<?xml version="1.0" encoding="ISO-8859-1"?>
<?xml-stylesheet title="XSL_formatting" type="text/xsl" href="modules/Blocks/rss.xsl" ?>
<rss version="2.0">

<channel>
<title>Rechtsanwalt Strafrecht Strafverteidiger Ferner Alsdorf bei Aachen</title>
<link>http://archiv.ferner-alsdorf.de</link>
<description>Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf - Rechtsanwalt in Alsdorf bei Aachen</description>
<language>de_DE</language>

 <docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs> 
 <generator>2F CMS</generator> 
 <pubDate>Thu, 09 Sep 2010 20:16:14 +0200</pubDate> 
 <lastBuildDate>Thu, 09 Sep 2010 20:16:14 +0200</lastBuildDate> 
 <managingEditor>kontakt@kanzleiferner.de</managingEditor> 
 <webMaster>kontakt@kanzleiferner.de</webMaster> 
<item>
 <title>Sozialrecht: Anspruch auf Zubehör für Rollstuhl</title>
 <description>Behinderte, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden k&amp;ouml;nnen und zur Erf&amp;uuml;llung ihrer gesetzlichen Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind, haben gegen die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Gew&amp;auml;hrung eines sogenannten Kraftknotens als Zubeh&amp;ouml;r zu ihrem Rollstuhl.Diese Entscheidung erstritt ein auf den Rollstuhl angewiesener Behinderter vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Er besuchte eine Sonderschule und wohnte unter der Woche in einem Schulinternat. Da er eine spezielle Sitzschale brauchte, konnte er in einem Fahrzeug nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden. Die Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Versorgung mit einem Kraftknoten ab, weil dieser nicht in die Zust&amp;auml;ndigkeit der Krankenkasse falle und im &amp;Uuml;brigen der Fahrzeuginhaber f&amp;uuml;r einen sicheren Transport zu sorgen habe.
Das LSG best&amp;auml;tigte seinen Anspruch auf Ausstattung des Rollstuhls mit dem Kraftknoten. Bei dem Kraftknoten werden am Rollstuhlrahmen Schlosszungen verschraubt, die eine Befestigung der Gurte des im Fahrzeug angebrachten Rollstuhlr&amp;uuml;ckhaltesystems erm&amp;ouml;glichen. Der Rollstuhl kann so wesentlich sicherer als mit herk&amp;ouml;mmlichen R&amp;uuml;ckhaltesystemen transportiert werden. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Transport in einem Kraftfahrzeug auch zu den Grundbed&amp;uuml;rfnissen des t&amp;auml;glichen Lebens geh&amp;ouml;re, soweit der Behinderte zur Erf&amp;uuml;llung der Schulpflicht auf einen Transport in einem Kraftfahrzeug angewiesen sei und nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden k&amp;ouml;nne. F&amp;uuml;r die Erf&amp;uuml;llung der Grundbed&amp;uuml;rfnisse des t&amp;auml;glichen Lebens sei die Krankenkasse zust&amp;auml;ndig. Der Sicherheitsvorteil durch den Kraftknoten sei so erheblich, dass der Behinderte nicht auf andere R&amp;uuml;ckhaltesysteme verwiesen werden k&amp;ouml;nne (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 129/07).</description>
 <pubDate>2008-05-17 05:48:55</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1253</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1253</guid>
</item>

<item>
 <title>Arbeitslosengeld: Ehrenamtspauschale wird nicht angerechnet</title>
 <description>Die Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit hat in der Neufassung ihrer fachlichen Hinweise zum Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) klargestellt, dass die Ehrenamtspauschale nach &amp;sect; 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.Das gilt &amp;uuml;brigens auch f&amp;uuml;r den (erh&amp;ouml;hten) &amp;Uuml;bungsleiterfreibetrag. In beiden F&amp;auml;llen wird mit der Verg&amp;uuml;tung n&amp;auml;mlich nur der Aufwand abgegolten, der den im Nebenberuf t&amp;auml;tigen Personen durch ihre Besch&amp;auml;ftigung entsteht. Die beiden Freibetr&amp;auml;ge gelten als &amp;quot;zweckbestimmte Einnahmen&amp;quot; im Sinne des Gesetzes und werden damit nicht als Einkommen ber&amp;uuml;cksichtigt.
Unser Tipp: Sieht die Bewilligungsstelle eines Ehrenamtlers das anders, sollte dieser sofort Widerspruch einlegen. Mit einem entsprechenden Nachweis Ihres Vereins kann dokumentiert werden, dass es sich um eine beg&amp;uuml;nstigte, nebenberufliche T&amp;auml;tigkeit handelt.</description>
 <pubDate>2008-05-17 05:47:05</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1250</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1250</guid>
</item>

