<?xml version="1.0" encoding="ISO-8859-1"?>
<?xml-stylesheet title="XSL_formatting" type="text/xsl" href="modules/Blocks/rss.xsl" ?>
<rss version="2.0">

<channel>
<title>Rechtsanwalt Strafrecht Strafverteidiger Ferner Alsdorf bei Aachen</title>
<link>http://archiv.ferner-alsdorf.de</link>
<description>Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf - Rechtsanwalt in Alsdorf bei Aachen</description>
<language>de_DE</language>

 <docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs> 
 <generator>2F CMS</generator> 
 <pubDate>Thu, 09 Sep 2010 20:17:20 +0200</pubDate> 
 <lastBuildDate>Thu, 09 Sep 2010 20:17:20 +0200</lastBuildDate> 
 <managingEditor>kontakt@kanzleiferner.de</managingEditor> 
 <webMaster>kontakt@kanzleiferner.de</webMaster> 
<item>
 <title>Kündigungsrecht: Verweigerung vereinbarter Überstunden kann zur Kündigung führen</title>
 <description>Verweigert ein Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung von &amp;Uuml;berstunden, kann dies eine fristlose K&amp;uuml;ndigung rechtfertigen.Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz und wies die K&amp;uuml;ndigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Dieser hatte sich in seinem Arbeitsvertrag zur Leistung von &amp;Uuml;berstunden verpflichtet, sofern dies aus betrieblichen Gr&amp;uuml;nden erforderlich sei. Als der Arbeitgeber &amp;Uuml;berstunden anordnete, verweigerte der Arbeitnehmer die zus&amp;auml;tzliche Arbeit. Daraufhin k&amp;uuml;ndigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Die Richter sahen in dieser Reaktion eine Arbeitsverweigerung. Auf die &amp;uuml;blicherweise erforderliche Abmahnung k&amp;ouml;nne ausnahmsweise verzichtet werden, da es sich vorliegend um einen Versto&amp;szlig; gegen eine vertragliche Verpflichtung handele (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 143/07).</description>
 <pubDate>2008-05-15 08:26:59</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1236</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1236</guid>
</item>

<item>
 <title>Kündigungsrecht: Klagefrist bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer</title>
 <description>K&amp;uuml;ndigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zur K&amp;uuml;ndigung einzuholen, kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der K&amp;uuml;ndigung gerichtlich geltend machen.Diese Regelung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies nun in einem Fall darauf hin, dass der Arbeitnehmer prinzipiell die erforderliche Klagefrist von drei Wochen einhalten m&amp;uuml;sse. Diese Frist beginne allerdings nicht zum Zeitpunkt der K&amp;uuml;ndigung zu laufen. Abgestellt werde vielmehr auf die Bekanntgabe der Entscheidung der Beh&amp;ouml;rde (hier des Integrationsamts) an den Arbeitnehmer. Sei aber - mangels Anfrage des Arbeitgebers - keine Entscheidung der Beh&amp;ouml;rde &amp;uuml;ber die K&amp;uuml;ndigung getroffen worden, k&amp;ouml;nne die Klagefrist auch nicht zu laufen beginnen (BAG, 2 AZR 864/06).</description>
 <pubDate>2008-05-15 08:26:33</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1235</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1235</guid>
</item>

