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<title>Rechtsanwalt Strafrecht Strafverteidiger Ferner Alsdorf bei Aachen</title>
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<description>Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf - Rechtsanwalt in Alsdorf bei Aachen</description>
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 <pubDate>Thu, 09 Feb 2012 14:53:16 +0100</pubDate> 
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 <title>Umstellung der Webseite und Domain</title>
 <description>Heute Nacht wird diese Webseite erneuert. Ich werde unsere Kanzlei-Homepage auf ein neues System umstellen und die Domain ferner-alsdorf.de wird dann die neue Homepage anzeigen, auf der nur ein Bruchteil der bisherigen Informationen vorhanden ist. Das Ziel ist, eine schlankere und einfachere Webseite zu bieten, die vom Neuen mit Informationen bef&amp;uuml;llt werden kann. Sie wird etwa 100 aktuelle Informationen bieten, das alte System beherbergt &amp;uuml;ber 1000 Artikel, die aber teilweise auch schon drei Jahre und &amp;auml;lter sind. Beachten Sie bitte, dass sich dann die RSS-Adresse &amp;auml;ndern wird, von ferner-alsdorf.de/backend.php auf ferner-alsdorf.de/feedEs wird sich nichts daran &amp;auml;ndern: Auch weiterhin bieten wir unseren Lesern w&amp;ouml;chentlich aktuelle News und Urteile. Leider ist es nun aber an der Zeit, einen Systemwechsel zu vollziehen - auch m&amp;ouml;chte ich denjenigen entgegen kommen, die sich eine einfachere Bedienung der Webseite gew&amp;uuml;nscht haben.Zus&amp;auml;tzlich steht in den n&amp;auml;chsten Tagen ein Server-Wechsel an, da die bisherige L&amp;ouml;sung den zahlreichen Besuchern unserer Webseiten einfach nicht mehr gewachsen ist. Im Rahmen des Umzugs kann es zu einem kurzfristigen Ausfall aller Webseiten kommen, der aber nur kurzfristig stattfinden soll. Das alte System wird aber (erstmal) nicht abgeschaltet, sondern ist dann &amp;uuml;ber die Domain http://archiv.ferner-alsdorf.de erreichbar, eine unserer &amp;auml;lteren Domains. Jedenfalls bis zum 31.12.2008 wird die Webseite hier dann als Archiv bestehen bleiben, danach wird entschieden, ob sie abgeschaltet und die Inhalte in das neue System noch transferiert werden.</description>
 <pubDate>2008-06-12 17:34:02</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1271</link>
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 <title>GEZ-Gebühren: Zahlung auch bei einmonatiger Abwesenheit</title>
 <description>Die blo&amp;szlig;e Ortsabwesenheit berechtigt nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehger&amp;auml;t. Rundfunkgeb&amp;uuml;hren m&amp;uuml;ssen also auch im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter entrichtet werden.
Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier lag die Klage eines Rundfunkteilnehmers zugrunde, der Fernsehger&amp;auml;t und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthalts abmelden wollte. Seine Wohnung stehe w&amp;auml;hrend dieses Zeitraums leer und die Ger&amp;auml;te w&amp;uuml;rden nicht genutzt. Der S&amp;uuml;dwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begr&amp;uuml;ndung abgelehnt, dass die Geb&amp;uuml;hrenpflicht nicht vom tats&amp;auml;chlichen Gebrauch der Ger&amp;auml;te, sondern vielmehr davon abh&amp;auml;nge, dass dieser Gebrauch m&amp;ouml;glich sei.Diese Auffassung hat das VG nun best&amp;auml;tigt. Die Geb&amp;uuml;hrenpflicht kn&amp;uuml;pfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tats&amp;auml;chliche Nutzung eines Rundfunkger&amp;auml;ts an. Ausschlaggebend sei alleine, dass ein solches Ger&amp;auml;t bereitgehalten werde. Die tats&amp;auml;chliche Herrschafts- und Verf&amp;uuml;gungsgewalt &amp;uuml;ber Wohnung und darin befindlichen Rundfunkempfangsger&amp;auml;ten bestehe jedoch grunds&amp;auml;tzlich auch w&amp;auml;hrend einer l&amp;auml;ngeren Ortsabwesenheit. Ein Rundfunkger&amp;auml;t werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei. Daher sei z.B. die blo&amp;szlig;e Reparaturbed&amp;uuml;rftigkeit eines Ger&amp;auml;ts ebenfalls nicht ausreichend. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgeb&amp;uuml;hreneinzug um Massenverfahren handele, bei denen aufwendige Beweisf&amp;uuml;hrungen im Einzelfall vermieden werden sollen (VG Trier, 2 K 932/07.TR).</description>
 <pubDate>2008-05-31 06:03:42</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1270</link>
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 <title>Fortbildungsseminar: Teilnahmegebühr muss nicht gezahlt werden, wenn das versprochene &quot;Diplom&quot; nicht erteilt wird</title>
 <description>Wer gegen Geb&amp;uuml;hr an einem Lehrgang teilnimmt, hat ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird dem Teilnehmer ein &amp;quot;Diplom&amp;quot; versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, braucht er die Lehrgangsgeb&amp;uuml;hren nicht zu bezahlen.Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und wies die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine fortbildungswillige Sch&amp;uuml;lerin ab. Diese hatte sich zu einem dreiw&amp;ouml;chigen Seminar im Fach Ganzheitskosmetik zum Komplettpreis von 2.680 EUR angemeldet. Sowohl in der Werbebrosch&amp;uuml;re als auch im Vertragstext hie&amp;szlig; es, nach erfolgreichem Abschluss erhalte sie ein Diplom. Nach bestandener Pr&amp;uuml;fung gab es jedoch nur eine Best&amp;auml;tigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr k&amp;ouml;nne sie rechtlich nicht verleihen - und m&amp;uuml;sse es darum auch nicht. Au&amp;szlig;erdem seien die Begriffe &amp;quot;Diplom&amp;quot; und &amp;quot;Urkunde&amp;quot; im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte die restlichen Lehrgangsgeb&amp;uuml;hren in H&amp;ouml;he von 1.500 EUR.
So gehe es jedoch nicht, schrieben die Richter der Schule ins Stammbuch. Sie habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Sch&amp;uuml;lerin am Kursende ein &amp;quot;Diplom&amp;quot; zu verleihen. Diese Bezeichnung als akademischer Grad k&amp;ouml;nnten aber nur Hochschulen vergeben, was wiederum der Durchschnittsverbraucher nicht wissen m&amp;uuml;sse. Vielmehr habe die Sch&amp;uuml;lerin eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten d&amp;uuml;rfen. Diplom und Urkunde k&amp;ouml;nnten nicht gleichgesetzt werden. Die Sch&amp;uuml;lerin sei daher in die Irre gef&amp;uuml;hrt worden. Dies berechtige sie zum R&amp;uuml;cktritt vom Vertrag. Darum m&amp;uuml;sse sie nichts mehr zahlen (LG Coburg, 33 S 4/08).</description>
 <pubDate>2008-05-31 06:03:08</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1269</link>
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 <title>Vereinsrecht: &quot;Einfache Mehrheit&quot; ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen</title>
 <description>Das Oberlandesgericht (OLG) M&amp;uuml;nchen hat klargestellt, was unter den Begriffen &amp;quot;einfache&amp;quot; und &amp;quot;relative&amp;quot; Mehrheit zu verstehen ist. Die &amp;quot;einfache&amp;quot; Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die H&amp;auml;lfte der g&amp;uuml;ltigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der g&amp;uuml;ltigen Ja-Stimmen die der g&amp;uuml;ltigen Nein-Stimmen um wenigstens eine &amp;uuml;bertrifft. Stimmenthaltungen und ung&amp;uuml;ltige Stimmen werden nicht mitgez&amp;auml;hlt. Die einfache Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen g&amp;uuml;ltigen Stimmen. Stehen bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gew&amp;auml;hlte also mehr als die H&amp;auml;lfte der abgegebenen Stimmen haben.Hiervon zu unterscheiden ist die &amp;quot;relative&amp;quot; Stimmenmehrheit, bei der es gen&amp;uuml;gt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erh&amp;auml;lt als eine der anderen. Im vorliegenden Fall hatte die Satzung des Vereins bestimmt, dass bei den Vorstandswahlen der Kandidat gew&amp;auml;hlt ist, der die einfache Mehrheit der Stimmen erh&amp;auml;lt. Andernfalls sollte eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen stattfinden. Bei der Wahl erhielten zwei Bewerber jeweils 8 Stimmen, einer 9 und einer 14. Der Verein ging davon aus, dass der Kandidat, der 14 Stimmen erhalten hatte, gew&amp;auml;hlt sei. Das Registergericht lehnte die Eintragung des neuen Vorstands aber mit der Begr&amp;uuml;ndung ab, dass die erreichte Mehrheit nicht der Satzungsregelung entsprach. Das OLG best&amp;auml;tigte diese Auffassung (OLG M&amp;uuml;nchen, 31 Wx 78/07).</description>
 <pubDate>2008-05-31 06:02:31</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1268</link>
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 <title>Versicherungsrecht: Brandschaden durch kurzfristig nicht beaufsichtigten Fondue-Topf</title>
 <description>Wer einen Fondue-Topf auf dem Herd kurzfristig nicht beaufsichtigt, weil er den Telefonh&amp;ouml;rer mit einem eingehenden Telefonat in einen Nachbarraum bringen will, handelt nur leicht fahrl&amp;auml;ssig.Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Rechtsstreit zwischen einem Geb&amp;auml;ude- und einem Haftpflichtversicherer. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch f&amp;uuml;r Mietsachsch&amp;auml;den vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung einen Brandschaden. Er hatte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd erhitzt und das Fett zun&amp;auml;chst auch st&amp;auml;ndig beobachtet. Als ihn ein Telefonanruf erreichte, ging er ins Wohnzimmer, um den H&amp;ouml;rer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa zwei Minuten in der K&amp;uuml;che unbeobachtet. Pl&amp;ouml;tzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Der Mieter konnte das Feuer zwar l&amp;ouml;schen, dennoch entstand hoher Sachschaden. Der Geb&amp;auml;udeversicherer entsch&amp;auml;digte den Vermieter mit 18.000 Euro. Er verlangt nun vom Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich.
Das OLG sprach dem Geb&amp;auml;udeversicherer einen Ausgleichsanspruch zu. Dabei wiesen die Richter zun&amp;auml;chst auf die Rechtslage hin: Der Vermieter k&amp;ouml;nne vom Mieter in derartigen F&amp;auml;llen nur Ersatz verlangen, wenn der Mieter vors&amp;auml;tzlich oder grob fahrl&amp;auml;ssig gehandelt habe. Sei der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheide eine Haftung aus. Dann m&amp;uuml;sse auch sein Haftpflichtversicherer nicht leisten. Falle dem Mieter dagegen nur einfache Fahrl&amp;auml;ssigkeit zur Last, nehme die Rechtsprechung einen stillschweigenden Haftungsausschluss an. Allerdings billige sie in diesem Fall dem entsch&amp;auml;digenden Geb&amp;auml;udeversicherer einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Nach Ansicht der Richter greife diese Fallkonstellation vorliegend, da der Mieter nur leicht fahrl&amp;auml;ssig gehandelt habe. Zwar habe er seine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt, als er die K&amp;uuml;che verlassen und den Topf unbeaufsichtigt gelassen habe. Da er jedoch sofort zur&amp;uuml;ckkehren wollte, sei dieses Verschulden nur als leicht fahrl&amp;auml;ssig einzustufen. Entsprechend stehe dem Geb&amp;auml;udeversicherer ein Ausgleichsanspruch zu (OLG Karlsruhe, 12 U 126/07).</description>
 <pubDate>2008-05-31 06:01:55</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1267</link>
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 <title>Erbrecht: Testament mit herausgeschnittenem Text</title>
 <description>Wird ein Erbscheinsantrag auf ein Testament gest&amp;uuml;tzt, das ersichtlich unvollst&amp;auml;ndig ist, da aus der Urkunde ein Teil des Texts herausgeschnitten wurde, ist zu pr&amp;uuml;fen, ob sich der fehlende Teil rekonstruieren l&amp;auml;sst. Der fehlende Textbestandteil ist nur unerheblich, wenn sich feststellen l&amp;auml;sst, dass der Teil vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung ausgeschnitten wurde. Nur dann ist regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig von einem teilweisen Widerruf auszugehen.Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Geschwister. Diese hatten nach dem Tod ihrer Tante bei Gericht einen Erbschein beantragt, der sie jeweils zur H&amp;auml;lfte als Erben ausweisen sollte. Dazu hatten sie ein handschriftliches Testament der Tante vorgelegt. Dieses war jedoch teilweise unvollst&amp;auml;ndig. Im Umfang von etwas mehr als einer Zeile war ein Teil des Blatts herausgeschnitten.
Das OLG wies den Erbscheinsantrag ab. Zwar liege ein formwirksames Testament vor. Die Richter hielten es jedoch f&amp;uuml;r zweifelhaft, dass die beiden Geschwister zu alleinigen Erben eingesetzt wurden. Wegen der Ausschneidung sei es n&amp;auml;mlich unklar, ob der Text des Testaments in seinem jetzigen Zustand den tats&amp;auml;chlichen Willen der Tante vollst&amp;auml;ndig und zutreffend wiedergebe. So sei es m&amp;ouml;glich, dass der ausgeschnittene Teil die Erbenstellung der Geschwister eingeschr&amp;auml;nkt oder einen weiteren Erben enthalten habe. Auch sei unklar, wer den Text ausgeschnitten habe. Diese Zweifel seien nur irrelevant, wenn nachweislich der Erblasser oder eine vom ihm beauftragte Person die Ausschneidung vorgenommen habe. Dies h&amp;auml;tten die beiden Geschwister aber nicht nachweisen k&amp;ouml;nnen (OLG Hamm, 15 W 331/06).</description>
 <pubDate>2008-05-31 05:54:39</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1266</link>
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 <title>Unterhalt: Keine Befristung nachehelichen Unterhalts bei drohender Gesundheitsverschlechterung des Unterhaltsberechtigten</title>
 <description>Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarit&amp;auml;t gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von einer Befristung des Unterhalts abgesehen werden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) N&amp;uuml;rnberg in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute hin. Im Scheidungsurteil der kinderlosen Eheleute war der Mann verurteilt worden, der Frau befristet f&amp;uuml;r f&amp;uuml;nf Jahre nachehelichen Unterhalt von monatlich 156 EUR zu zahlen. Die Frau verlangt nun eine unbefristete Unterhaltszahlung, da sie krankheitsbedingt nicht mehr als 25 Stunden w&amp;ouml;chentlich arbeiten k&amp;ouml;nne.Die Richter machten deutlich, dass seit dem 1.1.2008 s&amp;auml;mtliche Unterhaltsanspr&amp;uuml;che geschiedener Ehegatten herabgesetzt und/oder zeitlich begrenzt werden k&amp;ouml;nnten. Voraussetzung sei aber, dass ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig w&amp;auml;re. Dabei m&amp;uuml;sse insbesondere ber&amp;uuml;cksichtigt werden, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M&amp;ouml;glichkeit eingetreten seien, f&amp;uuml;r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k&amp;ouml;nnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf&amp;uuml;hrung und Erwerbst&amp;auml;tigkeit w&amp;auml;hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Im vorliegenden Fall sei die Begrenzung auf f&amp;uuml;nf Jahre grunds&amp;auml;tzlich zutreffend. Nachteile habe die Frau durch die Ehe nicht erlitten. Sie sei immer berufst&amp;auml;tig gewesen, Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Allerdings komme der Dauer der Ehe von &amp;uuml;ber 20 Jahren und der Erkrankung der Frau besondere Bedeutung zu. Wegen der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands m&amp;uuml;sse die Frau mit weiteren beruflichen Einschr&amp;auml;nkungen rechnen. Diese Verschlechterung k&amp;ouml;nnte gerade eintreten, wenn ein zeitlich begrenzter Unterhalt auslaufe. Es erschien dem OLG daher angemessen, die nacheheliche Solidarit&amp;auml;t gerade im Fall einer Verschlechterung zum Tragen kommen zu lassen. Vorliegend habe sich n&amp;auml;mlich der aktuelle Gesundheitszustand der Frau nicht erst j&amp;uuml;ngst, sondern bereits w&amp;auml;hrend der lange dauernden Ehe entwickelt (OLG N&amp;uuml;rnberg, 10 UF 1205/07).</description>
 <pubDate>2008-05-31 05:54:10</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1265</link>
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 <title>Kindesunterhalt: Kosten für ganztägigen Kindergartenbesuch sind anteiliger Mehrbedarf</title>
 <description>Der Beitrag f&amp;uuml;r den ganzt&amp;auml;gigen Kindergartenbesuch begr&amp;uuml;ndet einen Mehrbedarf des Kindes, f&amp;uuml;r den der barunterhaltspflichtige Elternteil anteilig aufzukommen hat.Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters. Er hatte sich durch Jugendamtsurkunde verpflichtet, seiner unehelichen Tochter monatlichen Unterhalt in H&amp;ouml;he von 100 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Tochter, deren Mutter erwerbst&amp;auml;tig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht einen Anspruch auf Mehrbedarf (d.h. einen &amp;uuml;ber den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf) in H&amp;ouml;he des Kindergartenbeitrags von etwa 90 EUR monatlich geltend.
Der BGH hat die Klageabweisung aufgehoben. Im Gegensatz zur vorherigen Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Richter der Ansicht, dass die f&amp;uuml;r den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen seien. Sie w&amp;uuml;rden auch grunds&amp;auml;tzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich sei insofern, dass der Kindergartenbesuch unabh&amp;auml;ngig davon, ob er halb oder ganztags erfolge, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen hierf&amp;uuml;r seien deshalb zum Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. Allerdings w&amp;uuml;rden die Kindergartenkosten nicht in vollem Umfang einen Mehrbedarf begr&amp;uuml;nden. W&amp;uuml;rden sie f&amp;uuml;r den halbt&amp;auml;gigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, seien sie grunds&amp;auml;tzlich im laufenden Kindesunterhalt enthalten. Demgegen&amp;uuml;ber w&amp;uuml;rden nur die Kosten einen Mehrbedarf darstellen, die den Aufwand f&amp;uuml;r den halbt&amp;auml;gigen Kindergartenbesuch &amp;uuml;bersteigen. Im &amp;Uuml;brigen m&amp;uuml;sse f&amp;uuml;r diesen Mehrbedarf nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil allein aufkommen. Vielmehr treffe die Zahlungspflicht beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverh&amp;auml;ltnissen. Diese m&amp;uuml;sse nun das Oberlandesgericht ermitteln, an das der Rechtsstreit zur&amp;uuml;ckverwiesen wurde (BGH, XII ZR 150/05).</description>
 <pubDate>2008-05-31 05:53:38</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1264</link>
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 <title>Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten</title>
 <description>Am 1. April ist das &amp;quot;Gesetz zur Kl&amp;auml;rung der Vaterschaft unabh&amp;auml;ngig vom Anfechtungsverfahren&amp;quot; in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr m&amp;ouml;glich, die genetische Abstammung eines Kindes unabh&amp;auml;ngig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist f&amp;uuml;r eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater m&amp;ouml;chte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind m&amp;ouml;chte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen m&amp;ouml;chte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Kl&amp;auml;rungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist verfassungsrechtlich gesch&amp;uuml;tzt. Das BVerfG hat weitergehend herausgestellt, dass es keine L&amp;ouml;sung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten geh&amp;ouml;ren zu den pers&amp;ouml;nlichsten Informationen, die es &amp;uuml;ber einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Versto&amp;szlig; gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar.Das neue Gesetz soll daher ein einfaches Verfahren anbieten, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben. Zwar konnte die Frage der Abstammung auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten gekl&amp;auml;rt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erkl&amp;auml;rten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die M&amp;ouml;glichkeit einer Anfechtungsklage. Diese musste innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umst&amp;auml;nde erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens k&amp;ouml;nnte die Abstammung zwar gekl&amp;auml;rt werden - stellte sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater war, wurde damit zwangsl&amp;auml;ufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine M&amp;ouml;glichkeit, die Abstammung zu kl&amp;auml;ren, ohne Konsequenzen f&amp;uuml;r die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind f&amp;uuml;rchten zu m&amp;uuml;ssen. Um dieses Problem zu vermeiden soll mit dem neuen Gesetz die Kl&amp;auml;rung der Vaterschaft f&amp;uuml;r alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden.
Es wird somit ab sofort zwei Verfahren geben:
1. Anspruch auf Kl&amp;auml;rung der AbstammungAb jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegen&amp;uuml;ber den anderen beiden Familienangeh&amp;ouml;rigen einen Anspruch auf Kl&amp;auml;rung der Abstammung. Das hei&amp;szlig;t, die Betroffenen m&amp;uuml;ssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen gekn&amp;uuml;pft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen. Willigen die anderen Familienangeh&amp;ouml;rigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grunds&amp;auml;tzlich vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in au&amp;szlig;ergew&amp;ouml;hnlichen F&amp;auml;llen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne R&amp;uuml;cksicht auf das minderj&amp;auml;hrige Kind zu einem ung&amp;uuml;nstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubert&amp;auml;t so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern k&amp;ouml;nnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
2. Verfahren zur Anfechtung der VaterschaftDas Anfechtungsverfahren ist unabh&amp;auml;ngig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Kl&amp;auml;rungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zun&amp;auml;chst Kl&amp;auml;rungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
F&amp;uuml;r die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende &amp;Uuml;berlegungsfrist und sch&amp;uuml;tzt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener famili&amp;auml;rer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. F&amp;uuml;r den Betroffenen bedeutet das: Erf&amp;auml;hrt er von Umst&amp;auml;nden, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Anfechtungsfrist wird allerdings gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Kl&amp;auml;rung der Abstammung durchf&amp;uuml;hrt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erf&amp;auml;hrt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine au&amp;szlig;ereheliche Aff&amp;auml;re hatte. Der Ehemann hat nach dem Gesetz nun zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist l&amp;auml;uft ab Kenntnis der Umst&amp;auml;nde, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen - also ab Juni 2008. L&amp;auml;sst der Ehemann die Abstammung zun&amp;auml;chst gerichtlich kl&amp;auml;ren, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie l&amp;auml;uft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskr&amp;auml;ftige Entscheidung im Kl&amp;auml;rungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskr&amp;auml;ftige Entscheidung, l&amp;auml;uft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.</description>
 <pubDate>2008-05-31 05:53:01</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1263</link>
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 <title>Schülerbeförderungskosten</title>
 <description>Zur Frage der besonderen Gef&amp;auml;hrlichkeit des Schulweges wegen der Gefahr krimineller &amp;Uuml;bergriffe (hier: bejaht).  OVG L&amp;uuml;neburg (2 LA 573/07), Beschluss vom 15.04.2008Aus dem Entscheidungstext