<item>
 <title>&quot;Hartz IV&quot;: Größere Wohnung ist bei umfangreicher und häufiger Betreuung von Kindern zulässig</title>
 <description>Empf&amp;auml;nger von Grundsicherung f&amp;uuml;r Arbeitsuchende nach dem SGB II (im Volksmund:  &amp;quot;Hartz IV&amp;quot;), die nach einer Trennung alleine leben, m&amp;uuml;ssen sich in der Regel auf  eine Wohnungsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e von h&amp;ouml;chstens 45 m&amp;sup2; beschr&amp;auml;nken. Unter bestimmten  Voraussetzungen kann aber auch eine gr&amp;ouml;&amp;szlig;ere Wohnung angemessen sein, wenn  n&amp;auml;mlich nach der Trennung vom Partner die gemeinsamen Kinder regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig und  h&amp;auml;ufig zu Besuch kommen.So entschied das Sozialgericht (SG) Aachen im Fall eines Mannes,  dessen drei zwischen 1997 und 2003 geborene Kinder sich regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig von  freitagmittags bis sonntagabends bei ihm aufhalten. Zus&amp;auml;tzlich &amp;uuml;bernachtet seine  j&amp;uuml;ngste Tochter an zwei weiteren Tagen der Woche bei ihm, um von dort den nahe  gelegenen Kindergarten zu besuchen.
Das SG orientierte sich an der Rechtsprechung des  Bundessozialgerichts. Danach sei in derartigen F&amp;auml;llen eine zeitweilige  Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und den Kindern anzunehmen. Dem sei  dann aber nach Ansicht des SG auch bei der Pr&amp;uuml;fung, welche Wohnungsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e der  allein lebende Elternteil noch als angemessen beanspruchen k&amp;ouml;nne, Rechnung zu  tragen. Im konkreten Fall hielt das SG f&amp;uuml;r den Mann eine Wohnungsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e wie f&amp;uuml;r  einen Zwei-Personen-Haushalt, also bis zu 60 m&amp;sup2;, f&amp;uuml;r angemessen (SG Aachen, S 14  AS 80/07).</description>
 <pubDate>2008-04-01 08:36:16</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1226</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1226</guid>
</item>

<item>
 <title>Hartz IV: Heizkostenkürzung nur nach vorherigem Hinweis auf unwirtschaftliches Heizverhalten</title>
 <description>Grundsicherungstr&amp;auml;ger m&amp;uuml;ssen Beziehern von Arbeitslosengeld II so lange die  tats&amp;auml;chlichen Heizkosten ihrer Wohnung erstatten, bis diese aufgrund eines  vorherigen Hinweises der Beh&amp;ouml;rde in der Lage sind, &amp;uuml;berh&amp;ouml;hte Heizkosten auf ein  angemessenes Ma&amp;szlig; zu senken.Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle einer  62-j&amp;auml;hrigen Langzeitarbeitslosen, von deren Fernw&amp;auml;rmerechnung die  Arbeitsgemeinschaft f&amp;uuml;r den Kreis (ARGE) f&amp;uuml;r 1 &amp;frac12; Jahre 550 Euro nicht &amp;uuml;bernommen  hatte. Die ARGE war der Auffassung, die Heizkosten seien unangemessen hoch, weil  sie um 50 Prozent &amp;uuml;ber denjenigen der &amp;uuml;brigen Wohnungen des Mehrfamilienhauses  l&amp;auml;gen. 
Auf die Klage der Arbeitslosen verurteilte das SG die ARGE zur  Nachzahlung der ausstehenden Heizkosten. Die H&amp;ouml;he der zu &amp;uuml;bernehmenden  Heizkosten ergebe sich im Regelfall aus dem Mietvertrag bzw. den monatlichen  Abschl&amp;auml;gen des Energieversorgungsunternehmens. Die von der ARGE durchgef&amp;uuml;hrte  quadratmeterbezogene Durchschnittsberechnung in Mehrfamilienh&amp;auml;usern zur  Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei demgegen&amp;uuml;ber nur f&amp;uuml;r das jeweilige  Abrechnungsjahr zul&amp;auml;ssig, da die anfallenden Kosten wegen der  Witterungsverh&amp;auml;ltnisse und schwankender Energiekosten nur insoweit vergleichbar  seien. Eine K&amp;uuml;rzung der zu erstattenden Heizkosten komme &amp;uuml;berdies nur in  Betracht, wenn ein unwirtschaftliches Verhalten des Leistungsempf&amp;auml;ngers  auszumachen und es diesem grunds&amp;auml;tzlich m&amp;ouml;glich gewesen sei, sein Heizverhalten  dem durchschnittlichen Heizverhalten der Mitbewohner seines Hauses anzupassen.  Die Beh&amp;ouml;rde m&amp;uuml;sse den Betroffenen deshalb vorab dar&amp;uuml;ber informieren, dass sie  sein Heizverhalten gemessen am Durchschnittsverbrauch des Hauses f&amp;uuml;r  unwirtschaftlich halte. Dies habe die ARGE vorliegend vers&amp;auml;umt, sodass die  vollen Heizkosten in entsprechender Anwendung einer Regelung f&amp;uuml;r die H&amp;ouml;he der  Mietkosten (&amp;sect; 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) vorl&amp;auml;ufig als Bedarf der Kl&amp;auml;gerin zu  ber&amp;uuml;cksichtigen seien (SG Dortmund, S 32 AS 114/07). </description>
 <pubDate>2008-03-24 03:31:38</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1201</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1201</guid>
</item>