<item>
 <title>Betriebsbedingte Kündigung: Freie Unternehmerentscheidung kann vor Kündigungsschutz gehen</title>
 <description>Betriebsbedingte Gr&amp;uuml;nde, die eine ordentliche K&amp;uuml;ndigung nach dem K&amp;uuml;ndigungsschutzgesetz rechtfertigen, liegen vor, wenn das Besch&amp;auml;ftigungsbed&amp;uuml;rfnis f&amp;uuml;r den Arbeitnehmer entf&amp;auml;llt. Das ist u.a. der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem neuen Konzept die bisherige T&amp;auml;tigkeit nicht mehr anf&amp;auml;llt.Die Umgestaltung wird als sog. freie Unternehmerentscheidung von den Gerichten f&amp;uuml;r Arbeitssachen nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit &amp;uuml;berpr&amp;uuml;ft, sondern allein darauf, ob sie willk&amp;uuml;rlich oder sonst missbr&amp;auml;uchlich erfolgt ist. Entschlie&amp;szlig;t sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausge&amp;uuml;bte T&amp;auml;tigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbstst&amp;auml;ndige Unternehmer ausf&amp;uuml;hren zu lassen, entf&amp;auml;llt in diesem Umfang das bisherige Besch&amp;auml;ftigungsbed&amp;uuml;rfnis f&amp;uuml;r Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter K&amp;uuml;ndigungsgrund liegt vor.Beispielsfall: Ein Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen der St&amp;auml;dtewerbung als &amp;quot;Moskito-Anschl&amp;auml;ger&amp;quot; besch&amp;auml;ftigt. Als &amp;quot;Moskitos&amp;quot; werden Klapprahmen bezeichnet, die z.B. an Schaltk&amp;auml;sten im &amp;ouml;ffentlichen Raum befestigt sind und in die Werbeplakate eingespannt werden. Der Arbeitgeber entschloss sich aus wirtschaftlichen Erw&amp;auml;gungen, die Anschl&amp;auml;ge nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer anbringen zu lassen. In einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich war festgelegt, dass den als &amp;quot;Moskito-Anschl&amp;auml;gern&amp;quot; besch&amp;auml;ftigten Arbeitnehmern gek&amp;uuml;ndigt und eine Besch&amp;auml;ftigung als selbstst&amp;auml;ndige Unternehmer angeboten werden sollte. Der Arbeitnehmer klagte gegen die nach Abschluss des Interessenausgleichs erkl&amp;auml;rte fristgerechte K&amp;uuml;ndigung.
L&amp;ouml;sung: Die Klage blieb ? wie schon in den Vorinstanzen ? auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolglos. Die vom Arbeitgeber vorgenommene Neuordnung war nicht willk&amp;uuml;rlich oder sonst missbr&amp;auml;uchlich. F&amp;uuml;r sie sprachen nachvollziehbare Erw&amp;auml;gungen. Die den bisher als Arbeitnehmern besch&amp;auml;ftigten &amp;quot;Moskito-Anschl&amp;auml;gern&amp;quot; angebotenen Vertr&amp;auml;ge sind keine Arbeitsvertr&amp;auml;ge. Die nach diesen Vertr&amp;auml;gen T&amp;auml;tigen unterliegen nicht dem f&amp;uuml;r Arbeitsverh&amp;auml;ltnisse kennzeichnenden Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung. Au&amp;szlig;erdem m&amp;uuml;ssen sie die Leistungen nicht in Person erbringen, sondern k&amp;ouml;nnen sie auch durch Dritte (z.B. Arbeitnehmer) erbringen lassen (BAG, 2 AZR 1037/06).</description>
 <pubDate>2008-05-15 08:26:08</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1234</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1234</guid>
</item>

<item>
 <title>Befristung: Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags</title>
 <description>Werden bei der Verl&amp;auml;ngerung eines befristeten Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses die Arbeitsbedingungen ver&amp;auml;ndert, kann die Befristung unwirksam sein und ein unbefristetes Arbeitsverh&amp;auml;ltnis entstehen.
Diese unangenehme Erfahrung machte ein Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer einen zun&amp;auml;chst bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Mit Vereinbarung vom 30. November 2004 wurde der Vertrag bis zum 30. Juni 2005 verl&amp;auml;ngert. Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005. In diesem Vertrag hatten sie aber keine beiderseitige ordentliche K&amp;uuml;ndigungsm&amp;ouml;glichkeit vereinbart. Ein solches K&amp;uuml;ndigungsrecht war dagegen im Ausgangsvertrag noch enthalten. Der Arbeitnehmer hielt diese Vereinbarung f&amp;uuml;r unwirksam und verlangte eine unbefristete Besch&amp;auml;ftigung.Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das ebenso und verurteilte den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer k&amp;uuml;nftig unbefristet weiterzubesch&amp;auml;ftigen. Die Richter wiesen darauf hin, dass ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag h&amp;ouml;chstens dreimal bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verl&amp;auml;ngert werden d&amp;uuml;rfe. Eine Verl&amp;auml;ngerung setze voraus, dass sie noch w&amp;auml;hrend der Laufzeit des zu verl&amp;auml;ngernden Vertrags vereinbart werde. Auch d&amp;uuml;rfte grunds&amp;auml;tzlich nur die Vertragsdauer ge&amp;auml;ndert werden, nicht aber die &amp;uuml;brigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls w&amp;uuml;rde es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags handeln, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses ohne Sachgrund nicht zul&amp;auml;ssig sei. Daher liege keine Verl&amp;auml;ngerung vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen K&amp;uuml;ndigungsrechts verzichten w&amp;uuml;rden. Entsprechend sei die Befristung unwirksam. Vielmehr sei ein neuer - unbefristeter - Arbeitsvertrag geschlossen worden (BAG, 7 AZR 786/06).</description>
 <pubDate>2008-05-15 08:25:35</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1233</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1233</guid>
</item>