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007, mit dem es ihn nach Durchf&amp;uuml;hrung einer Ortsbesichtigung verpflichtet hat, der Kl&amp;auml;gerin wegen der besonderen Gef&amp;auml;hrlichkeit des Schulweges trotz der von dem Beklagten festgesetzten Mindestentfernung von 4 km die Aufwendungen in H&amp;ouml;he von 312 EUR f&amp;uuml;r eine Sch&amp;uuml;lerjahreskarte f&amp;uuml;r die Bef&amp;ouml;rderung ihrer Tochter mit dem Schulbus f&amp;uuml;r das Schuljahr 2004/2005 zu der von der Wohnung der Kl&amp;auml;gerin rund 3,7 km entfernten Haupt- und Realschule zu erstatten, zuzulassen, bleibt erfolglos. Die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgr&amp;uuml;nde der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) und der grunds&amp;auml;tzlichen Bedeutung der Rechtssache nach &amp;sect; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.), auf die der Senat bei der &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fung des angefochtenen Urteils beschr&amp;auml;nkt ist, greifen nicht durch.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. &amp;sect; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind erst dann zu bejahen, wenn bei der &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begr&amp;uuml;ndung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gr&amp;uuml;nde zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl&amp;uuml;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Senat, Beschl. v. 17.1.2006 - 2 LA 1259/04 -). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Begr&amp;uuml;ndungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern darauf, ob diese im Ergebnis unrichtig ist (Senat, Beschl. v. 17.1.2006, a. a. O.). Das ist hier nicht der Fall. 

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil mit zutreffenden Erw&amp;auml;gungen dargelegt und begr&amp;uuml;ndet, warum der Beklagte verpflichtet ist, der Kl&amp;auml;gerin die Aufwendungen f&amp;uuml;r eine Sch&amp;uuml;lerjahreskarte f&amp;uuml;r die Bef&amp;ouml;rderung ihrer Tochter B. mit dem Schulbus zur C. in D. f&amp;uuml;r das Schuljahr 2004/2005, in dem sich ihre Tochter in der 7. Jahrgangsstufe befand, zu erstatten. Zur Begr&amp;uuml;ndung hat es unter Darlegung der in der Rechtsprechung des beschlie&amp;szlig;enden Gerichts entwickelten abstrakten Anforderungen an die Annahme einer besonderen Gefahr, auf dem Schulweg Opfer eines Sexual- oder Freiheitsberaubungsdeliktes zu werden, angef&amp;uuml;hrt, die Tochter der Kl&amp;auml;gerin habe in dem streitbefangenen Schuljahr aufgrund ihres Alters von ca. zw&amp;ouml;lf Jahren und ihres Geschlechts zu dem risikobelasteten Personenkreis geh&amp;ouml;rt und ihr Schulweg sei jedenfalls im Bereich des ersten auf der linken Seite der Stra&amp;szlig;e, auf der auch der Radweg belegen sei, befindlichen Waldst&amp;uuml;ckes nach den objektiven Verh&amp;auml;ltnissen besonders gef&amp;auml;hrlich. Auf dieser Seite erstrecke sich &amp;uuml;ber eine Entfernung von etwa 650 m ein dichtbewachsenes Waldst&amp;uuml;ck. Von dem Radweg aus betrachtet f&amp;uuml;hrten mehrere Forstwege links in den Wald hinein. An diesen Stellen, wie auch im &amp;Uuml;brigen, bestehe der Wald aus dichtem Unterholz und hohen B&amp;auml;umen, sodass ein potentieller Straft&amp;auml;ter hier ein geeignetes Versteck finden und die Kinder zudem in Sekundenschnelle in den Wald hineinschleppen k&amp;ouml;nne. Aber auch im &amp;Uuml;brigen biete der genannte Streckenbereich keine hinreichende M&amp;ouml;glichkeit f&amp;uuml;r eine Sch&amp;uuml;lerin oder einen Sch&amp;uuml;ler, einem m&amp;ouml;glichen &amp;Uuml;bergriff auszuweichen. Der Radweg sei durch einen ebenfalls stark bewachsenen und teilweise grabenartig ausgepr&amp;auml;gten Seitenstreifen von der Kreisstra&amp;szlig;e getrennt. Aber selbst wenn es einem Schulkind gelingen sollte, dieses Hindernis zu &amp;uuml;berwinden, m&amp;uuml;sste es unvermittelt auf die Kreisstra&amp;szlig;e laufen und diese &amp;uuml;berqueren, ohne dass auf der rechten Seite der Kreisstra&amp;szlig;e eine M&amp;ouml;glichkeit zum seitlichen Ausweichen best&amp;uuml;nde. Denn in dem Bereich der ersten 200 m des beschriebenen Waldst&amp;uuml;ckes befinde sich auch auf der rechten Seite ein dicht bewachsener Waldabschnitt. Hieran schlie&amp;szlig;e sich ein gro&amp;szlig;es Maisfeld an, welches zumindest in den Sommermonaten mit hochstehenden Maispflanzen bewachsen sei. Ein Ausweichen in diesem Bereich verbiete sich auch deshalb, weil der Sch&amp;uuml;ler oder die Sch&amp;uuml;lerin dann in Richtung auf das etwa 500 m rechts der Kreisstra&amp;szlig;e befindliche Wohnhaus eines bereits mehrfach wegen exhibitionistischer Handlungen und versuchter sexueller &amp;Uuml;bergriffe auf Sch&amp;uuml;ler angezeigten Mannes zulaufen w&amp;uuml;rden. Im &amp;Uuml;brigen bef&amp;auml;nden sich in diesem Bereich keine naheliegenden Wohnh&amp;auml;user, in denen Hilfe gesucht werden k&amp;ouml;nnte. F&amp;uuml;r die Wintermonate komme hinzu, dass in diesem Streckenbereich keine Stra&amp;szlig;enbeleuchtung bestehe, sodass die Schulkinder w&amp;auml;hrend der Dunkelheit in besonderem Ma&amp;szlig;e der Gefahr ausgesetzt seien, Opfer eines &amp;Uuml;bergriffes zu werden. Die Kreisstra&amp;szlig;e sei nach den Unterlagen des Beklagten sowie nach dem &amp;uuml;bereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten nicht &amp;uuml;berm&amp;auml;&amp;szlig;ig befahren, sodass nicht davon ausgegangen werden k&amp;ouml;nne, ein m&amp;ouml;glicher &amp;Uuml;bergriff auf ein Schulkind werde bemerkt und k&amp;ouml;nne verhindert werden. W&amp;auml;hrend der Ortsbesichtigung durch das Gericht sei minutenlang kein Fahrzeug vorbeigefahren. Dass in dem Zust&amp;auml;ndigkeitsbereich des Beklagten eine Vielzahl &amp;auml;hnlich beschaffener Schulwege existiere, sei unerheblich.