<item>
 <title>Bezug von Arbeitslosengeld II ersetzt nicht die Meldung des Kindes als arbeitsuc</title>
 <description>Der Bezug von Arbeitslosengeld II ersetzt nicht die f&amp;uuml;r die Gew&amp;auml;hrung von Kindergeld erforderliche Meldung eines Kindes als arbeitsuchend. Zu diesem Schluss kam der 14. Senat des Finanzgerichts M&amp;uuml;nster in einem heute ver&amp;ouml;ffentlichten Urteil vom 15.01.2008 (Aktenzeichen: 14 K 5119/06 Kg).F&amp;uuml;r ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird nach den gesetzlichen Regelungen Kindergeld gew&amp;auml;hrt, wenn das Kind nicht in einem Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis steht und bei einer Agentur f&amp;uuml;r Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. 
Die Kl&amp;auml;gerin beantragte f&amp;uuml;r ihre erwachsene Tochter Kindergeld f&amp;uuml;r einen Zeitraum, in dem diese Arbeitslosengeld II bezog, jedoch nicht bei einer Agentur f&amp;uuml;r Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet war. Die zust&amp;auml;ndige Familienkasse lehnte den Antrag daher unter Hinweis auf die fehlende Meldung der Tochter ab. 
Mit der hiergegen gerichteten Klage machte die Kl&amp;auml;gerin geltend, aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II ergebe sich, dass ihre Tochter als Arbeitsuchende gemeldet gewesen sei. Denn zum einen werde nach den gesetzlichen Regelungen Arbeitslosengeld nur an Arbeitsuchende gezahlt. Zum anderen sei die Tochter der Kl&amp;auml;gerin w&amp;auml;hrend des Bezugs von Arbeitslosengeld II gesetzlich verpflichtet gewesen, jede ihr zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Der 14. Senat des Finanzgerichts M&amp;uuml;nster folgte dem nicht und wies die Klage mit der Begr&amp;uuml;ndung ab, der Gew&amp;auml;hrung von Kindergeld stehe die fehlende Meldung der Tochter als arbeitsuchend entgegen. Eine derartige Meldung sei ausnahmsweise nur dann nicht erforderlich, wenn sich das Kind arbeitslos gemeldet habe oder den Bezug von Arbeitslosengeld I nachweise. In diesen F&amp;auml;llen werde typisierend vermutet, dass das Kind f&amp;uuml;r Vermittlungsbem&amp;uuml;hungen der Agentur f&amp;uuml;r Arbeit zur Verf&amp;uuml;gung stehe und bem&amp;uuml;ht sei, seine Besch&amp;auml;ftigungslosigkeit zu beenden. Eine solche Vermutung gelte - selbst unter Ber&amp;uuml;cksichtigung bestehender Mitwirkungspflichten des Kindes - jedoch nicht beim Bezug von Arbeitslosengeld II, da die Gew&amp;auml;hrung derartiger Leistungen etwa auch dann in Betracht komme, wenn dem Kind eine Arbeitsaufnahme unzumutbar sei. 
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.</description>
 <pubDate>2008-03-20 08:31:29</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1183</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1183</guid>
</item>