<item>
 <title>Kündigungsrecht: Arbeitgeber kann bei unberechtigter Kündigung keinen Auflösungsantrag stellen</title>
 <description>Ergeht im K&amp;uuml;ndigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster, aber  auch in zweiter Instanz ein obsiegendes Urteil, m&amp;uuml;ssen &amp;quot;zus&amp;auml;tzliche Umst&amp;auml;nde&amp;quot;  hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein &amp;uuml;berwiegendes Interesse des  Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu besch&amp;auml;ftigen.Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Zwar sehe das  K&amp;uuml;ndigungsschutzgesetz vor, dass das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers  das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis auch aufl&amp;ouml;sen k&amp;ouml;nne, wenn die K&amp;uuml;ndigung unwirksam gewesen  sei. Voraussetzung sei jedoch, dass Gr&amp;uuml;nde vorl&amp;auml;gen, die eine Zusammenarbeit  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschlie&amp;szlig;en w&amp;uuml;rden. Um diese zus&amp;auml;tzlichen  Umst&amp;auml;nde darzulegen, gen&amp;uuml;ge allerdings eine schlagwortartige Zusammenfassung der  K&amp;uuml;ndigungsvorw&amp;uuml;rfe nicht. Au&amp;szlig;erdem k&amp;ouml;nne der Arbeitgeber keinen Aufl&amp;ouml;sungsantrag  stellen, wenn er zuvor eine unberechtigte fristlose K&amp;uuml;ndigung ausgesprochen habe  (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 851/06).</description>
 <pubDate>2008-03-28 08:12:40</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1205</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1205</guid>
</item>

<item>
 <title>Schriftformerfordernis: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung</title>
 <description>Das f&amp;uuml;r K&amp;uuml;ndigungen nach &amp;sect; 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur  gewahrt, wenn das K&amp;uuml;ndigungsschreiben vom K&amp;uuml;ndigenden eigenh&amp;auml;ndig unterzeichnet  ist.Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit deutlich. Die  Richter wiesen dabei darauf hin, dass die blo&amp;szlig;e Paraphierung mit einem  Namensk&amp;uuml;rzel nicht gen&amp;uuml;ge. Es m&amp;uuml;sse nach dem &amp;auml;u&amp;szlig;eren Erscheinungsbild erkennbar  sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abk&amp;uuml;rzung  habe niederschreiben wollen. Allerdings sei insoweit ein gro&amp;szlig;z&amp;uuml;giger Ma&amp;szlig;stab  anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszugs komme es daher nicht an (BAG, 6 AZR  519/07).</description>
 <pubDate>2008-03-28 08:12:06</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1204</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1204</guid>
</item>

<item>
 <title>Kündigungsrecht: In der Probezeit kann eine andere Kündigungsfrist gelten</title>
 <description>W&amp;auml;hrend einer vereinbarten Probezeit, l&amp;auml;ngstens f&amp;uuml;r die Dauer von sechs Monaten,  kann das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit einer Frist von zwei Wochen gek&amp;uuml;ndigt werden. In  diesem Fall gilt nicht die l&amp;auml;ngere Grundk&amp;uuml;ndigungsfrist von vier Wochen zum 15.  oder zum Ende eines Kalendermonats.Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines  Arbeiters hin. Dieser hatte mit seinem Arbeitgeber eine Probezeit von sechs  Monaten vereinbart. Nach rund vier Monaten k&amp;uuml;ndigte der Arbeitgeber das  Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit einer Frist von zwei Wochen. Der Arbeitnehmer hielt diese  Frist f&amp;uuml;r falsch berechnet.
Das BAG sah das jedoch nicht so und wies seine  K&amp;uuml;ndigungsschutzklage ab. H&amp;auml;tten die Parteien eine Probezeit von bis zu sechs  Monaten vereinbart, greife die K&amp;uuml;ndigungsfrist von zwei Wochen ein. Das gelte  unabh&amp;auml;ngig davon, ob die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete  T&amp;auml;tigkeit noch angemessen sei (BAG, 6 AZR 519/07).</description>
 <pubDate>2008-03-28 08:11:41</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1203</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1203</guid>
</item>

