwerten. Wenn f&amp;uuml;r die Verteilung der Betriebskosten die  Anzahl der Bewohner ma&amp;szlig;geblich sein solle, komme es auf die tats&amp;auml;chliche  Benutzung an, nicht auf die melderechtliche Registrierung. Das  Einwohnermelderegister sei keine hinreichend exakte Grundlage f&amp;uuml;r die  Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl  von (wie hier 20) Wohnungen. In einem solchen Haus finde ein regelm&amp;auml;&amp;szlig;iger  Mieterwechsel statt. Dieser spiegele sich nach der Lebenserfahrung nicht oder  nur unzureichend im Einwohnermelderegister wider. Eine Umlage von Betriebskosten  nach Kopfzahl setze deshalb voraus, dass der Vermieter - f&amp;uuml;r bestimmte Stichtage  - die tats&amp;auml;chliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Dass dies mit  einem h&amp;ouml;heren Aufwand und mit gewissen tats&amp;auml;chlichen Schwierigkeiten verbunden  sein k&amp;ouml;nne, verm&amp;ouml;ge daran nichts zu &amp;auml;ndern (BGH, VIII ZR 82/07).</description>
 <pubDate>2008-04-01 08:34:50</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1223</link>
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<item>
 <title>Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im </title>
 <description>Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage des Rechtsschutzes gegen Abmahnungen im Wohnraummietrecht: Der unter anderem f&amp;uuml;r das Wohnraummietrecht zust&amp;auml;ndige VIII. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hatte dar&amp;uuml;ber zu entscheiden, ob der Mieter einer Wohnung im  Wege der Klage gegen eine von ihm als unberechtigt angesehene Abmahnung durch  den Vermieter vorgehen kann.Dem heute verk&amp;uuml;ndeten Urteil liegt folgender Sachverhalt  zugrunde: Der Kl&amp;auml;ger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit einem als  Abmahnung bezeichneten Schreiben teilte die Beklagte ihm mit, dass sie eine  Beschwerde &amp;uuml;ber ihn wegen Ruhest&amp;ouml;rung, h&amp;auml;ufig durch ein &amp;uuml;berlaut eingestelltes  Fernsehger&amp;auml;t, erhalten habe. F&amp;uuml;r den Fall einer erneuten Beschwerde drohte sie  ihm die fristlose K&amp;uuml;ndigung des Mietvertrags an. Der Kl&amp;auml;ger macht geltend, dass  die Abmahnung unberechtigt sei. Mit der Klage beantragt er, die Abmahnung zu  &amp;quot;beseitigen&amp;quot;, hilfsweise sie zu unterlassen; weiter hilfsweise begehrt er die  Feststellung ihrer Unrechtm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit. 
Die Vorinstanzen haben die Klage als unzul&amp;auml;ssig abgewiesen. Die  vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl&amp;auml;gers hatte keinen Erfolg. 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dahingestellt  bleiben kann, ob die von der beklagten Vermieterin ausgesprochene Abmahnung  unberechtigt war. Auch in einem solchen Fall kann der Mieter weder Beseitigung  noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist im  Mietvertragsrecht nicht geregelt und l&amp;auml;sst sich auch nicht aus anderen  Bestimmungen des B&amp;uuml;rgerlichen Gesetzbuchs herleiten, weil eine unberechtigte  Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Wirkungen einer  Abmahnung ersch&amp;ouml;pfen sich darin, ihm ein als Vertragsverletzung beanstandetes  Fehlverhalten vor Augen zu f&amp;uuml;hren. Der Vermieter erlangt dadurch f&amp;uuml;r einen  sp&amp;auml;teren Rechtsstreit keinen Beweisvorsprung; vielmehr muss er den vollen Beweis  f&amp;uuml;r die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit f&amp;uuml;hren, wenn der Mieter diese  bestreitet und es &amp;ndash; etwa f&amp;uuml;r die Frage der Berechtigung einer fristlosen  K&amp;uuml;ndigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten &amp;ndash; auf die behauptete fr&amp;uuml;here  Vertragsverletzung ankommt. 