<item>
 <title>Sozialgericht Düsseldorf hält Kündigung eines ARGE-Vertrages für unwirksam</title>
 <description>Sozialgericht D&amp;uuml;sseldorf h&amp;auml;lt K&amp;uuml;ndigung eines ARGE-Vertrages f&amp;uuml;r unwirksam: Die 35. Kammer des Sozialgerichts D&amp;uuml;sseldorf hat heute entschieden, dass die K&amp;uuml;ndigung des Vertrages &amp;uuml;ber die Gr&amp;uuml;ndung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zur Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung f&amp;uuml;r Arbeitsuchende nach dem SGB II zwi&amp;shy;schen der Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit und der Stadt Remscheid unwirksam ist, und der Fest&amp;shy;stellungsklage der Kommune stattgegeben.Die Verfahrensbeteiligten hatten am 22.02.2005 einen entsprechenden &amp;ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, den die Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit unter dem 18.06.2007 k&amp;uuml;ndigte. An&amp;shy;lass war ein Streit &amp;uuml;ber die H&amp;ouml;he des kommunalen Finanzierungsanteils. Die Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit war durch das Bundesministerium f&amp;uuml;r Arbeit und Soziales angewiesen worden, ab dem Jahr 2006 bundesweit einen Verwaltungskostenschl&amp;uuml;ssel von 12,6 % durchzusetzen. Zun&amp;auml;chst hatte die Kommune einen Personal- und Betriebskostenanteil von 7,7 % getragen. Sie verweigerte eine entsprechende Vertragsanpassung und erhob Klage. Dabei handelt es sich um das erste Verfahren dieser Art bei dem Sozialgericht D&amp;uuml;sseldorf. 
Zur Begr&amp;uuml;ndung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgef&amp;uuml;hrt, die Leistungstr&amp;auml;ger seien nach &amp;sect; 44b SGB II zur Gr&amp;uuml;ndung einer ARGE verpflichtet. Es d&amp;uuml;rfe, so der Kammervorsitzende, keinen ARGE-losen Zustand geben. Konsequenterweise habe der Vertrag zwischen der Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit und der Stadt Remscheid auch keine Regelung &amp;uuml;ber K&amp;uuml;ndigungsm&amp;ouml;glichkeiten enthalten, sondern sei - bis zum 31.12.2010 - befristet. Das Gericht hat auf die j&amp;uuml;ngste Recht&amp;shy;sprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen. Dieses hatte am 20.12.2007 entschieden, dass die Bildung von Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtungen der Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit und der Kommunen nach der Kompetenzordnung des Grund&amp;shy;gesetzes nicht vorgesehen und mit dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrneh&amp;shy;mung nicht vereinbar sei. &amp;sect; 44b SGB II zwinge die Tr&amp;auml;ger der Grundsicherung f&amp;uuml;r Arbeitsu&amp;shy;chende aber derzeit zur Bildung von ARGEn.
Gegen das Urteil k&amp;ouml;nnen Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen oder Revi&amp;shy;sion zum Bundessozialgericht eingelegt werden.</description>
 <pubDate>2008-02-22 08:42:17</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1166</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1166</guid>
</item>