<item>
 <title>Betriebliche Altersversorgung: Mitarbeiter mit Auslandseinsatz können ohne Anspruch sein</title>
 <description>Unternehmen, die auch im Ausland t&amp;auml;tig sind, verg&amp;uuml;ten leitende Mitarbeiter in  der Regel h&amp;ouml;her als vergleichbare Mitarbeiter im Inland. Oft werden weitere  Leistungen gew&amp;auml;hrt, etwa in Form freier Unterkunft, vollst&amp;auml;ndiger &amp;Uuml;bernahme der  im Ausland f&amp;auml;lligen Steuern und Sozialabgaben und der Abschluss zus&amp;auml;tzlicher  Versicherungen.Einen zus&amp;auml;tzlichen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung hat der  Mitarbeiter aber nicht. Erh&amp;auml;lt ein Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen  Verg&amp;uuml;tungsregelung erheblich h&amp;ouml;here Bez&amp;uuml;ge als die &amp;uuml;brige Belegschaft, kann er  von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, entschied jetzt  das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dass Auslands- und Inlandsmitarbeiter nach  deutlich unterschiedlichen Systemen verg&amp;uuml;tet werden, ist f&amp;uuml;r das BAG  nachvollziehbar und in Ordnung (BAG, 3 AZR 269/06).</description>
 <pubDate>2008-03-28 08:11:14</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1202</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1202</guid>
</item>

<item>
 <title>Verfahrensdauer bei den Arbeitsgerichten im Bezirk Köln</title>
 <description>Im Jahre 2007 haben sich die Zahlen neu eingegangener Verfahren beim Landesarbeitsgericht K&amp;ouml;ln und den zu seinem Bezirk geh&amp;ouml;renden Arbeitsgerichten (Aachen, Bonn, K&amp;ouml;ln und Siegburg) gegen&amp;uuml;ber 2006 nicht wesentlich ver&amp;auml;ndert. Beim Landesarbeitsgericht blieb die Belastung nahezu unver&amp;auml;ndert (- 0,89%). Bei den Arbeitsgerichten war ein leichter R&amp;uuml;ckgang von 3,58% zu verzeichnen. 
Nach einer konjunkturbedingten &amp;Uuml;berlastung der Arbeitsgerichte in den Jahren ab 2001 und einem sp&amp;uuml;rbaren R&amp;uuml;ckgang der neu eingereichten Verfahren von 2004 bis 2006 hat sich der Gesch&amp;auml;ftsanfall im Jahr 2007 stabilisiert. Im vergangenen Jahr gingen in der ersten Instanz rund 23.400 neue Verfahren ein gegen&amp;uuml;ber etwa 24.300 in 2006.Die durchschnittliche Dauer der Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht lag im Jahre 2007 bei rund 4,4 Monaten gegen&amp;uuml;ber 4,2 im Vorjahr. Bei den Arbeitsgerichten Aachen, Bonn, K&amp;ouml;ln und Siegburg stieg die durchschnittliche Erledigungsdauer von 3,7 Monaten in 2006 ebenfalls leicht auf 3,9 Monate in 2007. 
Nach einer aktuellen Personalbedarfs-Erhebung anhand eines bundeseinheitlichen Standards w&amp;auml;ren bei dem derzeitigen Gesch&amp;auml;ftsanfall f&amp;uuml;r die vier Arbeitsgerichte im Bezirk des LAG K&amp;ouml;ln knapp 43 Richterstellen erforderlich. Tats&amp;auml;chlich sind zur Zeit 38 Planstellen vorhanden. Das bedeutet, dass derzeit jeder Richter rund 113% des nach diesem Standard festgelegten Pensums zu bew&amp;auml;ltigen hat. 
Die Haushaltsplanung sieht indes f&amp;uuml;r diese vier Arbeitsgerichte die Streichung von 5 Richterstellen in den Jahren 2008 und 2009 und von 4 weiteren ab 2010 vor. Das betr&amp;auml;fe fast ein Viertel der vorhandenen Stellen. Wird der Stellenabbau in vollem Umfang realisiert, droht selbst bei gleich bleibendem Gesch&amp;auml;ftsanfall, der nur bei anhaltend guter Konjunktur gew&amp;auml;hrleistet w&amp;auml;re, eine Belastungsquote von ca. 150%. Die Verfahren w&amp;auml;ren dann nicht mehr in angemessener Zeit zu bew&amp;auml;ltigen. </description>
 <pubDate>2008-03-20 08:34:15</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1186</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1186</guid>
</item>