Die davon abweichende Beurteilung der Folgen einer fehlerhaften  Abmahnung im Arbeitsrecht l&amp;auml;sst sich auf das Mietvertragsrecht nicht &amp;uuml;bertragen.  Im Arbeitsrecht wird dem Arbeitnehmer zwar ein Beseitigungsanspruch gegen eine  zu Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt. Grundlage dessen ist jedoch eine sehr  ausgepr&amp;auml;gte F&amp;uuml;rsorgepflicht des Arbeitgebers, die im Mietvertragsrecht &amp;ndash; wenn  &amp;uuml;berhaupt &amp;ndash; jedenfalls nicht in einem ann&amp;auml;hernd vergleichbaren Ma&amp;szlig;e besteht.  
Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzul&amp;auml;ssig, weil  eine solche Klage gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect;&amp;nbsp;256 Abs. 1 ZPO nur die Feststellung eines  Rechtsverh&amp;auml;ltnisses zum Gegenstand haben kann. Dem Kl&amp;auml;ger ging es aber nicht  darum, die mietvertragliche Zul&amp;auml;ssigkeit eines bestimmten Gebrauchs der  Mietsache oder dessen Grenzen kl&amp;auml;ren zu lassen. Vielmehr wollte er mit seinem  Feststellungsbegehren lediglich die Tatsache gekl&amp;auml;rt wissen, ob er die ihm  angelastete Vertragsverletzung begangen hat oder nicht; dies kann jedoch nicht  Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 
Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07 
AG K&amp;ouml;ln - Urteil vom 22. M&amp;auml;rz 2006 - 217 C 206/05 
LG K&amp;ouml;ln - Urteil vom 3. Mai 2007 - 1 S 150/06 </description>
 <pubDate>2008-02-22 08:19:56</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1150</link>
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 <title>Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wahl der Abrechnungs- </title>
 <description>Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wahl der Abrechnungsmethode bei der Nebenkostenabrechnung: Der unter anderem f&amp;uuml;r das Wohnraummietrecht zust&amp;auml;ndige VIII. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hatte dar&amp;uuml;ber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der  Nebenkostenabrechnung stets nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem  Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen, oder ob er statt dessen auch die  Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird.Der heutigen Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender  Sachverhalt zugrunde: Die Kl&amp;auml;gerin, die seit 1997 Mieterin einer Wohnung der  Beklagten ist, verlangt Erstattung ihrer Meinung nach zuviel gezahlter  Nebenkostenvorauszahlungen f&amp;uuml;r den Abrechnungszeitraum 2004. Die Parteien  streiten um die Kosten der Wasserversorgung und des Abwassers. W&amp;auml;hrend die  Beklagte gegen&amp;uuml;ber den Mietern nach dem Kalenderjahr abrechnet, erh&amp;auml;lt sie  ihrerseits jeweils im Sommer eine Abrechnung ihres Wasserversorgers, die sich  ungef&amp;auml;hr auf die vorangegangenen 12 Monate bezieht. 
Die Beklagte rechnete gegen&amp;uuml;ber ihren Mietern f&amp;uuml;r das  Kalenderjahr 2004 diejenigen Kosten als Wasser- und Abwasserkosten ab, die sie  im Jahr 2004 an den Wasserversorger gezahlt hat (so genanntes Abflussprinzip),  n&amp;auml;mlich die im Jahr 2004 f&amp;auml;lligen Vorauszahlungen sowie eine Nachzahlung, die  sie aufgrund der im Sommer 2004 erteilten Abrechnung zu leisten hatte. 