Die Einw&amp;auml;nde des Beklagten hiergegen greifen nicht durch. 

Das Verwaltungsgericht hat zum einen zutreffend die abstrakten Ma&amp;szlig;st&amp;auml;be aufgezeigt, die an die Gef&amp;auml;hrlichkeit eines Schulweges im Hinblick auf die Gefahr, Opfer eines Sexual- oder Freiheitsberaubungsdeliktes zu werden, zu stellen sind; hiergegen wendet sich der Beklagte &amp;uuml;berdies nicht. Der Vollst&amp;auml;ndigkeit halber sei erw&amp;auml;hnt, dass der Senat mit Urteil vom 4. April 2008 - 2 LB 7/07 - die Merkmale der besonderen Gef&amp;auml;hrlichkeit in dem hier interessierenden Zusammenhang zusammenfassend wie folgt bestimmt hat: 

&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &amp;bdquo;Die besondere Gef&amp;auml;hrlichkeit des Schulweges im Sinne der Sch&amp;uuml;lerbef&amp;ouml;rderungssatzung des Beklagten kann sich aber nicht nur aus Gef&amp;auml;hrdungen durch den motorisierten Stra&amp;szlig;enverkehr ergeben. Eine besondere Gef&amp;auml;hrlichkeit besteht auch im Falle der gesteigerten Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse f&amp;uuml;r die genannten Rechtsg&amp;uuml;ter, die mit der Benutzung des Schulweges verbunden sein k&amp;ouml;nnen. Hierzu geh&amp;ouml;rt auch die Gefahr krimineller &amp;Uuml;bergriffe, wenn der Sch&amp;uuml;ler zu Beginn des streitigen Bewegungszeitraumes zu einem risikobelasteten Personenkreis geh&amp;ouml;rt und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den &amp;ouml;rtlichen Verh&amp;auml;ltnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gew&amp;auml;hrleistet ist (Nieders&amp;auml;chsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 1996, - 13 L 5072/94 -, NdsVBl 1997, 63-64; Nordrhein-Westf&amp;auml;lisches OVG, Beschluss vom 21. November 2006, - 19 A 4675/04 -, juris; Beschluss vom 28. Januar 2005, - 19 A 5177/04 -, Juris; Beschluss vom 29. Juni 2000, - 19 A 4710/98 -, www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php und Beschluss vom 16. November 1999, - 19 A 4395/96 -, Gemeindehaushalt 2003, 40-42; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. M&amp;auml;rz 2007, - 7 ZB 06.1874 -, Juris). Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten muss grunds&amp;auml;tzlich dann bejaht werden, wenn der betreffende Sch&amp;uuml;ler (z.B. aufgrund seines Alters oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis geh&amp;ouml;rt und wenn er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den &amp;ouml;rtlichen Verh&amp;auml;ltnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gew&amp;auml;hrleistet ist. Kriterien der Beurteilung sind insoweit etwa, ob der betreffende Sch&amp;uuml;ler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige nahe liegende Wohnbebauung erreichen kann, aber auch, ob Anfang und Ende eines Waldst&amp;uuml;cks gut einzusehen sind und w&amp;auml;hrend der dunklen Tageszeiten ausreichende Beleuchtung durch Stra&amp;szlig;enlaternen gew&amp;auml;hrleistet ist sowie ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewaltt&amp;auml;tern ein geeignetes Versteck bieten k&amp;ouml;nnte (Nordrhein-Westf&amp;auml;lisches OVG, Urteile vom 14. November 1989, - 16 A 2639/88 -, NVwZ RR 1990, 197, 199, und vom 6. Juni 1990, - 16 A 784/88 -, NVwZ-RR 1991, 482 f.).&amp;ldquo;

Zum anderen sind dem Verwaltungsgericht bei der Anwendung dieser abstrakten Ma&amp;szlig;st&amp;auml;be auf den Fall der Tochter der Kl&amp;auml;gerin jedenfalls im Ergebnis Rechtsfehler, die zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung Anlass geben k&amp;ouml;nnten, nicht unterlaufen. 

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Tochter der Kl&amp;auml;gerin zu dem risikobehafteten Personenkreis gez&amp;auml;hlt. Jedenfalls bis zu 14 Jahre alte Schulkinder sind dem gesteigerten Risiko von kriminellen &amp;Uuml;bergriffen ausgesetzt (vgl. Senat, Urt. v. 4.4.2008 - 2&amp;nbsp; LB 7/07 -; OVG Nordr.-Westf., Beschl. v. 21.11.2006 - 19 A 4675/04 -, juris Landtext Rdnr. 8). Es hat sich bei der Annahme, dass der Schulweg der Tochter der Kl&amp;auml;gerin in dem aufgezeigten Sinn besonders gef&amp;auml;hrlich ist, auf zwei - die Entscheidung selbst&amp;auml;ndig tragende - Erw&amp;auml;gungen gest&amp;uuml;tzt. Vorrangig hat es ausweislich der Entscheidungsgr&amp;uuml;nde auf das auf der linken Seite der Stra&amp;szlig;e, auf der auch der Radweg verl&amp;auml;uft, auf einer L&amp;auml;nge von etwa 650 m befindliche dichtbewachsene Waldst&amp;uuml;ck abgestellt und aus seiner Beschaffenheit den Schluss gezogen, dieses Teilst&amp;uuml;ck der Stra&amp;szlig;e biete einem potentiellen Straft&amp;auml;ter ein geeignetes Versteck und zudem k&amp;ouml;nne dieser ein Schulkind in Sekundenschnelle tiefer in den Wald hineinschleppen, sodass jede Hilfe ausgeschlossen sei. Im Weiteren hat es dann zus&amp;auml;tzlich Ausf&amp;uuml;hrungen dazu gemacht, dass der genannte Streckenabschnitt auch im &amp;Uuml;brigen einem Schulkind keine hinreichende Ausweichm&amp;ouml;glichkeit biete und dies im Einzelnen n&amp;auml;her begr&amp;uuml;ndet. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die angefochtene Entscheidung in sich selbst&amp;auml;ndig tragender Weise mehrfach begr&amp;uuml;ndet ist, muss im Hinblick auf jeden dieser Begr&amp;uuml;ndungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und auch gegeben sein (Senat, Beschl. v. 10.7.2007 - 2 LA 439/07 -; Beschl. v. 6.3.2007 - 2 LA 1234/06 - m. w. N.). Hieran fehlt es. Der Beklagte beschr&amp;auml;nkt sich in der Begr&amp;uuml;ndung seines Zulassungsantrages vorrangig darauf, die genannten zus&amp;auml;tzlichen Ausf&amp;uuml;hrungen des Verwaltungsgerichts als ernstlich zweifelhaft in Frage zu stellen. Auf das von dem Verwaltungsgericht eingangs seiner Ausf&amp;uuml;hrungen erw&amp;auml;hnte linksseitig gelegene dichtbewachsene Waldst&amp;uuml;ck geht der Beklagte hingegen lediglich in einer den Darlegungsanforderungen nicht gen&amp;uuml;genden Weise ein. Er bem&amp;auml;ngelt in diesem Zusammenhang, der Schulweg der Tochter der Kl&amp;auml;gerin f&amp;uuml;hre entgegen der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1996 - 13 L 5072/94 - und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - nicht durch einen Wald und auch nicht durch ein nicht einsehbares Waldst&amp;uuml;ck. Fluchtwege seien hier nicht durch Maschendrahtz&amp;auml;une oder dichtes Unterholz verbaut und eine rechtzeitige Hilfestellung durch Autofahrer sei durchaus gew&amp;auml;hrleistet. Mit diesen Ausf&amp;uuml;hrungen werden indes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. F&amp;uuml;r die Annahme, ein Schulweg sei wegen der Gefahr des &amp;Uuml;bergriffes besonders gef&amp;auml;hrlich, reicht es aus, dass der Schulweg zumindest an einer Stelle objektiv f&amp;uuml;r &amp;Uuml;bergriffe potentieller Gewaltt&amp;auml;ter geeignet ist und sich die Sch&amp;uuml;lerin oder der Sch&amp;uuml;ler dort in einer schutzlosen Lage befindet, weil nach den &amp;ouml;rtlichen Verh&amp;auml;ltnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gew&amp;auml;hrleistet ist. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler jedenfalls bei dem auf der linken Seite der Stra&amp;szlig;e befindlichen und dichtbewachsenen Waldst&amp;uuml;ck mit der nicht unerheblichen L&amp;auml;nge von 650 m angenommen. 

Die Ausf&amp;uuml;hrungen des Beklagten in der Begr&amp;uuml;ndung seines Zulassungsantrages zu der Frage der morgendlichen Verkehrsdichte auf dem Schulweg rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zum einen bietet selbst die von dem Beklagten in der Zeit von 7.28 bis 7.50 Uhr durch eine Verkehrsz&amp;auml;hlung ermittelte Verkehrsdichte von 18 Sprintern, Bussen und Lastkraftwagen, 80 Personenkraftwagen, f&amp;uuml;nf Mofas/Rollern oder Motorr&amp;auml;dern und 12 Fahrr&amp;auml;dern keine hinreichende Gew&amp;auml;hr, dass diese Verkehrsteilnehmer in dieser halben Stunde einem risikobelasteten Schulkind in zeitlicher Hinsicht l&amp;uuml;ckenlos Schutz gew&amp;auml;hren k&amp;ouml;nnen und potentielle Gewaltt&amp;auml;ter hinreichend sicher abschrecken. Denn selbst bei einer derartigen Verkehrsdichte ist nicht ausgeschlossen, dass zeitweise - und zwar auch &amp;uuml;ber mehrere Minuten hinweg - kein weiterer Verkehrsteilnehmer an dem genannten Waldst&amp;uuml;ck vorbeif&amp;auml;hrt, sodass es einem potentiellen Gewaltt&amp;auml;ter in dieser Zeit sehr wohl m&amp;ouml;glich ist, ein Schulkind in den an dieser Stelle dichtbewachsenen Wald unbemerkt hinzuziehen. Auch eine Zeitspanne von wenigen Minuten ist in diesem Zusammenhang geeignet, das Merkmal der besonderen Gef&amp;auml;hrlichkeit zu begr&amp;uuml;nden (Senat, Urt. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -). Zum anderen bezieht sich die von dem Beklagten vorgenommene Verkehrsz&amp;auml;hlung auf eine Zeit, in der die Berufst&amp;auml;tigen &amp;uuml;berwiegend zur Arbeit und die meisten Schulkinder zur ersten Schulstunde, die um oder gegen acht Uhr beginnt, fahren. In der Zeit nach acht Uhr, in der der &amp;uuml;berwiegende Teil dieser Personenkreise die Strecke bereits durchfahren hat, ist die Verkehrsdichte erfahrungsgem&amp;auml;&amp;szlig; erheblich geringer, sodass in dieser Zeit Sch&amp;uuml;ler oder Sch&amp;uuml;lerinnen, die zur zweiten Unterrichtsstunde, die gegen 8.45 Uhr beginnt, diesen Schulweg passieren, von anderen Verkehrsteilnehmern einen effektiven Schutz nicht durchg&amp;auml;ngig erwarten k&amp;ouml;nnen. Der Beklagte gesteht selbst zu, dass der Berufs- und Sch&amp;uuml;lerverkehr auf der Landesstra&amp;szlig;e vor allem in der Zeit zwischen sieben und acht Uhr stattfindet und in der Zeit danach die Stra&amp;szlig;e nicht &amp;uuml;berm&amp;auml;&amp;szlig;ig frequentiert wird. Diese Einsch&amp;auml;tzung deckt sich im &amp;Uuml;brigen mit der Sachlage, die das Verwaltungsgericht anl&amp;auml;sslich der Ortsbesichtigung in der Zeit zwischen 9.15 und 10.30 Uhr vorgefunden hat. In dem Protokoll der m&amp;uuml;ndlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2007 hei&amp;szlig;t es hierzu, die Stra&amp;szlig;e werde nicht sehr intensiv befahren und es gebe &amp;uuml;berwiegend Lastwagenverkehr. 

Ernstliche Zweifel ergeben sich ferner nicht im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht eine Ausweichm&amp;ouml;glichkeit auch deshalb verneint hat, weil in einer Entfernung von etwa 500 m rechts der Stra&amp;szlig;e ein Anwohner lebe, der bereits mehrfach wegen exhibitionistischer Handlungen bzw. versuchter sexueller &amp;Uuml;bergriffe auf Sch&amp;uuml;ler angezeigt worden sei. Mit einem solchen Hinweis auf bereits einschl&amp;auml;gig straff&amp;auml;llig oder sonst auff&amp;auml;llig gewordene Anwohner kann die besondere Gef&amp;auml;hrlichkeit eines Schulweges hervorgehoben werden. Zwar kommt es nach den vorstehenden Erw&amp;auml;gungen nicht entscheidend darauf an, ob konkrete Hintergr&amp;uuml;nde die Annahme rechtfertigen, dass Schulkinder auf ihrem Weg zur Schule Opfer von Straftaten werden k&amp;ouml;nnten, sodass auch f&amp;uuml;r die Vergangenheit nicht festzustellende &amp;Uuml;bergriffe f&amp;uuml;r sich gesehen nicht geeignet sind, eine situationsbedingte Gef&amp;auml;hrdung in Zweifel zu ziehen. Wenn es aber umgekehrt nach den Gegebenheiten des konkreten Falles in dem ma&amp;szlig;geblichen Streckenabschnitt - wie hier - bereits zu einschl&amp;auml;gigen &amp;Uuml;bergriffen von Anwohnern gekommen ist, verst&amp;auml;rkt und realisiert sich die abstrakte Gefahr f&amp;uuml;r eine Sch&amp;uuml;lerin oder einen Sch&amp;uuml;ler, Opfer eines derartigen &amp;Uuml;bergriffes zu werden. Unerheblich ist dabei, ob ein solcher Anwohner &amp;bdquo;ortsbekannt&amp;ldquo; ist. Denn allein dieser Umstand beseitigt nicht die Gef&amp;auml;hrdungslage f&amp;uuml;r das Schulkind (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschl. v. 16.11.1999 - 19 A 4395/96 -, juris Langtext Rdnr. 14). Der weitere Einwand des Beklagten, die Eltern lie&amp;szlig;en ihre Kinder in der Freizeit oftmals die betreffenden Strecken allein ohne Bedenken passieren, um nachmittags ihre Klassenkameraden zu besuchen, f&amp;uuml;hrt ebenfalls nicht weiter. Denn wie ausgef&amp;uuml;hrt ist allein ma&amp;szlig;geblich, ob der jeweils streitgegenst&amp;auml;ndliche Schulweg im Vergleich zu anderen Schulwegen anderer Sch&amp;uuml;ler besonders gef&amp;auml;hrlich ist, und nicht darauf abzustellen, ob der Schulweg im Vergleich zu anderen Lebenssituationen des Sch&amp;uuml;lers oder der Sch&amp;uuml;lerin besonders gef&amp;auml;hrlich ist (OVG NRW, Beschl. v. 16.11.1999, a. a. O., Rdnr. 18).