<item>
 <title>Sozialgericht Dortmund: Fast jede 2. Hartz IV-Klage erfolgreich</title>
 <description>44 % aller Rechtsstreite um die Grundsicherung f&amp;uuml;r Arbeitsuchende endeten im Jahre 2007 mit vollem oder teilweisen Erfolg der klagenden Langzeitarbeitslosen.
Dies berichtete der Pr&amp;auml;sident des Sozialgerichts Dortmund, Martin L&amp;ouml;ns, im heutigen Jahrespressegespr&amp;auml;ch. Zugleich seien die Eing&amp;auml;nge aus der Grundsicherung f&amp;uuml;r Arbeitsuchende 2007 nochmals um 40 % auf 4889 gestiegen. Trotz einer Steigerung der Erledigungen um 38 % h&amp;auml;tten nur 3264 Verfahren beendet werden k&amp;ouml;nnen, so dass 1625 als Bestand im Jahr 2008 erhalten blieben (Gesamtbestand 2007: 18049; 2004: 13161). L&amp;ouml;ns: &amp;quot; Wir br&amp;auml;uchten sofort vier zus&amp;auml;tzliche Richter, allein um bei den Hartz IV-Klagen mithalten zu k&amp;ouml;nnen. Das Sozialgericht wird ansonsten weitere Best&amp;auml;nde aufbauen, und die Verfahrenslaufzeiten verl&amp;auml;ngern sich.&amp;quot;L&amp;ouml;ns erg&amp;auml;nzte, dass auch in den &amp;uuml;brigen Arbeitsbereichen des Gerichts, u.a. der Rentenversicherung und dem Schwerbehindertenrecht, Personalmangel herrsche. Hier seien in den vergangenen drei Jahren mehrere Richter in Hartz IV-Kammern umgesetzt worden. So m&amp;uuml;ssten heute Kl&amp;auml;ger deutlich l&amp;auml;nger auf Entscheidungen &amp;uuml;ber Erwerbsminderungsrenten und Schwerbehindertenausweise warten.
Sorgen bereitet dem Gericht, dass die Qualit&amp;auml;t von Entscheidungen der Grundsicherungstr&amp;auml;ger gegen&amp;uuml;ber der Hartz IV-Startphase im Jahre 2005 nicht sp&amp;uuml;rbar zunimmt. Gerichtssprecher Ulrich Schorn: &amp;quot;Steigende Klageeing&amp;auml;nge und die Erfolgsquote im Jahr 2007 lassen den Schluss zu, dass Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen oftmals nicht in der Lage sind, f&amp;uuml;r die Betroffenen verst&amp;auml;ndliche und gerichtsfeste Bescheide zu erlassen. So ist vielen Sachbearbeitern nicht klar, welche Voraussetzungen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides hat oder wie im Einzelfall die Angemessenheit von Wohn- und Heizkosten zu beurteilen ist.&amp;quot;</description>
 <pubDate>2008-02-22 08:41:42</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1165</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1165</guid>
</item>

<item>
 <title>Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung</title>
 <description>Der 6. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (NRW) hat am 12. Februar 2008 entschieden, dass der Landesgesetzgeber die Aufgaben der Versorgungsverwaltung im Bereich des Schwerbehindertenrechts auf die Kreise und kreisfreien St&amp;auml;dte &amp;uuml;bertragen durfte.
Die Essener Richter hatten im Januar 2008 in Schwerbehindertenangelegenheiten keine m&amp;uuml;ndlichen Verhandlungen durchgef&amp;uuml;hrt, weil verfassungsrechtliche Zweifel an der Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung aufgetreten waren.Nunmehr hat der 6. Senat im Fall eines 45j&amp;auml;hrigen Kl&amp;auml;gers aus Heinsberg entschieden (Az.: L 6 SB 101/06), dass das Land NRW die Aufgaben der Versorgungsverwaltung im Bereich des Schwerbehindertenrechts durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Beh&amp;ouml;rdenstruktur in NRW auf die Kreise und kreisfreien St&amp;auml;dte &amp;uuml;bertragen durfte. Hierzu sei der Landesgesetzgeber - so der Senat - durch Bundesrecht (&amp;sect; 69 Abs. 1 S. 7 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches in Einklang mit Art. 84 des Grundgesetzes) befugt gewesen. Aufgrund dieser bundesgesetzlichen Erm&amp;auml;chtigung sei die landesinterne Zust&amp;auml;ndigkeit zul&amp;auml;ssigerweise auf die Kommunen verlagert worden.
Die nordrhein-westf&amp;auml;lischen Kommunen seien seit dem 01. Januar 2008 zu Entscheidungen im Schwerbehindertenrecht verpflichtet oder &amp;ndash; wie im Fall des 45j&amp;auml;hrigen Kl&amp;auml;gers aus Heinsberg &amp;ndash; zur Verweigerung des geltend gemachten Anspruchs berechtigt.
Ob der Landesgesetzgeber die Versorgungsverwaltung im Bereich des Sozialen Entsch&amp;auml;digungsrechts ab dem 01. Januar 2008 in kommunaler Tr&amp;auml;gerschaft durch die Landschaftsverb&amp;auml;nde vollziehen darf, wird der 6. Senat voraussichtlich im M&amp;auml;rz 2008 entscheiden.</description>
 <pubDate>2008-02-22 08:41:10</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1164</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1164</guid>
</item>