<item>
 <title>Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts</title>
 <description>Wer einen Bewerber auf eine offene Arbeitsstelle wegen seines Geschlechts  ablehnt, muss bisweilen tief in die Tasche greifen.Das musste ein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld  erfahren. Er hatte die folgende Stellenausschreibung ver&amp;ouml;ffentlicht:
&amp;quot;Zur  Verst&amp;auml;rkung unseres Teams suchen wir kurzfristig eine Kaufm.  Angestellte Empfang und allgemeine B&amp;uuml;rot&amp;auml;tigkeit Nachmittags 4 bis 5 Std.  t&amp;auml;glich von Montag bis Freitag. Wir erbitten Ihre schriftliche Bewerbung mit  Foto per Post oder E-Mail&amp;quot;. 
Es bewarb sich ein arbeitsloser Mann mit einer Ausbildung zum  Industriekaufmann, der &amp;uuml;ber eine mehrj&amp;auml;hrige Berufserfahrung in allen  kaufm&amp;auml;nnischen Bereichen sowie &amp;uuml;ber PC-Erfahrung verf&amp;uuml;gte. Der Arbeitgeber  teilte ihm mit, dass eine Anstellung leider nicht in Frage k&amp;auml;me. Er wolle die  Stelle ausschlie&amp;szlig;lich mit einer Frau besetzen. Daraufhin verklagte ihn der  Bewerber und verlangte eine Entsch&amp;auml;digung in H&amp;ouml;he von 3.000 EUR. 
Das Gericht wies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  hin. Ziel dieses Gesetzes sei es, Benachteiligungen unter anderem wegen des  Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Versto&amp;szlig; gegen dieses  Verbot k&amp;ouml;nne der Benachteiligte Schadenersatz oder eine angemessene  Entsch&amp;auml;digung verlangen. Werde ein Stellenbewerber unter Versto&amp;szlig; gegen das  Benachteiligungsverbot abgelehnt, k&amp;ouml;nne eine Entsch&amp;auml;digung in H&amp;ouml;he von bis zu  drei Monatsgeh&amp;auml;ltern durch das Gericht zugesprochen werden. Das gelte auch, wenn  der abgelehnte Bewerber nicht der am besten Qualifizierteste war. 
Im vorliegenden Fall kam dem Arbeitgeber nur zugute, dass zwischen  den Parteien streitig war, ob es sich um eine ernst gemeinte Bewerbung gehandelt  habe. Der Bewerber hatte in den vergangenen Monaten bereits in mehr als zehn  vergleichbaren F&amp;auml;llen verschiedene Arbeitgeber auf Entsch&amp;auml;digung verklagt, die  in ihren Stellenausschreibungen nur nach einer weiblichen Angestellten gesucht  hatten. Die Parteien schlossen daher einen Vergleich. Darin verpflichtete sich  der Arbeitgeber zur Zahlung einer Entsch&amp;auml;digung in H&amp;ouml;he von 200 EUR brutto (ArbG  Krefeld, 3 Ca 2615/07). </description>
 <pubDate>2008-03-06 07:58:11</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1171</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1171</guid>
</item>