2. Soweit der Beklagte geltend macht, der Rechtssache komme grunds&amp;auml;tzliche Bedeutung zu (&amp;sect;&amp;nbsp;124 Abs.&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;3 VwGO), muss der Zulassungsantrag ebenfalls erfolglos bleiben.

Wird der Zulassungsgrund der grunds&amp;auml;tzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tats&amp;auml;chlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht gekl&amp;auml;rt ist, im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fall&amp;uuml;bergreifender Kl&amp;auml;rung zug&amp;auml;nglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit gekl&amp;auml;rt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grunds&amp;auml;tzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-A&amp;szlig;mann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 2007, &amp;sect;&amp;nbsp;124 Rdnr. 30; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, &amp;sect;&amp;nbsp;124 Rdnr. 10). Nach diesem Ma&amp;szlig;stab ist es dem Beklagten nicht gelungen, einen durchgreifenden, zur Zulassung nach &amp;sect; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO f&amp;uuml;hrenden Grund darzulegen. 

a) Die Ausf&amp;uuml;hrungen des Beklagten gen&amp;uuml;gen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des &amp;sect; 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 

Der Beklagte hat eine aus seiner Sicht grunds&amp;auml;tzlich kl&amp;auml;rungsbed&amp;uuml;rftige Frage nicht in der erforderlichen eindeutigen Weise aufgezeigt. Die von ihm gew&amp;auml;hlten Formulierungen am Ende des Zulassungsantragsschriftsatzes vom 16. Juli 2007, die f&amp;uuml;r ihn &amp;bdquo;grundlegende Bedeutung&amp;ldquo; der Rechtssache folge daraus, dass an diesem Musterverfahren weitere 24 F&amp;auml;lle hingen und zudem eine gleichgelagerte Fallkonstellation eine &amp;bdquo;Vielzahl von Schulwegen&amp;ldquo; betreffe, f&amp;uuml;r die er &amp;bdquo;dann ebenfalls eine Ausnahme von der Sch&amp;uuml;lerbef&amp;ouml;rderungspflicht regeln&amp;ldquo; m&amp;uuml;sse, gen&amp;uuml;gt hierf&amp;uuml;r nicht. Allein der pauschale und nicht n&amp;auml;her untermauerte Hinweis, das Verfahren habe grunds&amp;auml;tzliche Bedeutung, reicht nicht aus (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, &amp;sect; 124 a Rdnr. 212 m. w. N.). Soweit der Beklagte im &amp;Uuml;brigen geltend macht, die grunds&amp;auml;tzliche Bedeutung folge aus der gro&amp;szlig;en Anzahl &amp;auml;hnlich beschaffener Schulwege in seinem Zust&amp;auml;ndigkeitsbereich, ist ihm entgegenzuhalten, dass (allein) aus der Vielzahl von Parallelf&amp;auml;llen der Zulassungsgrund der grunds&amp;auml;tzlichen Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht abgeleitet werden kann (Senat, Beschl. v. 12.7.2007 - 2 LA 213/06 -, NJW 2007, 3657, 3659; Meyer-Ladewig/ Rudisele, in: Schoch/ Schmidt-A&amp;szlig;mann/Pietzner, a. a. O., &amp;sect; 124 Rdnr. 30). Zudem verkennt der Beklagte, dass bei der Frage, ob ein Schulweg besonders gef&amp;auml;hrlich ist, nach der bestehenden Gesetzeslage allein auf die genannten objektiven Kriterien abzustellen ist, ohne dass es auf die Frage der H&amp;auml;ufigkeit derartiger gef&amp;auml;hrlicher Schulwege ankommt (Senat, Urt. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -). In dem Zust&amp;auml;ndigkeitsbereich eines Tr&amp;auml;gers der Sch&amp;uuml;lerbef&amp;ouml;rderung kann es mithin aufgrund der bestehenden &amp;ouml;rtlichen Gegebenheiten - etwa in einem d&amp;uuml;nn besiedelten und land(wirt)schaftlich gepr&amp;auml;gten Gebiet - &amp;uuml;berdurchschnittlich vieler solcher gef&amp;auml;hrlicher Schulwege geben, w&amp;auml;hrend es in dem Zust&amp;auml;ndigkeitsbereich eines anderen Tr&amp;auml;gers der Sch&amp;uuml;lerbef&amp;ouml;rderung aufgrund andersartiger &amp;ouml;rtlicher Verh&amp;auml;ltnisse - zum Beispiel in einem eher st&amp;auml;dtisch gepr&amp;auml;gten und dicht bev&amp;ouml;lkerten Gebiet - unterdurchschnittlich wenige derartige Schulwege gibt. 

b) Aber unabh&amp;auml;ngig davon ist die im Zusammenhang mit dem Begriff der &amp;bdquo;Sicherheit des Schulweges&amp;ldquo; i. S. d. &amp;sect; 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG grunds&amp;auml;tzlich kl&amp;auml;rungsbed&amp;uuml;rftige und -f&amp;auml;hige Frage, wann ein Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gef&amp;auml;hrlich ist, nach dem oben Gesagten in der Rechtsprechung des beschlie&amp;szlig;enden Gerichts in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bereits hinreichend dahingehend gekl&amp;auml;rt, dass die Gefahr, Opfer eines Sexual- oder Freiheitsberaubungsdeliktes zu werden, dann besteht, wenn die Sch&amp;uuml;lerin oder der Sch&amp;uuml;ler aufgrund des Alters oder des Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis geh&amp;ouml;rt, wenn der Schulweg zumindest an einer Stelle f&amp;uuml;r &amp;Uuml;bergriffe potentieller Gewaltt&amp;auml;ter geeignet ist und wenn sich die Sch&amp;uuml;lerin oder der Sch&amp;uuml;ler dort in einer schutzlosen Lage befindet, insbesondere weil nach den &amp;ouml;rtlichen Verh&amp;auml;ltnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gew&amp;auml;hrleistet ist. Der Beklagte hat eine dar&amp;uuml;ber hinaus gehende entscheidungserhebliche Frage von grunds&amp;auml;tzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Ob die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in dem konkreten Fall erf&amp;uuml;llt sind, ist hingegen jeweils eine Frage des Einzelfalles, die einer grunds&amp;auml;tzlichen Kl&amp;auml;rung nicht zug&amp;auml;nglich ist. 

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf weitere Parallelf&amp;auml;lle und eine Vielzahl &amp;auml;hnlich beschaffener Schulwege in seinem Zust&amp;auml;ndigkeitsbereich mittelbar auf die auf ihn unter Umst&amp;auml;nden zukommenden h&amp;ouml;heren Kosten f&amp;uuml;r die Sch&amp;uuml;lerbef&amp;ouml;rderung abstellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie bereits ausgef&amp;uuml;hrt - hieraus (allein) eine grunds&amp;auml;tzlich kl&amp;auml;rungsbed&amp;uuml;rftige Frage nicht hergeleitet werden kann. Der Gesetzgeber stellt trotz der Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des zuvor f&amp;uuml;r das Schulrecht zust&amp;auml;ndigen 13. Senats des beschlie&amp;szlig;enden Gerichts in dem zwischenzeitlich mehrfach novellierten Nieders&amp;auml;chsischen Schulgesetz bei der Frage der Sicherheit des Schulweges und damit einer m&amp;ouml;glichen besonderen Gef&amp;auml;hrlichkeit gerade nicht auf Kostengesichtspunkte ab. Eine derartige Einschr&amp;auml;nkung des sch&amp;uuml;lerfahrkostenrechtlichen Gefahrenbegriffs w&amp;auml;re aber ohne Weiteres m&amp;ouml;glich gewesen. Die nach Ma&amp;szlig;gabe des Landesrechtes gew&amp;auml;hrte Kostenerstattung f&amp;uuml;r die Sch&amp;uuml;lerbef&amp;ouml;rderung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der &amp;ouml;ffentlichen Hand (Senat, Urt. v. 24.5. 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336, 337 = juris Langtext Rdnr. 35 und 40 m. w. N.; Urt. d. 13. Senats d. beschlie&amp;szlig;enden Gerichts v. 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.11.1999 - 19 A 4395/96 - juris Langtext Rdnr. 16 f. m. w. N.). Es ist dem Gesetzgeber daher grunds&amp;auml;tzlich unbenommen, das Recht der Sch&amp;uuml;lerbef&amp;ouml;rderung in G&amp;auml;nze oder in Teilbereichen neu zu regeln, wenn es in seiner geltenden Fassung zu (tats&amp;auml;chlich oder vermeintlich) untragbaren Kosten f&amp;uuml;r die Tr&amp;auml;ger der Sch&amp;uuml;lerbef&amp;ouml;rderung f&amp;uuml;hren sollte. Im &amp;Uuml;brigen ist den Tr&amp;auml;gern der Sch&amp;uuml;lerbef&amp;ouml;rderung im Rahmen des Finanzausgleiches nach &amp;sect; 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 3 &amp;nbsp;NFAG ein zus&amp;auml;tzlicher Bedarf wegen ihrer Ausgabenbelastungen f&amp;uuml;r die Sch&amp;uuml;lerbef&amp;ouml;rderung zuerkannt worden, sodass etwaige Mehrbelastungen durch eine Vielzahl gef&amp;auml;hrlicher Schulwege aufgefangen sind.

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 <pubDate>2008-05-23 07:39:51</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1262</link>
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 <title>Staatsangehörigkeitswerb durch Geburt</title>
 <description>Ein Kind, dessen Vaterschaft ein Deutscher nach den familienrechtlichen Bestimmungen wirksam anerkannt hat, erwirbt die deutsche Staatsangeh&amp;ouml;rigkeit durch die Geburt auch dann, wenn der Deutsche nicht der Erzeuger des Kindes ist.VG Oldenburg (11 A 3178/06), Urteil vom 16.04.2008Aus dem Entscheidungstext

Tatbestand

Die Kl&amp;auml;gerin ist am 15.&amp;nbsp;Juni 2005 in O. geboren. Ihre Mutter ist die kamerunische Staatangeh&amp;ouml;rige M. (geb. am 6. Juni 1977), die im Jahre 2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und erfolglos (Bescheid des Bundesamtes f&amp;uuml;r Migration und Fl&amp;uuml;chtlinge vom 18. November 2005) ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hat. Sie wird derzeit geduldet. 

Am 1.&amp;nbsp;August 2005 erkannte der deutsche Staatsangeh&amp;ouml;rige N. (geb. am 6.&amp;nbsp;M&amp;auml;rz 1969) die Vaterschaft f&amp;uuml;r die Kl&amp;auml;gerin an. Die Mutter der Kl&amp;auml;gerin hat dem am 27. September 2005 zugestimmt.

Mit Schreiben vom 13.&amp;nbsp;Januar 2006 beantragte die Kl&amp;auml;gerin bei der Beklagten die Erteilung eines Personalausweises.

Mit Schreiben vom 17.&amp;nbsp;Februar 2006 bat die Beklagte die Kl&amp;auml;gerin unter Bezugnahme auf &amp;sect;&amp;nbsp;13 NMG zum Beleg der Vaterschaft von Herrn N. um Vorlage eines Abstammungsgutachtens. Die Kl&amp;auml;gerin sei sieben Monate nach der Einreise ihrer Mutter zur Welt gekommen, so dass Zweifel an seiner Vaterschaft best&amp;uuml;nden. Bis zur abschlie&amp;szlig;enden Kl&amp;auml;rung werde die Kl&amp;auml;gerin als kamerunische Staatsangeh&amp;ouml;rige angesehen. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. Mai 2006 teilte die Beklagte mit, dass sie bereit sei, die Kosten des Abstammungsgutachtens zu tragen. 

Die Kl&amp;auml;gerin erwiderte, dass eine Rechtsgrundlage f&amp;uuml;r einen Vaterschaftstest nicht bestehe und Herr N. zu einem solchen auch nicht bereit sei. Die Anerkennung der Vaterschaft sei dennoch rechtswirksam. Eine Anfechtung sei nicht erfolgt. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sie von Herrn N. gezeugt worden sei.

Am 6.&amp;nbsp;Juni 2006 hat die Kl&amp;auml;gerin Klage erhoben. Am 6. M&amp;auml;rz 2007 ist sie nach H. umgezogen. Mit Schreiben vom 28. September 2007 erkl&amp;auml;rte die Stadt H. sich damit einverstanden, dass die Beklagte das Verfahren fortf&amp;uuml;hrt. Am 10. April 2008 erkl&amp;auml;rte die Beklagte, dass sie nicht mehr bereit sei, das Verfahren weiterzuf&amp;uuml;hren.

Die Kl&amp;auml;gerin tr&amp;auml;gt im Wesentlichen vor: Sie besitze gem. &amp;sect; 4 StAG die deutsche Staatsangeh&amp;ouml;rigkeit, da ihr Vater deutscher Staatsangeh&amp;ouml;riger sei. Ob er tats&amp;auml;chlich der biologische Vater sei, sei ohne rechtliche Bedeutung. Die Anerkennung der Vaterschaft sei zivilrechtlich unabh&amp;auml;ngig davon wirksam. Dies gelte daher auch f&amp;uuml;r das &amp;ouml;ffentliche Recht. Anderenfalls w&amp;uuml;rde die Einheit von Zivil- und Staatsangeh&amp;ouml;rigkeitsrecht aufgegeben. Die Rechtsordnung nehme es, wie etwa die Anfechtungsfristen zeigten, hin, dass rechtliche und biologische Vaterschaft auseinander fielen. Das nunmehr eingef&amp;uuml;hrte beh&amp;ouml;rdliche Anfechtungsrecht nach &amp;sect; 1600 Abs.1 Nr. 5 BGB habe noch keine Vorwirkungen. 