Die Kl&amp;auml;gerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nur die  Kosten des im Jahr 2004 tats&amp;auml;chlich verbrauchten Wassers/beseitigten Abwassers  in Rechnung stellen d&amp;uuml;rfe (so genanntes Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip).  Das Berufungsgericht ist dem gefolgt und hat die Beklagte zur R&amp;uuml;ckzahlung eines  Teilbetrags der Nebenkostenvorauszahlungen verurteilt. Die vom Berufungsgericht  zugelassene Revision der beklagten Vermieterin hatte Erfolg. 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es der Beklagten  nicht verwehrt war, nach dem so genannten Abflussprinzip zu verfahren. Sie  durfte die von ihr selbst im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten  f&amp;auml;lligen Zahlungen im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Kl&amp;auml;gerin  umlegen, auch wenn die Zahlungen zum Teil noch f&amp;uuml;r den Wasserverbrauch und die  Abwasserbeseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren. Den hier ma&amp;szlig;geblichen  Vorschriften der &amp;sect;&amp;sect; 556 ff. BGB ist nicht zu entnehmen, dass das B&amp;uuml;rgerliche  Gesetzbuch den Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten  festlegt. Nach der vom Berufungsgericht geforderten Abrechnungsweise h&amp;auml;tte die  Beklagte jeweils den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder sch&amp;auml;tzen und  die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen  m&amp;uuml;ssen. Der damit verbundene zus&amp;auml;tzliche Aufwand ist f&amp;uuml;r den Vermieter nicht  zumutbar und wird von schutzw&amp;uuml;rdigen Interessen des Mieters nicht gefordert.  Auch die von der Beklagten verwendete Abrechnungsmethode erm&amp;ouml;glicht  grunds&amp;auml;tzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem auf die Kosten  abgestellt wird, mit denen der Vermieter vom Leistungstr&amp;auml;ger im  Abrechnungszeitraum belastet wird. 
Ob der Vermieter in besonders gelagerten Ausnahmef&amp;auml;llen eines  Mieterwechsels nach Treu und Glauben (&amp;sect; 242 BGB) gehindert sein k&amp;ouml;nnte,  Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, bedurfte im vorliegenden  Fall keiner Entscheidung, weil die Kl&amp;auml;gerin durchg&amp;auml;ngig Mieterin der Beklagten  war. 
Die grunds&amp;auml;tzliche Zul&amp;auml;ssigkeit der Abrechnung von Nebenkosten  nach dem so genannten Abflussprinzip hat der Bundesgerichtshof auch in einem  weiteren heute verk&amp;uuml;ndeten Urteil bejaht (VIII ZR 27/07). 
Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 49/07 
AG Hohensch&amp;ouml;nhausen - Urteil vom 2. Juni 2006 - 2 C 492/06 
LG Berlin - Urteil vom 9. Januar 2007 - 65 S 172/06 </description>
 <pubDate>2008-02-22 08:19:16</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1149</link>
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 <title>Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl</title>
 <description>Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl: Der unter anderem f&amp;uuml;r das Wohnraummietrecht zust&amp;auml;ndige VIII. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung bei  vereinbarter Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl nicht auf das amtliche  Einwohnermelderegister zur&amp;uuml;ckgreifen kann, um die Belegung des Hauses zu  ermitteln.Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die  klagende Gemeinde ist Vermieterin einer von der Beklagten gemieteten Wohnung.  Die Parteien vereinbarten die Umlage bestimmter Betriebskosten, unter anderem  Kaltwasserverbrauch und M&amp;uuml;llabfuhr, nach der Kopfzahl der Mietparteien. Mit der  Betriebskostenabrechnung f&amp;uuml;r den Abrechnungszeitraum 2004 errechnete die  Kl&amp;auml;gerin eine Nachforderung zu ihren Gunsten. Die f&amp;uuml;r die Verteilung ma&amp;szlig;gebliche  Personenzahl hatte die Kl&amp;auml;gerin anhand des Einwohnermelderegisters ermittelt.  Mit der Klage hat sie eine Betriebskostennachzahlung sowie die Feststellung  verlangt, dass sie Betriebskosten anhand derjenigen Personenzahl verteilen  k&amp;ouml;nne, die sich aus dem amtlichen Einwohnermelderegister f&amp;uuml;r die jeweilige  Abrechnungsperiode ergebe, soweit eine Verteilung von Betriebskosten nach  Personenzahl vereinbart sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das  Landgericht hat die Berufung zur&amp;uuml;ckgewiesen. 