<item>
 <title>Freizeitausgleich kann auch bei Arbeitsunfähigkeit erfolgen</title>
 <description>Ein Ausgleich von &amp;Uuml;berstunden durch Freistellung von der Arbeit ist auch w&amp;auml;hrend  einer krankheitsbedingten Arbeitsunf&amp;auml;higkeit m&amp;ouml;glich.Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits vor langer Zeit  entschieden (5 AZR 91/91). Nun hat jedoch das Landesarbeitsgericht (LAG)  D&amp;uuml;sseldorf klargestellt, dass dies nur gilt, wenn die Zeiten der  Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und  bekannt gegeben waren. Habe der Arbeitgeber bei Erstellung des Dienstplans  bereits gewusst oder h&amp;auml;tte er infolge der bisherigen Erkrankung des  Arbeitnehmers damit rechnen m&amp;uuml;ssen, dass dieser weiterhin arbeitsunf&amp;auml;hig sein  werde, sei ein Freizeitausgleich nicht m&amp;ouml;glich. Der Freizeitausgleich m&amp;uuml;sse dann  nachgeholt werden. Bei l&amp;auml;ngerer Arbeitsunf&amp;auml;higkeit komme auch eine finanzielle  Abgeltung in Betracht (LAG D&amp;uuml;sseldorf, 16 (18) Sa 167/06).</description>
 <pubDate>2008-03-06 07:57:03</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1170</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1170</guid>
</item>

<item>
 <title>Erteilt der Arbeitgeber eine Abmahnung, verzichtet er damit auf eine Kündigung</title>
 <description>Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer  Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur K&amp;uuml;ndigung  wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gilt auch bei einer Abmahnung, die  innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des &amp;sect; 1 Abs. 1 KSchG erkl&amp;auml;rt wird. 
Hierauf machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines  Arbeitnehmers aufmerksam, der eine Abmahnung seines Arbeitgebers erhalten hatte.  Einen Tag sp&amp;auml;ter k&amp;uuml;ndigte der Arbeitgeber das weniger als sechs Monate  bestehende Arbeitsverh&amp;auml;ltnis. Abmahnung und K&amp;uuml;ndigung waren von derselben  Mitarbeiterin des Arbeitgebers am gleichen Tag unterschrieben. Das Landesarbeitsgericht hat die K&amp;uuml;ndigungsschutzklage des Arbeitsnehmers  abgewiesen. Das BAG hob diese Entscheidung nun auf und verwies die Sache zur  neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur&amp;uuml;ck. Zwar sei  die K&amp;uuml;ndigung formwirksam erfolgt. Allerdings bestehe ein unmittelbarer  zeitlicher Zusammenhang der Abmahnung mit der K&amp;uuml;ndigung. Dies spreche daf&amp;uuml;r,  dass die K&amp;uuml;ndigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt sei. Daher  m&amp;uuml;sse der Arbeitgeber darlegen, dass er dem Arbeitnehmer aus anderen Gr&amp;uuml;nden  gek&amp;uuml;ndigt habe. Ob dies der Fall war, habe nun das Landesarbeitsgericht zu  pr&amp;uuml;fen (BAG, 6 AZR 145/07).</description>
 <pubDate>2008-03-06 07:56:10</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1169</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1169</guid>
</item>