Die Kl&amp;auml;gerin beantragt,

1.&amp;nbsp; festzustellen, dass sie deutsche Staatsangeh&amp;ouml;rige ist,
2.&amp;nbsp; die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Personalausweis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert im Wesentlichen: Zwar sei die Vaterschaft der Kl&amp;auml;gerin durch einen Deutschen anerkannt worden. Es gebe aber eindeutige Anzeichen f&amp;uuml;r die Rechtsmissbr&amp;auml;uch&amp;shy;lichkeit der entsprechenden Erkl&amp;auml;rung. Es w&amp;uuml;rden insoweit die gleichen Grunds&amp;auml;tze wie bei der sog. Scheinehe gelten. Die Mutter der Kl&amp;auml;gerin sei bei der Einreise bereits im dritten Monat schwanger gewesen. Offenbar diene die Vaterschaftsanerkennung lediglich der Herstellung eines Aufenthaltsrechts. Die Zweifel an der biologischen Vaterschaft habe Herr N. auch nicht durch die Vorlage eines Abstammungsgutachtens ausger&amp;auml;umt. Zumindest h&amp;auml;tte er einen Reisepass vorlegen k&amp;ouml;nnen, aus welchem sich die Reise nach Kamerun im fraglichen Zeitraum ergebe. Der Gesetzgeber habe inzwischen auch ein beh&amp;ouml;rdliches Anfechtungsrecht geschaffen. 
Die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Personalausweises sei unzul&amp;auml;ssig. Die Ausstellung eines solchen Dokuments sei kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Ein Ausweis begr&amp;uuml;nde auch lediglich die widerlegliche Vermutung der deutschen Staatsangeh&amp;ouml;rigkeit. Schlie&amp;szlig;lich sei aber auch eine allgemeine Leistungsklage unbegr&amp;uuml;ndet, weil die Kl&amp;auml;gerin nicht alle Nachweise erbracht habe, die ihre deutsche Staatsangeh&amp;ouml;rigkeit belegten. 

Wegen des Sach- und Streitstandes im &amp;Uuml;brigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorg&amp;auml;nge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der m&amp;uuml;ndlichen Verhandlung gewesen.


Entscheidungsgr&amp;uuml;nde:

Die Klage ist insgesamt zul&amp;auml;ssig und begr&amp;uuml;ndet. 

Der Antrag zu 1.) ist als Feststellungsklage (&amp;sect; 43 Abs.&amp;nbsp;1 VwGO) zul&amp;auml;ssig. Die deutsche Staatsangeh&amp;ouml;rigkeit ist ein feststellungsf&amp;auml;higes Rechtsverh&amp;auml;ltnis, weil von dieser eine Vielzahl rechtlicher Wirkungen abh&amp;auml;ngen. Die gerichtliche Feststellung der Staatsangeh&amp;ouml;rigkeit bindet alle Stellen, die eine Entscheidung zu treffen haben, bei der diese als Vorfrage von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 - juris &amp;lt;Rn. 22&amp;gt;; Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - InfAuslR 1993, 274 &amp;lt;275&amp;gt;). 

Die Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegen&amp;uuml;ber einer Leistungsklage (&amp;sect; 43 Abs. 2 Satz&amp;nbsp;1 VwGO) steht hier nicht entgegen. Zwar kann gem. &amp;sect; 30 Abs. 1 StAG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangeh&amp;ouml;rigkeit auch durch Verwaltungsakt der Staatsangeh&amp;ouml;rigkeitsbeh&amp;ouml;rde festgestellt werden. Bei zun&amp;auml;chst zul&amp;auml;ssigerweise erhobenen Feststellungsklagen ist aber eine nachtr&amp;auml;glich eintretende M&amp;ouml;glichkeit einer Verpflichtungsklage unsch&amp;auml;dlich, weil dies anderenfalls zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes f&amp;uuml;hren w&amp;uuml;rde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1977 - VI C 96.75 - BVerwGE 54, 177 &amp;lt;179&amp;gt;; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rn. 30 zu &amp;sect; 43).

Der Antrag zu 1.) ist auch begr&amp;uuml;ndet. F&amp;uuml;r die Passivlegitimation ist eine (fortbestehende) &amp;ouml;rtliche Zust&amp;auml;ndigkeit der Beklagten nicht notwendig. Ausreichend ist, dass die beklagte Beh&amp;ouml;rde -&amp;nbsp;wie hier - die deutsche Staatsangeh&amp;ouml;rigkeit einmal verneint hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.&amp;nbsp;Mai 1985 a.a.O.), zumal das Feststellungsurteil - wie ausgef&amp;uuml;hrt - ohnehin gegen&amp;uuml;ber allen Stellen bindend ist.

Die Kl&amp;auml;gerin ist deutsche Staatsangeh&amp;ouml;rige. Sie hat sie gem. &amp;sect;&amp;nbsp;4 Abs.&amp;nbsp;1 StAG durch Geburt erworben, weil ein Elternteil, n&amp;auml;mlich ihr Vater Herr N., die deutsche Staatsangeh&amp;ouml;rigkeit besitzt. 

Wenn bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangeh&amp;ouml;riger ist und eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich ist, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind das 23.&amp;nbsp;Lebensjahr vollendet hat (&amp;sect; 4 Abs. 1 Satz 2 StAG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Herr N. hat am 1.&amp;nbsp;August 2005 mit Zustimmung ihrer Mutter die Vaterschaft der Kl&amp;auml;gerin anerkannt und ist damit gem. &amp;sect; 1592 Nr.&amp;nbsp;2 BGB Vater der Kl&amp;auml;gerin. Die &amp;uuml;brigen in &amp;sect;&amp;sect; 1592 ff. BGB aufgef&amp;uuml;hrten Wirksamkeitsvoraussetzungen liegen - wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist - vor.

Ob die Vaterschaftsanerkennung - was angesichts des von der Mutter der Kl&amp;auml;gerin in ihrem Asylverfahren angegebenen Einreisezeitpunkts (30. Oktober 2004) zweifelhaft erscheint - inhaltlich richtig ist, d.h. Herr N. auch der biologische Vater der Kl&amp;auml;gerin ist, ist unerheblich und daher im vorliegenden Verfahren nicht abschlie&amp;szlig;end zu pr&amp;uuml;fen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 1.&amp;nbsp;Oktober 2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56; VGH Kassel, Beschluss vom 5.&amp;nbsp;Juli 2005 - 9 UZ 364/05 - &amp;lt;juris&amp;gt;; OVG Koblenz, Urteil vom 6. M&amp;auml;rz 2008 - 7 A 11276/07 - juris &amp;lt;Rn. 27&amp;gt;, welches allerdings ein Aufenthaltsrecht der Mutter im Hinblick auf &amp;sect;&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;1&amp;nbsp;a AufenthG verneint).

In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist gekl&amp;auml;rt, dass die Vaterschaftsanerkennungserkl&amp;auml;rung &amp;quot;nur&amp;quot; (vgl. &amp;sect;&amp;nbsp;1598 Abs.&amp;nbsp;1 BGB) aus den in den &amp;sect;&amp;sect;&amp;nbsp;1592&amp;nbsp;ff. BGB ausdr&amp;uuml;cklich genannten Gr&amp;uuml;nden unwirksam sein kann. Die Einheit der Rechtsordnung spricht daf&amp;uuml;r, dies im Rahmen &amp;ouml;ffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht abweichend zu beurteilen. Dem Gesetzgeber waren zudem die Missbrauchsm&amp;ouml;glichkeiten bei Einbeziehung nichtehelicher Kinder in den &amp;sect; 4 Abs. 1 RuStAG durch das Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1262) bekannt. Dennoch hat der Gesetzgeber es damals als nicht vertretbar angesehen, im Staatsangeh&amp;ouml;rigkeitsrecht andere Ma&amp;szlig;st&amp;auml;be als im Familienrecht anzulegen (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 36). 

Die gegenteilige Auffassung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3.&amp;nbsp;M&amp;auml;rz 2005 - 13 S 3035/04 - InfAuslR 2005, 258) &amp;uuml;berzeugt die Kammer nicht. Die insbesondere herangezogene Parallele zur sog. Scheinehe greift nicht, weil im Aufenthaltsrecht gerade nicht die Ehe als solche, sondern die eheliche Lebensgemeinschaft (&amp;sect;&amp;nbsp;27 Abs. 1 AufenthG) gesch&amp;uuml;tzt ist. Der Staatsangeh&amp;ouml;rigkeitserwerb nach &amp;sect; 4 Abs. 1 StAG ist dagegen lediglich von der Geburt und der Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen abh&amp;auml;ngig. Keine Voraussetzung ist, dass eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und dem Kind besteht. Der Gesetzgeber hat in &amp;sect;&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;1&amp;nbsp;a Nr. 1 AufenthG im Falle eines lediglich aus aufenthaltsrechtlichen Gr&amp;uuml;nden begr&amp;uuml;ndeten Verwandtschaftsverh&amp;auml;ltnisses nur das Aufenthaltsrecht der Mutter nach &amp;sect; 28 AufenthG ausgeschlossen und dieses auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanit&amp;auml;ren Gr&amp;uuml;nden (&amp;sect; 25 Abs. 5 AufenthG) bzw. eine Duldung (&amp;sect; 60 a Abs. 2 AufenthG) beschr&amp;auml;nkt (vgl. OVG Koblenz a.a.O. &amp;lt;Rn. 39 ff.&amp;gt;).

Durch das Gesetz zur Erg&amp;auml;nzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.&amp;nbsp;M&amp;auml;rz 2008 (BGBl. I S. 313) wird die Auffassung der Kammer best&amp;auml;tigt. Danach wird zum 1. Juni 2008 (Art.&amp;nbsp;3) durch die Einf&amp;uuml;gung eines &amp;sect;&amp;nbsp;1600&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;5 BGB ein Anfechtungsrecht einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmenden anfechtungsberechtigten Beh&amp;ouml;rde begr&amp;uuml;ndet. Dieses beh&amp;ouml;rdlichen Anfechtungsrechts h&amp;auml;tte es nicht bedurft, wenn bereits nach jetziger Rechtslage inhaltlich unzutreffende Vaterschaftsanerkennungen unbeachtlich w&amp;auml;ren. Der ma&amp;szlig;geblichen Gesetzesbegr&amp;uuml;ndung l&amp;auml;sst sich dementsprechend entnehmen, dass die beh&amp;ouml;rdliche Anfechtungsbefugnis gerade deshalb geschaffen wurde, weil auch bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennungen als wirksam gelten und daher staatsangeh&amp;ouml;rigkeits- und aufenthaltsrechtliche Folgen haben (vgl. BT-Drs. 16/3291, S. 9 ff.).

Der Antrag zu 2) ist entgegen der Ansicht der Beklagten als Verpflichtungs- und nicht als allgemeine Leistungsklage anzusehen. Die Ausstellung eines Personalausweises ist zwar ein Realakt. Dieser geht jedoch eine regelnde Entscheidung der Beh&amp;ouml;rde &amp;uuml;ber die Ausgabe des Dokuments voraus (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29.&amp;nbsp;August 1990 - 1 S 2648/89 - juris &amp;lt;Rn. 16&amp;gt;; f&amp;uuml;r andere Ausweisdokumente vgl. BVerwG, Urteil vom 17. M&amp;auml;rz 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 &amp;lt;218&amp;gt;; Urteil vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 - BVerwGE 101, 295 &amp;lt;307&amp;gt;).

Trotz fehlenden ablehnenden Bescheides der Beklagten ist die Klage insoweit nach &amp;sect; 75 VwGO zul&amp;auml;ssig, weil die Kl&amp;auml;gerin bereits mit Schreiben vom 13. Januar 2006 die Erteilung eines Personalausweises beantragt hat und hier&amp;uuml;ber bisher noch nicht entschieden wurde.

Der Antrag zu 2) ist auch begr&amp;uuml;ndet. Die Beklagte ist insoweit passivlegitimiert. Nach &amp;sect;&amp;nbsp;3 Nds. AGPAuswG sind f&amp;uuml;r die Ausstellung von Personalausweisen die Gemeinden zust&amp;auml;ndig (Abs.&amp;nbsp;1). Nach Abs.&amp;nbsp;2 der Bestimmung ist dabei die Ausweisbeh&amp;ouml;rde des Hauptwohnsitzes &amp;ouml;rtlich zust&amp;auml;ndig, also nach dem Umzug der Kl&amp;auml;gerin jetzt an sich die Stadt H.. Allerdings hat diese gem. &amp;sect;&amp;sect;&amp;nbsp;3 Abs.&amp;nbsp;3 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG der Fortf&amp;uuml;hrung des Verfahrens durch die Beklagte zugestimmt. Dies ist auch w&amp;auml;hrend eines Verwaltungsrechtsstreits m&amp;ouml;glich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. M&amp;auml;rz 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 &amp;lt;119&amp;gt;). Soweit die Beklagte am 10. April 2008 - also sechs Tage vor der m&amp;uuml;ndlichen Verhandlung - ihre weitere Bereitschaft zur Fortf&amp;uuml;hrung des Verfahrens abgelehnt hat, ist diese Erkl&amp;auml;rung ermessensfehlerhaft und damit unwirksam, weil sie die Rechtsverfolgung f&amp;uuml;r die Kl&amp;auml;gerin unzumutbar erschwert (vgl. dazu allgemein: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rn. 50 zu &amp;sect; 3).&amp;nbsp;&amp;nbsp; 

Nach &amp;sect;&amp;nbsp;1 PersAuswG sind alle Deutschen, die das 16.&amp;nbsp;Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen, verpflichtet einen Personalausweis zu besitzen. Auf Antrag kann ein solcher auch schon vor Vollendung des 16.&amp;nbsp;Lebensjahres erteilt werden. Daraus ergibt sich f&amp;uuml;r deutsche Staatangeh&amp;ouml;rige ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. M&amp;auml;rz 1997 -&amp;nbsp;1 B 14.97 - juris &amp;lt;Rn. 4&amp;gt;). 

Die Kl&amp;auml;gerin ist - wie oben ausgef&amp;uuml;hrt - deutsche Staatsangeh&amp;ouml;rige. Die Beklagte hat auch keinen Grund daf&amp;uuml;r vorgetragen, dass der Kl&amp;auml;gerin auf Grund ihres Alters noch kein Personalausweis ausgestellt werden solle. 

Die Nebenentscheidungen folgen aus den &amp;sect;&amp;sect;&amp;nbsp;124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1, 154 Abs.&amp;nbsp;1, 167 VwGO, 709 Satz&amp;nbsp;1 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, da die Frage der Wirksamkeit eines unzutreffenden Vaterschaftsanerkenntnisses in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird und daher grunds&amp;auml;tzliche Bedeutung hat.