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen  best&amp;auml;tigt. 
Die Kl&amp;auml;gerin hat die Klage nicht schl&amp;uuml;ssig begr&amp;uuml;ndet, weil sie  f&amp;uuml;r die Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Wohnungen st&amp;auml;ndig lebenden  Menschen ausnahmslos die Angaben aus dem amtlichen Einwohnermelderegister  verwertet hat. Wenn f&amp;uuml;r die Verteilung der Betriebskosten die Anzahl der  Bewohner ma&amp;szlig;geblich sein soll, kommt es auf die tats&amp;auml;chliche Benutzung an, nicht  auf die melderechtliche Registrierung. Das Einwohnermelderegister ist keine  hinreichend exakte Grundlage f&amp;uuml;r die Feststellung der wechselnden Personenzahl  in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von (wie hier 20) Wohnungen. Die in einem  solchen Haus stattfindende beachtliche Fluktuation spiegelt sich nach der  Lebenserfahrung nicht oder nur unzureichend im Einwohnermelderegister wider.  
Eine Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl setzt deshalb  voraus, dass der Vermieter &amp;ndash; f&amp;uuml;r bestimmte Stichtage &amp;ndash; die tats&amp;auml;chliche Belegung  der einzelnen Wohnungen feststellt. Dass dies mit einem h&amp;ouml;heren Aufwand und mit  gewissen tats&amp;auml;chlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, vermag daran nichts  zu &amp;auml;ndern. 
Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 82/07 
AG F&amp;uuml;rstenfeldbruck - 3 C 414/06 - Urteil vom 17. Oktober 2006  
LG M&amp;uuml;nchen II - 12 S 6477/06 - Urteil vom 13. M&amp;auml;rz 2007 </description>
 <pubDate>2008-01-24 08:24:24</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1121</link>
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 <title>Kosten für Reparatur und Austausch von Thermostatventilen</title>
 <description>Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungsw&amp;auml;rme dienen - auch - dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigent&amp;uuml;mer und sind deshalb Gemeinschaftseigentum.Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart sind daher die Kosten f&amp;uuml;r ihre Reparatur und den Austausch Kosten der Verwaltung. Der klagende Wohnungseigent&amp;uuml;mer konnte damit die Handwerkerrechnungen von der Gemeinschaft ersetzt verlangen, die ihm aufgrund eines Defekts verschiedener Regelungsteile und der Thermostatventile der in seiner Wohnung installierten Fu&amp;szlig;bodenheizung entstanden waren (OLG Stuttgart, 8 W 404/07).</description>
 <pubDate>2008-01-07 10:18:32</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1106</link>
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 <title>Nutzerwechselgebühr: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung</title>
 <description>Zieht ein Mieter vor Ablauf der Abrechnungsperiode aus, kann der Vermieter f&amp;uuml;r die Zwischenabrechnung verbrauchsabh&amp;auml;ngiger Betriebskosten keine &amp;quot;Nutzerwechselgeb&amp;uuml;hr&amp;quot; verlangen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen einem Vermieter und seinem ehemaligen Mieter. Nach dem Auszug des Mieters hatte der Vermieter von ihm in der Betriebskostenabrechnung u.a. die Erstattung einer &amp;quot;Nutzerwechselgeb&amp;uuml;hr&amp;quot; in H&amp;ouml;he von 30,74 EUR verlangt. Dieser Betrag war dem Vermieter selbst von dem Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellt worden.Der BGH entschied, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagef&amp;auml;hige Betriebskosten, sondern um - nicht umlagef&amp;auml;hige - Kosten der Verwaltung handele. Nach dem Gesetz seien unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundst&amp;uuml;ck oder durch den bestimmungsgem&amp;auml;&amp;szlig;en Gebrauch des Geb&amp;auml;udes laufend entst&amp;uuml;nden. Die &amp;quot;Nutzerwechselgeb&amp;uuml;hr&amp;quot; falle in einem Mietverh&amp;auml;ltnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeitr&amp;auml;umen an. Sie entst&amp;uuml;nde lediglich einmal, n&amp;auml;mlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit habe der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen h&amp;auml;tten (BGH, VIII ZR 19/07).</description>