<item>
 <title>Höhe des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG </title>
 <description>Nach &amp;sect; 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn  der Arbeitgeber betriebsbedingt k&amp;uuml;ndigt und der Arbeitnehmer gegen die K&amp;uuml;ndigung  nicht innerhalb der dreiw&amp;ouml;chigen Klagefrist klagt.Wie hoch die Abfindung in einem solchen Fall ist, hatte j&amp;uuml;ngst das  Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Im Streitfall hatte die Beklagte dem  Kl&amp;auml;ger betriebsbedingt gek&amp;uuml;ndigt und ihm im K&amp;uuml;ndigungsschreiben mitgeteilt, er  k&amp;ouml;nne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse.  In einer dem K&amp;uuml;ndigungsschreiben beigef&amp;uuml;gten Stellungnahme des Betriebsrats war  ein handschriftlicher, nicht unterzeichneter Vermerk des  Betriebsratsvorsitzenden enthalten, wonach eine Abfindung von 8.000 EUR  vereinbart sei. Der Kl&amp;auml;ger erhob gegen die K&amp;uuml;ndigung keine Klage. Die Beklagte  zahlte an ihn 8.000 EUR. Der Kl&amp;auml;ger hat geltend gemacht, nach &amp;sect; 1a KSchG st&amp;uuml;nden  ihm 0,5 Monatsverdienste je Besch&amp;auml;ftigungsjahr und damit (rechnerisch  unstreitig) weitere 4.076,16 EUR zu. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht  haben die Klage abgewiesen.
Die Revision war erfolgreich. Das BAG hat die Beklagte  antragsgem&amp;auml;&amp;szlig; zur Zahlung verurteilt. Dem Kl&amp;auml;ger steht eine Abfindung nach &amp;sect; 1a  KSchG zu. Die Richter wiesen zun&amp;auml;chst einmal darauf hin, dass der  Abfindungsanspruch nach dem Gesetz jedoch nur entstehe, wenn der Arbeitgeber den  Arbeitnehmer im K&amp;uuml;ndigungsschreiben auf die vorgenannten  Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der  K&amp;uuml;ndigung und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweise. Dann betrage die H&amp;ouml;he  der Abfindung nach &amp;sect; 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste f&amp;uuml;r jedes  Besch&amp;auml;ftigungsjahr. Durch diese gesetzliche Regelung seien die  Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu  vereinbaren. Wolle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere  Abfindung anbieten, m&amp;uuml;sse er unmissverst&amp;auml;ndlich erkl&amp;auml;ren, dass sein Angebot kein  solches nach &amp;sect; 1a KSchG sein solle. Vorliegend habe das K&amp;uuml;ndigungsschreiben die  in &amp;sect; 1a KSchG vorgesehenen Hinweise enthalten. Allerdings sei nicht hinreichend  deutlich erkennbar gewesen, dass die Abfindung geringer als in &amp;sect; 1a KSchG  vorgesehen ausfallen sollte (BAG, 2 AZR 807/06).</description>
 <pubDate>2008-03-06 07:55:44</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1168</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1168</guid>
</item>

<item>
 <title>Diskriminierung wegen des Geschlechts - Entschädigung</title>
 <description>Beim Arbeitsgericht Krefeld verlangte ein abgelehnter Bewerber Entsch&amp;auml;digung in H&amp;ouml;he eines Betrages von 3.000,- Euro.
Der 45j&amp;auml;hrige Kl&amp;auml;ger, der verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, hat eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert. Er verf&amp;uuml;gt &amp;uuml;ber mehrj&amp;auml;hrige Berufserfahrung in allen kaufm&amp;auml;nnischen Bereichen sowie &amp;uuml;ber PC-Erfahrung. Zurzeit ist er arbeitslos.Er bewarb sich auf eine Stellenausschreibung mit folgendem Inhalt:
Kaufm. Angestellte
Zur Verst&amp;auml;rkung unseres Teams suchen wir kurzfristig eine
Kaufm. Angestellte
Empfang und allgemeine B&amp;uuml;rot&amp;auml;tigkeit
Nachmittags 4 bis 5 Std. t&amp;auml;glich von Montag bis Freitag.
Wir erbitten Ihre schriftliche Bewerbung mit Foto per Post oder E-Mail.
 