<item>
 <title>Schwarzarbeit: Unternehmer haftet 30 Jahre für Sozialversiche­rungsbeiträge</title>
 <description>Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter besch&amp;auml;ftigen, m&amp;uuml;ssen 30 Jahre lang f&amp;uuml;r geschuldete Sozialversicherungsbeitr&amp;auml;ge einstehen.Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Spedition aus Bochum, die von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von 24495,- Euro an Sozialversicherungsbeitr&amp;auml;gen f&amp;uuml;r die Jahre 1995 bis 1998 zuz&amp;uuml;glich 15820,- Euro an S&amp;auml;umniszuschl&amp;auml;gen in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, dass die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskr&amp;auml;fte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben &amp;uuml;bereinstimmten.
Die Spedition machte mit ihrer Klage gegen die Beitragsnachforderung der DRV Westfalen ohne Erfolg die Verj&amp;auml;hrung der Forderung geltend. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Beklagte k&amp;ouml;nne Sozialversicherungsbeitr&amp;auml;ge aus der gesch&amp;auml;tzten Summe der Arbeitsentgelte verlangen, weil die Spedition ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig; erf&amp;uuml;llt habe und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht (bzw. -freiheit wegen Geringf&amp;uuml;gigkeit) und die konkrete Beitragsh&amp;ouml;he der einzelnen Fahrer nicht mehr festgestellt werden k&amp;ouml;nne.
Ungeachtet eines Gest&amp;auml;ndnisses des Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrers der Spedition gegen&amp;uuml;ber der Steuerverwaltung l&amp;auml;sst nach Auffassung des Sozialgerichts bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Schluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers gewesen sei, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Vors&amp;auml;tzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeitr&amp;auml;ge verj&amp;auml;hrten erst nach 30 Jahren.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 25.01.2008, Az.: S 34 R 50/06</description>
 <pubDate>2008-02-22 08:40:35</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1163</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1163</guid>
</item>

<item>
 <title>Kein Wohn­berechtigungsschein für gemeinsame Wohnung mit vollziehbar ausreisepfl</title>
 <description>Kein Wohn&amp;shy;berechtigungsschein f&amp;uuml;r gemeinsame Wohnung mit vollziehbar ausreisepflichtigem ausl&amp;auml;ndischen Lebenspartner: 
Mit Beschluss vom gestrigen Tag hat die f&amp;uuml;nfte Kammer des Verwaltungsgerichts den Eilantrag einer M&amp;uuml;nsteranerin wegen der R&amp;uuml;cknahme ihres Wohnberechtigungsscheins abgelehnt. Die Kammer hielt die R&amp;uuml;cknahmeentscheidung der Beh&amp;ouml;rde f&amp;uuml;r offensichtlich rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ig. Die Beh&amp;ouml;rde habe den im Jahre 2006 erteilten Wohnberechtigungsschein zur&amp;uuml;cknehmen d&amp;uuml;rfen, weil die Antragstellerin nicht angegeben habe, dass sie eine Wohnung beziehen wolle, in der auch ihr Lebensgef&amp;auml;hrte, ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausl&amp;auml;nder, wohne. 
Az.: 5 L 19/08 (nicht rechtskr&amp;auml;ftig)Das Wohnraumf&amp;ouml;rderungsgesetz bestimme, dass nicht nur der Wohnungssuchende, sondern auch seine Haushaltsangeh&amp;ouml;rigen die Voraussetzungen f&amp;uuml;r die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erf&amp;uuml;llen m&amp;uuml;ssten. Das sei beim Lebenspartner der Antragstellerin nicht der Fall, da er sich als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausl&amp;auml;nder nur vor&amp;uuml;bergehend in Deutschland aufhalte. Der Sinn und Zweck des Gesetzes, Haushalte zu f&amp;ouml;rdern, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen k&amp;ouml;nnten und auf Unterst&amp;uuml;tzung angewiesen seien, k&amp;ouml;nne nur bei denjenigen erreicht werden, die nicht unverz&amp;uuml;glich die Bundesrepublik Deutschland verlassen m&amp;uuml;ssten.</description>
 <pubDate>2008-02-22 08:34:22</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1158</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1158</guid>
</item>