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 <pubDate>2008-05-23 07:37:54</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1261</link>
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 <title>Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten</title>
 <description>1. Eine Anzeige &amp;uuml;ber das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkger&amp;auml;tes nach &amp;sect; 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist schwebend unwirksam, wenn in der Anzeige der Grund der Abmeldung entgegen &amp;sect; 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht angegeben worden ist, und bewirkt daher nicht, dass die Rundfunkgeb&amp;uuml;hrenpflicht nach &amp;sect; 4 Abs. 2 RGebStV endet.2. Es spricht &amp;Uuml;berwiegendes daf&amp;uuml;r, dass die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige durch die nachtr&amp;auml;gliche Benennung des Abmeldegrundes nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beseitigt werden kann. 3. Die Einrede der Verj&amp;auml;hrung stellt eine unzul&amp;auml;ssige Rechtsaus&amp;uuml;bung dar, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsger&amp;auml;tes entgegen &amp;sect; 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht nachgekommen ist und das pflichtwidrige Verhalten f&amp;uuml;r den Eintritt der Verj&amp;auml;hrung urs&amp;auml;chlich war. Auf ein Verschulden des Rundfunkteilnehmers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 4. Ein Rundfunkteilnehmer d&amp;uuml;rfte sich auch dann auf die Verj&amp;auml;hrung von Rundfunkgeb&amp;uuml;hren nicht berufen k&amp;ouml;nnen, wenn er es entgegen &amp;sect; 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung au&amp;szlig;erstande gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen f&amp;uuml;r die Geb&amp;uuml;hrenpflicht zu &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen und die Geb&amp;uuml;hren vor Ablauf der Verj&amp;auml;hrungsfrist festzusetzen.   OVG L&amp;uuml;neburg (4 ME 122/08), Beschluss vom 21.04.2008Aus dem Entscheidungstext

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegr&amp;uuml;ndet. Denn das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Widerspr&amp;uuml;che gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 3. August und 2. September 2007 anzuordnen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Zur Begr&amp;uuml;ndung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgef&amp;uuml;hrt, dass der Antrag auf Gew&amp;auml;hrung vorl&amp;auml;ufigen Rechtsschutzes in Bezug auf den Geb&amp;uuml;hrenbescheid vom 3. August 2007, mit dem r&amp;uuml;ckst&amp;auml;ndige Rundfunkgeb&amp;uuml;hren und S&amp;auml;umniszuschl&amp;auml;ge f&amp;uuml;r den Zeitraum April bis Juni 2003 festgesetzt worden sind, nach &amp;sect; 80 Abs. 6 VwGO unzul&amp;auml;ssig sei, weil die Antragstellerin hinsichtlich dieses Bescheides keinen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Beh&amp;ouml;rde gestellt habe. In Bezug auf den Geb&amp;uuml;hrenbescheid vom 2. September 2007, mit dem r&amp;uuml;ckst&amp;auml;ndige Rundfunkgeb&amp;uuml;hren und S&amp;auml;umniszuschl&amp;auml;ge f&amp;uuml;r den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2007 festgesetzt worden sind, sei der Antrag hingegen zul&amp;auml;ssig, aber unbegr&amp;uuml;ndet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit dieses Bescheides best&amp;uuml;nden. Nach &amp;sect; 4 Abs. 2 RGebStV ende die Rundfunkgeb&amp;uuml;hrenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsger&amp;auml;tes ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden sei. Eine entsprechende Anzeigepflicht enthalte &amp;sect; 3 RGebStV, der bestimme, dass der Rundfunkteilnehmer u. a. Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsger&amp;auml;ten, den Grund der Abmeldung und einen etwaigen Wohnungswechsel mitzuteilen habe. Eine diesen Anforderungen gen&amp;uuml;gende, zur Beendigung der Rundfunkgeb&amp;uuml;hrenpflicht f&amp;uuml;hrende Mitteilung habe das Schreiben der Antragstellerin an die GEZ vom 23. Juni 2003, in dem sie ihre Rundfunkempfangsger&amp;auml;te mit sofortiger Wirkung abgemeldet habe, aber nicht enthalten. Das ergebe sich schon daraus, dass der Grund der Abmeldung in dem Schreiben nicht angegeben worden sei. Fehle die erforderliche Begr&amp;uuml;ndung der Abmeldung, f&amp;uuml;hre dies zur schwebenden Unwirksamkeit der Anzeige, die der Rundfunkteilnehmer allerdings dadurch r&amp;uuml;ckwirkend heilen k&amp;ouml;nne, dass er auf entsprechende Aufforderung der GEZ den fehlenden Abmeldegrund innerhalb angemessener Frist nachtr&amp;auml;glich benenne. Die Voraussetzungen, unter denen die r&amp;uuml;ckwirkende Heilung einer schwebend unwirksamen Abmeldung in Betracht komme, seien im vorliegenden Fall indessen nicht erf&amp;uuml;llt. Die Antragstellerin sei bereits unter dem 3. Juli 2003 von der GEZ aufgefordert worden, den ma&amp;szlig;geblichen Abmeldegrund mitzuteilen. Diese habe nicht geltend gemacht, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Gegebenenfalls m&amp;uuml;sste sie sich auch entgegenhalten lassen, dass sie es entgegen ihrer Anzeigepflicht vers&amp;auml;umt habe, der GEZ zeitnah ihren Wohnungswechsel mitzuteilen. Dagegen k&amp;ouml;nne sie nicht mit Erfolg einwenden, dass die GEZ ihre aktuelle Anschrift ohne weiteres h&amp;auml;tte ermitteln k&amp;ouml;nnen. Dies &amp;auml;ndere n&amp;auml;mlich nichts an der Verletzung ihrer eigenen Mitteilungspflicht und deren Urs&amp;auml;chlichkeit daf&amp;uuml;r, dass die angemessene Frist f&amp;uuml;r eine nachtr&amp;auml;gliche Mitteilung des Abmeldegrundes, durch die eine r&amp;uuml;ckwirkende Beendigung der Rundfunkgeb&amp;uuml;hrenpflicht h&amp;auml;tte herbeigef&amp;uuml;hrt werden k&amp;ouml;nnen, erfolglos abgelaufen sei. Der Geb&amp;uuml;hrenanspruch des Antragsgegners f&amp;uuml;r den Zeitraum bis Ende 2003 sei schlie&amp;szlig;lich auch nicht verj&amp;auml;hrt, weil f&amp;uuml;r vor dem 1. April 2005 entstandene Anspr&amp;uuml;che nach &amp;sect; 4 Abs. 4 RGebStV a. F. eine Verj&amp;auml;hrungsfrist von vier Jahren gelte.
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Die von der Antragstellerin gegen diese Entscheidung erhobenen Einw&amp;auml;nde greifen im Ergebnis nicht durch.
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Zun&amp;auml;chst kann dahinstehen, ob die Annahme der Antragstellerin, dass der Antrag auf Gew&amp;auml;hrung vorl&amp;auml;ufigen Rechtsschutzes auch bez&amp;uuml;glich des Bescheides vom 3. August 2007 nach &amp;sect; 80 Abs. 6 Nr. 2 VwGO zul&amp;auml;ssig sei, da ausweislich des Bescheides Vollstreckung gedroht habe, zutreffend ist. Denn der Antrag h&amp;auml;tte selbst dann keinen Erfolg, wenn er auch insoweit zul&amp;auml;ssig w&amp;auml;re, weil er sich nicht nur hinsichtlich des Bescheides vom 2. September 2007, sondern auch hinsichtlich des Bescheides vom 3. August 2007 als unbegr&amp;uuml;ndet erweist. 
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Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2003 enthaltene Anzeige &amp;uuml;ber das Ende des Bereithaltens ihrer Rundfunkger&amp;auml;te zum Empfang trotz der fehlenden Angabe des Grundes der Abmeldung wirksam gewesen sei. Da &amp;sect; 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ausdr&amp;uuml;cklich bestimmt, dass der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt bei der Anzeige nach &amp;sect; 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV den Grund der Abmeldung mitzuteilen hat, steht au&amp;szlig;er Frage, dass eine Anzeige, die dieser Ma&amp;szlig;gabe nicht entspricht, schwebend unwirksam ist und daher nicht bewirkt, dass die Rundfunkgeb&amp;uuml;hrenpflicht nach &amp;sect; 4 Abs. 2 RGebStV endet. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin ist weder mit dem Wortlaut der Bestimmungen des Rundfunkgeb&amp;uuml;hrenstaatsvertrages noch dem Sinn und Zweck der Anzeigepflicht vereinbar. 
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Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist die Anmeldung auch nicht im M&amp;auml;rz 2007 r&amp;uuml;ckwirkend wirksam geworden. Die Antragstellerin hat der GEZ zwar mit Schreiben vom 27. M&amp;auml;rz 2007 mitgeteilt, dass sie ihre Rundfunkempfangsger&amp;auml;te&amp;nbsp; unter dem 23. Juni 2003 abgemeldet habe, weil sie nach Beendigung ihres Studiums aus B. weggezogen sei. Diese Mitteilung hat aber nicht zu der von der Antragstellerin angenommenen Rechtsfolge gef&amp;uuml;hrt. 
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Zun&amp;auml;chst ist fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle (Hahn/Vesting, Beck&amp;acute;scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, &amp;sect; 3 RGebStV Rn. 12) vertretene Auffassung, dass die schwebende Unwirksamkeit einer Anzeige, die den Grund der Abmeldung nicht enth&amp;auml;lt, r&amp;uuml;ckwirkend geheilt werden k&amp;ouml;nne, &amp;uuml;berhaupt zutreffend ist. Eine sachliche Begr&amp;uuml;ndung f&amp;uuml;r diese Ansicht ist weder dem Beschluss des Verwaltungsgerichts noch der in Bezug genommenen Literaturstelle zu entnehmen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts findet zudem in den Bestimmungen des Rundfunkgeb&amp;uuml;hrenstaatsvertrages keine St&amp;uuml;tze. Da &amp;sect; 4 Abs. 2 RGebStV ausdr&amp;uuml;cklich bestimmt, dass die Rundfunkgeb&amp;uuml;hrenpflicht nicht vor Ablauf des Monats endet, in dem das Ende des Bereithaltens des Rundfunkempfangsger&amp;auml;tes der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist, und die Anzeige - wie bereits ausgef&amp;uuml;hrt - schwebend unwirksam ist, wenn sie den Grund der Abmeldung nicht nennt, spricht &amp;Uuml;berwiegendes daf&amp;uuml;r, dass die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beseitigt werden kann. Abgesehen davon ist die Auffassung, dass die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige durch eine nachtr&amp;auml;gliche Benennung des Abmeldegrundes innerhalb angemessener Frist r&amp;uuml;ckwirkend geheilt werden k&amp;ouml;nne, auch deshalb wenig &amp;uuml;berzeugend, weil &amp;sect; 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV bestimmt, dass das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkger&amp;auml;tes zum Empfang der Landesrundfunkanstalt unverz&amp;uuml;glich anzuzeigen ist. Besteht aber eine Verpflichtung zur unverz&amp;uuml;glichen Anzeige, kann eine nachtr&amp;auml;gliche Angabe des Abmeldegrundes innerhalb angemessener Frist kaum ausreichend sein.
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Im vorliegenden Fall kann letztlich aber dahinstehen, ob die o. g. Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die schwebende Unwirksamkeit der Anzeige k&amp;ouml;nne durch eine nachtr&amp;auml;gliche Benennung des Abmeldegrundes innerhalb angemessener Frist r&amp;uuml;ckwirkend geheilt werden, durchgreifen. Denn da die Antragstellerin der GEZ erst mit Schreiben vom 27. M&amp;auml;rz 2007 mitgeteilt hat, die Empfangsger&amp;auml;te abgemeldet zu haben, weil sie nach Beendigung ihres Studiums aus B. weggezogen sei, ist der Abmeldegrund nicht innerhalb angemessener Frist nachtr&amp;auml;glich benannt worden. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin von der GEZ bereits unter dem 3. Juli 2003 aufgefordert worden war, den ma&amp;szlig;geblichen Abmeldegrund mitzuteilen. Dagegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr dieses Schreiben nicht zugegangen sei. Denn sie muss sich - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - entgegenhalten lassen, dass sie es vers&amp;auml;umt hat, der Landesrundfunkanstalt zeitnah ihren Wohnungswechsel mitzuteilen, und damit ihrer diesbez&amp;uuml;glichen Anzeigepflicht, die sich aus &amp;sect; 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV ergibt, nicht nachgekommen ist.
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Der weitere Einwand der Antragstellerin, dass die Geb&amp;uuml;hrenforderung in Bezug auf die Monate April bis Dezember 2003 verj&amp;auml;hrt sei, weil die Verj&amp;auml;hrungsfrist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vier, sondern drei Jahre betragen habe, verhilft ihrer Beschwerde auch nicht teilweise zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Verj&amp;auml;hrungsfrist in Bezug auf im Jahr 2003 entstandene Geb&amp;uuml;hren drei oder vier Jahre betragen hat. Denn die Antragstellerin k&amp;ouml;nnte sich im Falle der Geltung der k&amp;uuml;rzeren Verj&amp;auml;hrungsfrist bei der in diesem Verfahren nur m&amp;ouml;glichen summarischen Pr&amp;uuml;fung nicht auf den Eintritt der Verj&amp;auml;hrung berufen, weil darin eine unzul&amp;auml;ssige Rechtsaus&amp;uuml;bung l&amp;auml;ge. 
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Der Senat hat bereits entschieden, dass die Einrede der Verj&amp;auml;hrung eine unzul&amp;auml;ssige Rechtsaus&amp;uuml;bung (&amp;sect; 242 BGB) darstellt, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsger&amp;auml;tes entgegen &amp;sect; 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht nachgekommen ist und das pflichtwidrige Verhalten f&amp;uuml;r den Eintritt der Verj&amp;auml;hrung urs&amp;auml;chlich war (Senatsbeschl. v. 7.5.2007 - 4 LA 521/07 -, m.w.N.). Dabei hat der Senat ausdr&amp;uuml;cklich klargestellt, dass es auf ein Verschulden des Rundfunkteilnehmers nicht ankommt, weil die Einrede der Verj&amp;auml;hrung schon bei einem objektiv pflichtwidrigen Versto&amp;szlig; gegen die Anzeigepflicht, der die Verj&amp;auml;hrung verursacht, eine gegen Treu und Glauben versto&amp;szlig;ende unzul&amp;auml;ssige Rechtsaus&amp;uuml;bung darstellt. Ein Rundfunkteilnehmer d&amp;uuml;rfte sich aber auch dann nicht auf die Verj&amp;auml;hrung der von ihm r&amp;uuml;ckwirkend geforderten Rundfunkgeb&amp;uuml;hren berufen k&amp;ouml;nnen, wenn er es entgegen &amp;sect; 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund dieser Pflichtverletzung au&amp;szlig;erstande gewesen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen f&amp;uuml;r die Geb&amp;uuml;hrenpflicht zu &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen und die Geb&amp;uuml;hren vor Ablauf der Verj&amp;auml;hrungsfrist festzusetzen. 
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Ein solcher Fall d&amp;uuml;rfte hier vorgelegen haben. Denn die Antragstellerin hat es vers&amp;auml;umt, ihren Wohnungswechsel unverz&amp;uuml;glich anzuzeigen, und damit dem Antragsgegner objektiv die M&amp;ouml;glichkeit genommen, festzustellen, ob sie in dem Zeitraum April bis Dezember 2003 wie in der Zeit zuvor Rundfunkempfangsger&amp;auml;te zum Empfang bereitgehalten hat, und Rundfunkgeb&amp;uuml;hren f&amp;uuml;r diesen Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2006 festzusetzen. Die Antragstellerin hat bei der GEZ unter dem 23. Juni 2003 ihre Rundfunkempfangsger&amp;auml;te mit sofortiger Wirkung abgemeldet, ohne einen Abmeldegrund anzugeben. Daraufhin hat die GEZ mit Schreiben vom 3. Juli 2003 darauf hingewiesen, dass der Abmeldegrund nach den gesetzlichen Bestimmungen anzugeben sei und die Anzeige abschlie&amp;szlig;end bearbeitet werden k&amp;ouml;nne, wenn der Grund der Abmeldung mitgeteilt werde. Auf dieses Schreiben, das an die der GEZ bekannte Adresse in B. gesandt worden ist, hat die Antragstellerin nicht reagiert. Daher bestand Veranlassung zu pr&amp;uuml;fen, ob von der Antragstellerin tats&amp;auml;chlich keine Rundfunkger&amp;auml;te mehr zum Empfang bereitgehalten werden. Zu dieser &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fung war die Landesrundfunkanstalt jedoch nicht in der Lage, weil die Antragstellerin unbekannt verzogen war, ohne ihr den Wohnungswechsel mitgeteilt zu haben. Die Antragstellerin hat sich im &amp;Uuml;brigen auch bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt B. nicht nach Ma&amp;szlig;gabe der melderechtlichen Bestimmungen abgemeldet, so dass die GEZ auch &amp;uuml;ber das Einwohnermeldeamt, an das sie sich im Februar 2004 gewandt hat, die aktuelle Adresse der Antragstellerin nicht in Erfahrung bringen konnte. Da dem Antragsgegner die richtige Adresse der Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsvorg&amp;auml;nge erst Anfang 2007 bekannt geworden ist, war es ihm auch nicht m&amp;ouml;glich, die r&amp;uuml;ckst&amp;auml;ndigen Rundfunkgeb&amp;uuml;hren f&amp;uuml;r das Jahr 2003 vor Ablauf des Jahres 2006 festzusetzen. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass die GEZ ihre Anschrift ohne Probleme h&amp;auml;tte ermitteln k&amp;ouml;nnen. Da Rundfunkteilnehmer verpflichtet sind, der Landesrundfunkanstalt jeden Wohnungswechsel anzuzeigen, besteht n&amp;auml;mlich keine Obliegenheit der Landesrundfunkanstalt, nach der Adresse umgezogener Rundfunkteilnehmer zu forschen. Allenfalls kann eine Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt erwartet werden, die hier indessen erfolgt ist. Angesichts dieser Umst&amp;auml;nde des Einzelfalls d&amp;uuml;rfte die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Verj&amp;auml;hrung, sollte die Verj&amp;auml;hrungsfrist in Bezug auf die Geb&amp;uuml;hren f&amp;uuml;r das Jahr 2003 bereits Ende 2006 abgelaufen sein, eine unzul&amp;auml;ssige Rechtsaus&amp;uuml;bung darstellen.