Die Firma teilte ihm mit, dass eine Anstellung leider nicht in Frage k&amp;auml;me. Sie wolle die Stelle ausschlie&amp;szlig;lich mit einer Frau besetzen.
Der Kl&amp;auml;ger hat auf der Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Entsch&amp;auml;digung eingeklagt. Ziel dieses am 18. 8. 2006 in Kraft getretenen Gesetzes ist es, Benachteiligungen unter anderem wegen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen. Bei einem Versto&amp;szlig; gegen dieses Verbot kann der Benachteiligte Schadensersatz oder eine angemessene Entsch&amp;auml;digung verlangen. Wird ein Stellenbewerber unter Versto&amp;szlig; gegen das Benachteiligungsverbot abgelehnt, kann eine Entsch&amp;auml;digung in H&amp;ouml;he von bis zu drei Monatsgeh&amp;auml;ltern durch das Gericht sogar dann zugesprochen werden, wenn der abgelehnte Bewerber nicht der am besten Qualifizierteste war. Zwischen den Parteien war streitig, ob es sich um eine ernstgemeinte Bewerbung gehandelt hat. Der Kl&amp;auml;ger hatte in den vergangenen Monaten bereits in mehr als zehn vergleichbaren F&amp;auml;llen verschiedene Arbeitgeber auf Entsch&amp;auml;digung verklagt, die in ihren Stellenausschreibungen nur nach einer weiblichen Angestellten gesucht hatten.
Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Firma zur Zahlung einer Entsch&amp;auml;digung in H&amp;ouml;he von 200,- Euro brutto verpflichtet hat.
Arbeitsgericht Krefeld, Vergleich vom 30.11.2007 - 3 Ca 2615/07
gez. Rolfs
Direktorin des Arbeitsgerichts</description>
 <pubDate>2008-01-02 07:24:17</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1102</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1102</guid>
</item>

<item>
 <title>Verletzung beim Betriebssport kein Arbeitsunfall</title>
 <description>Die 1. Kammer des Sozialgerichts D&amp;uuml;sseldorf hat entschieden, dass eine beim Betriebssport erlittene Verletzung keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt, und die Klage eines Leverkusener Kl&amp;auml;gers auf Entsch&amp;auml;digung gegen die Berufsgenossenschaft Bahnen mit Urteil vom 12.10.2007 abgewiesen.Der Kl&amp;auml;ger ist als Stra&amp;szlig;enbahnfahrer bei der K&amp;ouml;lner Verkehrs-Betriebe AG besch&amp;auml;ftigt und Mitglied der Fu&amp;szlig;ballsparte einer Betriebssportgemeinschaft, die nach der Vereinssatzung auch Nicht-Betriebsangeh&amp;ouml;rigen offen steht. W&amp;auml;hrend des w&amp;ouml;chentlichen Zusatztrainings, das die Mannschaft durch eine Umlage selber bezahlte, verdrehte sich der Kl&amp;auml;ger das rechte Knie, nachdem er zum Kopfball aufgestiegen war. Er erlitt Risse des Collateralbandes, des Kreuzbandes und des Au&amp;szlig;enmeniskus&amp;rsquo;. Seinen Antrag auf Entsch&amp;auml;digung aus der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Beklagte mit der Begr&amp;uuml;ndung ab, es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Es fehle der Bezug zum Arbeitsplatz.
Der vom Kl&amp;auml;ger vertretenen Auffassung, der Sport in der Betriebssportgemeinschaft diene allein dem Ausgleich der betrieblichen T&amp;auml;tigkeit, ist das Gericht nicht gefolgt. Voraussetzung eines Arbeitsunfalls sei ein Unfall eines Versicherten infolge seiner T&amp;auml;tigkeit. Dem Sport des Kl&amp;auml;gers fehle aber der Zusammenhang mit seiner T&amp;auml;tigkeit als Stra&amp;szlig;enbahnfahrer. Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei der Betriebssport nur gestellt, wenn er die durch die Arbeit bedingte k&amp;ouml;rperliche, geistige oder nervliche Belastung ausgleiche, mit gewisser Regelm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit stattfinde und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Besch&amp;auml;ftigten beschr&amp;auml;nkt sei. Mannschaftssportarten, die auf Wettk&amp;auml;mpfe ausgerichtet seien, seien kritisch zu sehen. Gerade beim Fu&amp;szlig;ball spielten Mannschaften gegeneinander um zu gewinnen. Es sei nicht lediglich m&amp;uuml;des Kicken eines Balles zur k&amp;ouml;rperlichen Ert&amp;uuml;chtigung. Entscheidend gegen einen Anspruch des Kl&amp;auml;gers spreche, dass die Vereinssatzung in unbegrenzter H&amp;ouml;he Mitgliedschaften von Nichtbetriebsangeh&amp;ouml;rigen zulasse und seine Mannschaft nur zur H&amp;auml;lfte aus Betriebsangeh&amp;ouml;rigen bestehe.
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.
Az.: S 1 U 52/06</description>
 <pubDate>2008-01-02 07:23:14</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1101</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1101</guid>
</item>

</channel>
</rss>