<item>
 <title>Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz schließen Anspruch auf ALG II aus</title>
 <description>Das Sozialgericht M&amp;uuml;nster hat mit Urteil vom 30.11.2007, Az.: S 5 AS 35/06, entschieden, dass das Arbeitslosengeld (ALG) II um die w&amp;auml;hrend einer Wehr&amp;uuml;bung gezahlten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gek&amp;uuml;rzt werden darf, weil es sich um Einkommen des ALG II-Empf&amp;auml;ngers handelt. Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind &amp;ndash; so das Gericht &amp;ndash; in dem Monat der Auszahlung auf das ALG II anzurechnen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig.</description>
 <pubDate>2008-01-27 15:32:46</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1131</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1131</guid>
</item>

<item>
 <title>Verfassungswidrigkeit der Arbeitslosengeldbemessung nach Mutterschutz</title>
 <description>Die gesetzlichen Vorgaben f&amp;uuml;r die Berechnung des Arbeitslosengeldes (&amp;sect; 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III) h&amp;auml;lt die 21. Kammer des Sozialgerichts Aachen f&amp;uuml;r teilweise verfassungswidrig, soweit sie zu Nachteilen f&amp;uuml;r M&amp;uuml;tter f&amp;uuml;hren, die wegen des Mutterschutzes eine versicherungspflichtige Besch&amp;auml;ftigung unterbrochen haben.
Die H&amp;ouml;he des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Arbeitseinkommen aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit, wenn bestimmte Bedingungen erf&amp;uuml;llt sind. Innerhalb eines Zeitrahmens von h&amp;ouml;chstens zwei Jahren m&amp;uuml;ssen mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen ein (sog. &amp;bdquo;Bemessungszeitraum&amp;ldquo;). Erreichen Arbeitslose diese 150 Tage nicht, z.B. weil die versicherte Erwerbst&amp;auml;tigkeit zu lange zur&amp;uuml;ck liegt, so wird der Berechnung eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt, die sich nicht am tats&amp;auml;chlichen Verdienst, sondern an der Berufsausbildung orientiert. Je nach Fallgestaltung kann dies zu einem deutlich niedrigeren Arbeitslosengeldanspruch f&amp;uuml;hren, als wenn das tats&amp;auml;chliche fr&amp;uuml;here Arbeitseinkommen zugrunde gelegt w&amp;uuml;rde.In dem jetzt dem Bundesverfassungsgericht vom Sozialgericht Aachen vorgelegten Fall konnten innerhalb der zwei Jahre nur 81 Tage mit Arbeitsentgelt ber&amp;uuml;cksichtigt werden. Denn die Besch&amp;auml;ftigung der Kl&amp;auml;gerin war wegen eines Besch&amp;auml;ftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen. Die Agentur f&amp;uuml;r Arbeit legte der Berechnung deshalb ein fiktives Arbeitsentgelt von 98 &amp;euro; / Tag zugrunde. Tats&amp;auml;chlich lag das Arbeitsentgelt vor dem Mutterschutz bei 156 &amp;euro; / Tag.
Die 21. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richterin am Sozialgericht Regina Adam hat das bei ihr anh&amp;auml;ngige Klageverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung &amp;uuml;ber die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz vereinbar ist, dass der Bemessungszeitraum nach &amp;sect; 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Zeit des Mutterschutzes nicht umfasst.
Die Kammer hat zur Begr&amp;uuml;ndung ausgef&amp;uuml;hrt: Der Staat sei nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 4) zu Schutz und F&amp;uuml;rsorge f&amp;uuml;r Mutter und Kind verpflichtet. Der Gesetzgeber habe aus diesem Grund ein Besch&amp;auml;ftigungsverbot f&amp;uuml;r die Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes erlassen. Komme er auf diese Weise seinem Schutzauftrag nach, m&amp;uuml;sse er auch sozialversicherungsrechtliche Nachteile, die sich aus dem Besch&amp;auml;ftigungsverbot ergeben, so weit wie m&amp;ouml;glich ausgleichen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gen&amp;uuml;ge die gesetzliche Regelung nicht, da es allein aufgrund des Besch&amp;auml;ftigungsverbotes w&amp;auml;hrend des Mutterschutzes zu Nachteilen bei der Leistungsgew&amp;auml;hrung kommen k&amp;ouml;nne.
Der Vorlagebeschluss bezieht sich nur auf die Nichtber&amp;uuml;cksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes, ausdr&amp;uuml;cklich nicht auf Eltern- und Erziehungszeiten. Rechtsmittel sind gegen den Beschluss nicht gegeben.
(SG Aachen, Beschluss vom 23.07.2007, S 21 AL 38/06, unanfechtbar)</description>
 <pubDate>2008-01-27 15:32:17</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1130</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1130</guid>
</item>