</description>
 <pubDate>2008-05-23 07:36:10</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1260</link>
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<item>
 <title>Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit; zur Rechtmäßigkeit einer Beförderungsrichtlinie</title>
 <description>Eine rein arithmetische Betrachtung der Einzelbewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist bei Auswahlentscheidungen in Bef&amp;ouml;rderungsverfahren grundsd&amp;auml;tzlich rechtsfehlerhaft.OVG L&amp;uuml;neburg (5 ME 50/08), Beschluss vom 09.05.2008Aus dem Entscheidungstext

Gr&amp;uuml;nde 
I.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, den Beigeladenen zum Polizeihauptkommissar (A 11 BBesO) zu bef&amp;ouml;rdern, ohne zuvor eine erneute Entscheidung &amp;uuml;ber das Bef&amp;ouml;rderungsbegehren des Antragstellers herbeigef&amp;uuml;hrt zu haben. 

Der Antragsteller ist als Kriminaloberkommissar beim Polizeikommissariat C. im kriminalen Ermittlungsdienst t&amp;auml;tig. 

Der Polizeiinspektion D. wurden sieben Bef&amp;ouml;rderungsstellen nach A 11 BBesO zugewiesen. In der Auswahlentscheidung w&amp;auml;hlte sie den Beigeladenen als siebten zur Bef&amp;ouml;rderung anstehenden Beamten aus. Der Antragsteller wurde &amp;uuml;ber seine Nichtber&amp;uuml;cksichtigung mit Schreiben der Polizeiinspektion vom 10. Oktober 2007 benachrichtigt. Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2007 begr&amp;uuml;ndete die Antragsgegnerin gegen&amp;uuml;ber dem Antragsteller die Auswahlentscheidung. 


Dem Antrag des Antragstellers, 
der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, die f&amp;uuml;r die Bef&amp;ouml;rderung des Beigeladenen vorgesehene Planstelle eines Polizeihauptkommissars/ Kriminalhauptkommissars (A 11) auf der Grundlage der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2007 mitgeteilten Auswahlentscheidung zu besetzen, solange eine rechtskr&amp;auml;ftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ergangen ist, 

hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2008 stattgegeben, und zwar mit folgender Begr&amp;uuml;ndung: Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien vom 2. November 2006 seien hinsichtlich der unter Nr. 3.1 dargestellten Binnendifferenzierung der aktuellen dienstlichen Beurteilung aller Voraussicht nach rechtlich zu beanstanden. Die darin enthaltene Orientierung an dem Ma&amp;szlig;stab einer Differenz von nicht mehr als 0,49 Wertpunkten f&amp;uuml;r die Annahme einer &amp;bdquo;wesentlichen Gleichheit&amp;ldquo; der Bewerber werde dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und &amp;sect; 8 Abs. 1 NBG ergebenden Grundsatz der Bestenauslese voraussichtlich nicht gerecht. Denn dies f&amp;uuml;hre im Ergebnis dazu, dass zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber nicht grunds&amp;auml;tzlich und in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zur&amp;uuml;ckgegriffen werde. Vielmehr werde damit auf Hilfskriterien abgestellt, obwohl eine Differenzierung nach unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ohne Weiteres m&amp;ouml;glich sei. Es seien F&amp;auml;lle denkbar, in denen nach den Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien trotz eines augenf&amp;auml;lligen &amp;Uuml;bergewichts von besseren Bewertungen in den Einzelmerkmalen von einer wesentlichen Gleichheit des Leistungsstandes der Beamten auszugehen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller ohne die Orientierung an diesem fehlerhaften Ma&amp;szlig;stab ausgew&amp;auml;hlt worden w&amp;auml;re, weil er in der Vorbeurteilung bei allen Einzelmerkmalen gleich oder besser bewertet worden sei als der Beigeladene und bei der Beurteilung zum Stichtag 1. November 1999 sogar eine bessere Gesamtnote als der Beigeladene erhalten habe. 

Zur Begr&amp;uuml;ndung der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, die in den Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien geregelte Binnendifferenzierung sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie sowohl den Durchschnitt der Leistungs- und Bef&amp;auml;higungsmerkmale insgesamt als auch den Durchschnitt der gewichteten Leistungs- und Bef&amp;auml;higungsmerkmale in den aktuellen Beurteilungen ber&amp;uuml;cksichtige. Der Korridor von 0,49 Wertpunkten orientiere sich sachgerecht an dem Beurteilungssystem bei den Einzelmerkmalen mit Zwischenstufen mit jeweiligen 0,50 Bewertungen. Diese Regelung biete den Beurteilern vielschichtige M&amp;ouml;glichkeiten, in einer Beurteilung innerhalb einer Gesamtbewertung die Leistungen und F&amp;auml;higkeiten differenziert zu bewerten. Wegen der Gr&amp;ouml;&amp;szlig;e der Vergleichsgruppe - hier: 44 Bewerber - sei eine individuelle Auswertung der Einzelmerkmale nicht m&amp;ouml;glich. Daher k&amp;ouml;nne die Ber&amp;uuml;cksichtigung der Binnendifferenzierung als vorrangiges Auswahlkriterium vor Hilfskriterien nur mathematisch-rechnerisch vorgenommen werden. Zur Vermeidung eher zuf&amp;auml;lliger Abstufungen d&amp;uuml;rfe kein zu kleiner Bewertungsunterschied als entscheidungserheblich ber&amp;uuml;cksichtigt werden, so dass der Korridor von 0,49 Wertpunkten sachgerecht sei. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Auswahl des Antragstellers erscheine m&amp;ouml;glich, sei nicht zu folgen. Da der Antragsteller bereits bei dem aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu hohen Wert von 0,49 f&amp;uuml;r die Annahme einer wesentlichen Gleichheit nicht mehr habe ber&amp;uuml;cksichtigt werden k&amp;ouml;nnen, sei es tendenziell ausgeschlossen, dass er bei einem noch strengeren Ma&amp;szlig;stab bei der Binnendifferenzierung ausgew&amp;auml;hlt werden k&amp;ouml;nnte. Die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Vorbeurteilungen des Antragstellers ber&amp;uuml;cksichtigten nicht, dass sich seine Leistungen tendenziell zwischen 2002 und 2005 kaum verbessert h&amp;auml;tten, w&amp;auml;hrend beim Beigeladenen eine erkennbar aufsteigende Tendenz vorliege. Die Binnendifferenzierung der aktuellen Beurteilungen zeige auf, dass die Leistungseinsch&amp;auml;tzung beim Antragsteller zugunsten des Beigeladenen um 0,30 bzw. um 0,27 Wertpunkte auseinander liege. Dieser Leistungsunterschied trage die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen und sei nicht zu beanstanden. Der Dienstposten des Antragstellers, der dem Qualifizierungspool &amp;bdquo;Erste&amp;nbsp; F&amp;uuml;hrungsfunktion&amp;ldquo; angeh&amp;ouml;re, sei nicht als h&amp;ouml;herwertig zu betrachten. 

Die Antragsgegnerin beantragt sinngem&amp;auml;&amp;szlig;,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 zu &amp;auml;ndern und den Antrag des Antragstellers auf Gew&amp;auml;hrung vorl&amp;auml;ufigen Rechtsschutzes abzulehnen. 

Der Beigeladene begr&amp;uuml;ndet seine gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde wie folgt: Die Grenze bei einer Binnendifferenzierung sei etwa bei 0,33 Wertpunkten zu ziehen, weil zahlreiche anerkannte Beurteilungssysteme eine Dreiteilung innerhalb der Vollnote vorn&amp;auml;hmen. Eine Binnendifferenzierung d&amp;uuml;rfe nicht streng mathematisch erfolgen; die Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien m&amp;uuml;ssten deshalb regeln, dass zwei Beamte jedenfalls dann nicht mehr im Wesentlichen leistungsgleich seien, wenn sich mathematisch ein bestimmter Punktwert der Binnendifferenzierung errechnen lasse. Werde dieser Wert nicht erreicht, m&amp;uuml;sse eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Die Einsch&amp;auml;tzung des Verwaltungsgerichts,&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; dass der Antragsteller ohne die Orientierung an der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Binnendifferenzierung ausgew&amp;auml;hlt worden w&amp;auml;re, sei allerdings unzutreffend. Wenn eine Entscheidung schon nach dem nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu groben Ma&amp;szlig;stab nicht zugunsten des Antragstellers ausgefallen sei, k&amp;ouml;nne dies erst recht nicht bei Anwendung eines feineren Differenzierungsma&amp;szlig;stabes der Fall sein. Unzutreffend habe das Verwaltungsgericht lediglich auf die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen abgestellt und diejenige des KOK &amp;bdquo;P.&amp;ldquo; unber&amp;uuml;cksichtigt gelassen. W&amp;auml;ren im Zuge des Auswahlvorgangs nur der Antragsteller und der Beigeladene zu vergleichen gewesen, w&amp;auml;re diese Auswahlentscheidung auch nach den Ma&amp;szlig;st&amp;auml;ben der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen ausgefallen. Der Antragsteller m&amp;uuml;sse sich im Rahmen der Auswahlentscheidung an den Leistungen des Beamten &amp;bdquo;P.&amp;ldquo; messen lassen. Diese Auswahlentscheidung habe keinesfalls zugunsten des Antragstellers ausfallen k&amp;ouml;nnen. Im &amp;Uuml;brigen erf&amp;uuml;lle auch er, der Beigeladene, die Voraussetzungen f&amp;uuml;r die Aufnahme in den F&amp;ouml;rderpool und nehme herausgehobene Aufgaben wahr. Es sei zwar richtig, dass der Antragsteller vor etwa acht Jahren besser beurteilt worden sei; dieses Kriterium sei jedoch nicht vor dem der Binnendifferenzierung heranzuziehen, zumal sich die Leistungen des Antragstellers nicht als besonders kontinuierlich darstellen w&amp;uuml;rden. 

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 zu &amp;auml;ndern und den Antrag des Antragstellers auf Gew&amp;auml;hrung vorl&amp;auml;ufigen Rechtsschutzes abzulehnen. 

Der Antragsteller beantragt,
&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; die Beschwerden zur&amp;uuml;ckzuweisen. 

Er tr&amp;auml;gt vor, die Antragsgegnerin habe sich nicht an allgemein g&amp;uuml;ltige Wertma&amp;szlig;st&amp;auml;be bei der Feststellung der relativen Gleichheit gehalten. Sie teile die konkurrierenden Beamten in verschiedene Bezugsgruppen ein, um dann aus der letzten Bezugsgruppe den zu bef&amp;ouml;rdernden Beamten auszuw&amp;auml;hlen. Aus dieser Gruppe sei nicht der leistungsst&amp;auml;rkste Beamte KOK &amp;bdquo;P.&amp;ldquo; mit dem h&amp;ouml;heren Wert bei den gewichteten Merkmalen von 4,7 ausgew&amp;auml;hlt worden, sondern der Beigeladene. Anschlie&amp;szlig;end sei es von der Antragsgegnerin unterlassen worden, den Beigeladenen mit allen ihm gegen&amp;uuml;ber relativ gleichen Beamten zu vergleichen. Im &amp;Uuml;brigen geh&amp;ouml;re KOK &amp;bdquo;P.&amp;ldquo; als &amp;bdquo;Taktgeber&amp;ldquo; bei den gewichteten Merkmalen mit dem Wert 4,7 aufgrund eines Disziplinarverfahrens nicht mehr der Konkurrentengruppe an. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass es bei inhaltlicher Aussch&amp;ouml;pfung der Bewertung der Einzelmerkmale nicht ausgeschlossen erscheine, ihn, den Antragsteller, und den Beigeladenen als im Wesentlichen gleich anzusehen mit der Folge, dass ggf. auf die Vorbeurteilungen abgestellt werden m&amp;uuml;sse, wobei er, der Antragsteller, bei der Beurteilung zum Stichtag 1. November 1999 besser bewertet worden sei als der Beigeladene. Bei ihm sei kein Leistungsabfall festzustellen. Die verschlechterten Beurteilungswerte seien damit zu erkl&amp;auml;ren, dass 2005 ein Beurteilerwechsel stattgefunden habe. Zudem sei zu seinen Gunsten zu ber&amp;uuml;cksichtigen, dass er Angeh&amp;ouml;riger des F&amp;ouml;rderpools gehobener Dienst bei der PI E. gewesen sei. Zwischenzeitlich seien bei der PI E. zwei Beamte nach der Besoldungsgruppe A 11 bef&amp;ouml;rdert worden, die im Vergleich zu ihm, dem Antragsteller identisch und sogar leicht schw&amp;auml;cher bewertet worden seien. Ausschlaggebend seien bei diesen Bef&amp;ouml;rderungen wegen wesentlicher Leistungsgleichheit die l&amp;auml;ngere Stehzeit im gehobenen Dienst bzw. die l&amp;auml;ngere Stehzeit im Amt gewesen. 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg&amp;auml;nge der Antragsgegnerin Bezug genommen. 