 <pubDate>2008-01-07 10:18:04</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1105</link>
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 <title>Weit verbreitete Klausel zum Verbot von Haustieren ist unwirksam</title>
 <description>Eine formularm&amp;auml;&amp;szlig;ige Mietvertragsklausel ist unwirksam, wenn sie eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis zur Haustierhaltung nur f&amp;uuml;r Zierv&amp;ouml;gel und Zierfische einr&amp;auml;umt, nicht jedoch f&amp;uuml;r andere kleine Haustiere.Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Mieter recht, der in seiner Wohnung zwei Katzen halten wollte. Der Vermieter verweigerte jedoch seine Zustimmung. Er berief sich dazu auf eine Klausel des Mietvertrags, nach der &amp;quot;jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Zierv&amp;ouml;geln und Zierfischen, &amp;hellip; der Zustimmung des Vermieters&amp;quot; bedarf. Daraufhin zog der Mieter vor Gericht.
Der BGH hielt die Klausel des Mietvertrags f&amp;uuml;r unwirksam. Sie benachteilige den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Benachteiligung ergebe sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur f&amp;uuml;r Zierv&amp;ouml;gel und Zierfische bestehe, hingegen nicht f&amp;uuml;r andere kleine Haustiere. Deren Haltung geh&amp;ouml;re zum vertragsgem&amp;auml;&amp;szlig;en Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel Beeintr&amp;auml;chtigungen der Mietsache und St&amp;ouml;rungen Dritter nicht ausgehen k&amp;ouml;nnen. Das sei allerdings nicht nur bei den in der Klausel aufgef&amp;uuml;hrten Zierv&amp;ouml;geln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkr&amp;ouml;ten, ebenfalls in geschlossenen Beh&amp;auml;ltnissen gehalten werden. 
Hinweis: Die jetzt f&amp;uuml;r unwirksam erkl&amp;auml;rte Klausel findet sich ein einer Vielzahl von Mietvertr&amp;auml;gen. Die Unwirksamkeit der Klausel hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass nun die Tierhaltung uneingeschr&amp;auml;nkt m&amp;ouml;glich ist. Die Zul&amp;auml;ssigkeit der Tierhaltung h&amp;auml;ngt vielmehr davon ab, ob sie zum vertragsgem&amp;auml;&amp;szlig;en Gebrauch der Mietwohnung geh&amp;ouml;rt. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abw&amp;auml;gung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abw&amp;auml;gung l&amp;auml;sst sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen. Die dabei zu ber&amp;uuml;cksichtigenden Umst&amp;auml;nde sind so individuell und vielgestaltig, dass sich jede schematische L&amp;ouml;sung verbietet (BGH, VIII ZR 340/06).</description>
 <pubDate>2008-01-07 10:17:33</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1104</link>
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 <title>Wahrung der Schriftform bei Vertrag mit einer GmbH</title>
 <description>Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrags mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.Dies gelte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch f&amp;uuml;r den Fall, dass die GmbH satzungsgem&amp;auml;&amp;szlig; von zwei Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrern gemeinsam vertreten werde, die Unterschrift in der f&amp;uuml;r die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz &amp;quot;i.V.&amp;quot;) von einem Dritten stamme. Ob dieser hierzu bevollm&amp;auml;chtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, sei eine Frage des Zustandekommens des Vertrags, nicht der Wahrung seiner Form (BGH, XII ZR 121/05).</description>
 <pubDate>2008-01-07 10:17:06</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1103</link>
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