<item>
 <title>Mietkosten beim Kinderzuschlag in voller Höhe berücksichtigungsfähig</title>
 <description>Nach &amp;sect; 6 a Bundeskindergeldgesetz wird Personen mit Erwerbseinkommen ein Kinderzuschlag f&amp;uuml;r im Haushalt lebende, unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gezahlt, um den Eintritt der Hilfebed&amp;uuml;rftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch II zu verhindern. Dadurch soll vermieden werden, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung f&amp;uuml;r die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder Sozialleistungen in Anspruch nehmen m&amp;uuml;ssen.
Nach dem Urteil des Sozialgerichts M&amp;uuml;nster vom 19.12.2007 (Az: S 3 KG 19/06) sind bei der Berechnung des Einkommens des Antragstellers die tats&amp;auml;chlichen Kosten f&amp;uuml;r Unterkunft und Heizung jedenfalls so lange mindernd zu ber&amp;uuml;cksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht m&amp;ouml;glich oder nicht zuzumuten ist, diese Kosten zu senken. Die M&amp;ouml;glichkeit einer Kostensenkung kann - so das Gericht - nur dann bejaht werden, wenn der Betroffene auf die unangemessene H&amp;ouml;he der Mietkosten hingewiesen worden ist und ihm Gelegenheit zur Senkung der Kosten gegeben worden ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig.</description>
 <pubDate>2008-01-27 15:31:25</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1129</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1129</guid>
</item>

<item>
 <title> „Hartz IV“: Größere Wohnung bei umfangreicher und häufiger Betreuung von Kinder</title>
 <description>&amp;nbsp;&amp;bdquo;Hartz IV&amp;ldquo;: Gr&amp;ouml;&amp;szlig;ere Wohnung bei umfangreicher und h&amp;auml;ufiger Betreuung von Kindern: Empf&amp;auml;nger von Grundsicherung f&amp;uuml;r Arbeitsuchende nach dem SGB II (im Volksmund: &amp;bdquo;Hartz IV), die nach einer Trennung alleine leben, m&amp;uuml;ssen sich in der Regel auf eine Wohnungsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e von h&amp;ouml;chstens 45 m&amp;sup2; beschr&amp;auml;nken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine gr&amp;ouml;&amp;szlig;ere Wohnung angemessen sein, wenn n&amp;auml;mlich nach der Trennung vom Partner die gemeinsamen Kinder regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig und h&amp;auml;ufig zu Besuch kommen. So entschied die 14. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richter Sebastian Alt in dem Fall eines Kl&amp;auml;gers, dessen drei zwischen 1997 und 2003 geborene Kinder sich regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig von Freitag mittags bis Sonntag abends bei ihm aufhalten und dessen j&amp;uuml;ngste Tochter zus&amp;auml;tzlich an zwei weiteren Tagen der Woche bei ihm &amp;uuml;bernachtet, um von dort den nahegelegenen Kindergarten zu besuchen.Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei in derartigen F&amp;auml;llen eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und den Kindern anzunehmen. Dem sei dann aber auch bei der Pr&amp;uuml;fung, welche Wohnungsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e der allein lebende Elternteil noch als angemessen beanspruchen k&amp;ouml;nne, Rechnung zu tragen, urteilte das Sozialgericht Aachen. Im konkreten Fall hielt es f&amp;uuml;r den Kl&amp;auml;ger eine Wohnungsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e wie f&amp;uuml;r einen Zwei-Personen-Haushalt, also bis zu 60 m&amp;sup2;, f&amp;uuml;r angemessen. 
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19.11.2007, S 14 AS 80/07 (nicht rechtskr&amp;auml;ftig)</description>
 <pubDate>2008-01-27 15:29:03</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1128</link>
 <guid>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1128</guid>
</item>

</channel>
</rss>