II.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sind zul&amp;auml;ssig, aber unbegr&amp;uuml;ndet. 

Die Pr&amp;uuml;fung der mit den Beschwerden dargelegten Gr&amp;uuml;nde (&amp;sect; 146 Abs. 4 Satz 6&amp;nbsp; VwGO) f&amp;uuml;hrt dazu, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht zu der Einsch&amp;auml;tzung gelangt ist, dass der Antragsteller gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. &amp;sect;&amp;sect; 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, sein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung sei verletzt. 

Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschr&amp;auml;nkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachpr&amp;uuml;fung beschr&amp;auml;nkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeing&amp;uuml;ltige Wertma&amp;szlig;st&amp;auml;be nicht beachtet hat, sachfremde Erw&amp;auml;gungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit h&amp;ouml;herrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) versto&amp;szlig;en hat (vgl.: BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 - BVerwG 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58; Nds. OVG, Beschl. v. 21.08.2006 - 2 ME 1032/06 -; Beschl. v. 05.06.2003 - 2 ME 123/03 -, NdsVBl. 2003, 238&amp;nbsp;= NVwZ-RR 2003, 878&amp;nbsp;= Nord&amp;Ouml;R 2003, 311, m.w.N.).

Dem bei der Einweisung in eine h&amp;ouml;here Planstelle zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, der sich aus Art.&amp;nbsp;33 Abs.&amp;nbsp;2 GG, &amp;sect;&amp;nbsp;7 BRRG und &amp;sect;&amp;nbsp;8 Abs.&amp;nbsp;1 NBG ergibt, entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zur&amp;uuml;ckzugreifen. Dies sind regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, I&amp;Ouml;D 2003, 170; Urt. v. 19.12.2002 - BVerwG 2 C 31.01 -, I&amp;Ouml;D 2003, 147; Nds. OVG, Beschl. v. 21.08.2006 und 05.06.2003, a.a.O.). &amp;Auml;ltere dienstliche Beurteilungen k&amp;ouml;nnen aber daneben als zus&amp;auml;tzliche Erkenntnismittel ber&amp;uuml;cksichtigt werden. Sie stellen indes keine sogenannten Hilfskriterien f&amp;uuml;r eine noch zu treffende Auswahlentscheidung dar, sondern ihnen kommt gegen&amp;uuml;ber den Hilfskriterien eine vorrangige Bedeutung zu, weil sie anders als die Hilfskriterien unmittelbar bedeutende R&amp;uuml;ckschl&amp;uuml;sse und Prognosen &amp;uuml;ber die k&amp;uuml;nftige Bew&amp;auml;hrung des Bewerbers in dem angestrebten Bef&amp;ouml;rderungsamt erm&amp;ouml;glichen. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten. Gleichwohl k&amp;ouml;nnen sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame R&amp;uuml;ckschl&amp;uuml;sse und Prognosen &amp;uuml;ber die zuk&amp;uuml;nftige Bew&amp;auml;hrung in einem Bef&amp;ouml;rderungsamt erm&amp;ouml;glichen. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn in den fr&amp;uuml;heren Beurteilungen positive oder negative Aussagen &amp;uuml;ber Charaktereigenschaften oder Erkenntnisse, F&amp;auml;higkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten sind. Vor allem dann, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr Beamten zu treffen ist, deren Leistungsstand in den aktuellen Beurteilungen im Wesentlichen gleich beurteilt worden ist, ist es mit Blick auf Art.&amp;nbsp;33 Abs.&amp;nbsp;2 GG geboten, die fr&amp;uuml;heren Beurteilungen bei der Auswahl zu ber&amp;uuml;cksichtigen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 und 27.02.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 21.08.2006 und 05.06.2003, a.a.O.). Ebenso k&amp;ouml;nnen sich, ohne dass insoweit ein R&amp;uuml;ckgriff auf &amp;auml;ltere dienstliche Beurteilungen geboten w&amp;auml;re, leistungsbezogene Auswahlkriterien allein aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich im Rahmen einer sogenannten Binnendifferenzierung aus innerhalb einer Notenstufe vergebenen Punktzahlen oder Bewertungszus&amp;auml;tzen wie &amp;bdquo;oberer Bereich&amp;ldquo;, &amp;bdquo;mittlerer Bereich&amp;ldquo; oder &amp;bdquo;unterer Bereich&amp;ldquo; eine Differenzierung hinsichtlich Eignung, Bef&amp;auml;higung oder fachlicher Leistung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 21.08.2006, a.a.O.; Beschl. v. 04.06.2004 - 2 ME 850/04 -) oder eine solche Differenzierung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale hergeleitet werden kann.

Mit diesen Grunds&amp;auml;tzen steht die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht im Einklang. Zwar hat die Antragsgegnerin zutreffend nach Ma&amp;szlig;gabe ihrer Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien vom 6. November 2006 zun&amp;auml;chst als Hauptkriterium die Gesamturteile der aktuellen sowie der vorletzten dienstlichen Beurteilung der Bewerber gegen&amp;uuml;bergestellt (Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien) und festgestellt, dass der Antragsteller und der Beigeladene in den Beurteilungen jeweils das gleiche Gesamturteil &amp;bdquo;&amp;Uuml;bertrifft erheblich die Anforderungen&amp;ldquo; (4) erzielt haben.

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene, in Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien vorgesehene &amp;bdquo;Binnendifferenzierung&amp;ldquo; der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist jedoch rechtlich zu beanstanden. Nach Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien ist bei einer wesentlichen Gleichheit der Gesamturteile der aktuellen und der vorletzten Beurteilung die Binnendifferenzierung der aktuellen dienstlichen Beurteilung vorzunehmen, wobei dienstliche Beurteilungen als wesentlich gleich zu behandeln sind, soweit sie nicht mehr als 0,49 Wertpunkte im Durchschnitt der Leistungs- und Bef&amp;auml;higungsmerkmale und im Durchschnitt der gewichteten Leistungs- und Bef&amp;auml;higungsmerkmale voneinander abweichen. In ihrem an die Prozessbevollm&amp;auml;chtigten des Antragstellers gerichteten Schreiben vom 24. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin zur Begr&amp;uuml;ndung der Auswahlentscheidung ausgef&amp;uuml;hrt, es sei f&amp;uuml;r alle sieben ausgeschriebenen Dienstposten von den Binnenwerten des KOK &amp;bdquo;P.&amp;ldquo; in H&amp;ouml;he von 4,45 (Durchschnitt aller Einzelmerkmale) und 4,7 (Durchschnitt der gewichteten Einzelmerkmale in der aktuellen Beurteilung) auszugehen. Hieran gemessen seien die Binnenwerte des Beigeladenen mit 4,45 und 4,50 als mit denen des KOK &amp;bdquo;P.&amp;ldquo; im Wesentlichen gleich anzusehen, weil diese Binnenwerte nicht um mehr als 0,49 Wertpunkte von denen des KOK &amp;bdquo;P&amp;ldquo; abwichen. Demgegen&amp;uuml;ber w&amp;uuml;rden die Binnenwerte des Antragstellers in H&amp;ouml;he von 4,18 und 4,20 mehr als 0,49 Wertpunkte von dem Binnenwert des KOK &amp;bdquo;P.&amp;ldquo; abweichen, so dass sein Leistungsstand als nicht im Wesentlichen gleich anzusehen sei. 

Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass diese in Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien geregelte &amp;bdquo;Binnendifferenzierung&amp;ldquo; der aktuellen dienstlichen Beurteilung rechtsfehlerhaft ist. 

Die Regelung der Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien entspricht bereits nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sog. Binnendifferenzierungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, a.a.O.). Danach sind Binnendifferenzierungen in Beurteilungsrichtlinien vorgesehene verbale Zus&amp;auml;tze zur abgestuften Bewertung innerhalb von Gesamtnoten (wie z.B. &amp;quot;oberer Bereich&amp;quot; und &amp;nbsp;&amp;quot;unterer Bereich&amp;quot;) oder innerhalb der Notenstufe des Gesamturteils einer Beurteilung vergebene Punktzahlen (wie z.B. &amp;quot;gut&amp;quot; in den Varianten 11, 12 oder 13 Punkten). Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien regelt aber nicht die Verwendung derartiger Binnendifferenzierungen innerhalb der Gesamtnoten - dies w&amp;auml;re allein den Beurteilungsrichtlinien vorbehalten -, sondern zieht auf eine aussch&amp;auml;rfende Betrachtungsweise der aktuellen dienstlichen Beurteilungen durch Ber&amp;uuml;cksichtigung der Bewertungen der Einzelmerkmale ab. Das Aufzeigen von Bewertungsunterschieden, die sich auf einzelne Beurteilungsmerkmale in den aktuellen Beurteilungen der Konkurrenten beziehen, mit dem Begriff der &amp;quot;Binnendifferenzierung&amp;quot; zu belegen, ist daher irref&amp;uuml;hrend und angesichts der bundesverwaltungsgerichtlichen Begriffsdefinition im hier verwendeten Sinne unzutreffend (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 13.10.2006 - 5 ME 115/06 -). 

Die der Aussch&amp;auml;rfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen dienende Regelung in Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien wird ferner dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und &amp;sect; 8 Abs. 1 NBG ergebenden Grundsatz der Bestenauslese nicht gerecht. 

Allerdings ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin mit dieser Verfahrensweise auf Hilfskriterien abstelle, nicht zu folgen. Zutreffend f&amp;uuml;hrt das Verwaltungsgericht zwar aus, dass ein R&amp;uuml;ckgriff auf Hilfskriterien nur dann zul&amp;auml;ssig ist, wenn sich bei der gebotenen Differenzierung der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Eignungsvorsprung eines Bewerbers feststellen l&amp;auml;sst (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 8.9.2006 - 2 ME 1138/06 - und - 2 ME 758/06 -). Die in Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien geregelte Betrachtung von Einzelmerkmalen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen stellt jedoch kein Hilfskriterium entsprechend den in Nr. 3.2 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien genannten Hilfskriterien der Stehzeit, der Gesamtdienstzeit, des Lebensalters und der Lehrgangsnote dar, sondern grunds&amp;auml;tzlich als ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium anzusehen. 

Die Regelung in Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien ist aber rechtsfehlerhaft, weil sie - wie es die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auch praktiziert hat - eine einzige Vergleichsbetrachtung der Leistungen der Bewerber in Bezug auf mehrere Bef&amp;ouml;rderungsstellen vorsieht. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der sieben zu besetzenden Stellen denjenigen Beamten mit den h&amp;ouml;chsten Durchschnittswerten in allen und den gewichteten Einzelmerkmalen der aktuellen dienstlichen Beurteilung als sog. &amp;bdquo;Taktgeber&amp;ldquo; bestimmt (POK &amp;bdquo;P&amp;ldquo;) und an seinen Durchschnittswerten die &amp;uuml;brigen Bewerber gemessen. Die Durchf&amp;uuml;hrung eines Rankings als solches ist zwar nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat jedoch unber&amp;uuml;cksichtigt gelassen, dass bei der Besetzung mehrerer Bef&amp;ouml;rderungsstellen f&amp;uuml;r jede Bef&amp;ouml;rderungsstelle ein erneuter Leistungsvergleich der noch verbliebenen Bewerber erforderlich ist. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Antragsteller deshalb nicht - wie von der Antragsgegnerin angenommen - mit dem Taktgeber zu messen, sondern er konkurriert mit dem Beigeladenen um die siebte, noch nicht besetzte Bef&amp;ouml;rderungsstelle und ist mit dessen Leistungen zu vergleichen. Dies findet in Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien keine Ber&amp;uuml;cksichtigung. 

Zudem ist die in Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien geregelte rein arithmetisierende Betrachtung der Einzelbewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft. Zwar dient diese Regelung dazu, eine rationale und nachvollziehbare Abstufung der Bewerber hinsichtlich ihrer Leistungsst&amp;auml;rke zu erzielen. Jedoch bedeutet nach st&amp;auml;ndiger Rechtsprechung die erforderliche &amp;Uuml;bereinstimmung zwischen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzm&amp;auml;&amp;szlig;igkeiten, etwa in der Art, dass sich die Gesamtwertung als arithmetisches Mittel der Einzelnoten ergeben m&amp;uuml;sste. Im Gegenteil ist die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils - ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage - unzul&amp;auml;ssig und es ist bei der Bildung des Gesamturteils der unterschiedlichen Bedeutung der Einzelfeststellungen wertend Rechnung zu tragen, indem diese allgemein oder in Beziehung auf das ausge&amp;uuml;bte Amt gewichtet werden (vgl.: BVerwG, Urt. v. 21.03.2007 - BVerwG 2 C 2.06 -, zitiert nach juris Langtext; Urt. v. 24.11.1994 - BVerwG 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Diese im Gesamturteil ausgedr&amp;uuml;ckte wertende Gewichtung von Einzelfeststellungen darf nicht nachtr&amp;auml;glich bei Bef&amp;ouml;rderungen nivelliert werden. Deshalb sind in Auswahlverfahren um Bef&amp;ouml;rderungsstellen die Einzelfeststellungen mit Blick auf die Anforderungen an den zu besetzenden Dienstposten zu gewichten. Eine solche Verfahrensweise sieht Nr. 3.1 der Bef&amp;ouml;rderungsrichtlinien aber nicht vor. 

F&amp;uuml;r reine Arithmetisierungen bliebe allenfalls dort Raum, wo nach den Gesamturteilen eine wesentliche Leistungs- und Bef&amp;auml;higungsgleichheit der Bewerber anzunehmen ist, eine Aussch&amp;auml;rfung durch Ber&amp;uuml;cksichtigung der in den Beurteilungen bewerteten Einzelmerkmale vorgenommen wird und im &amp;Uuml;brigen keine Anhaltspunkte f&amp;uuml;r jenseits der Reichweite des Rechenwertes liegende Unterschiede bestehen, die sich nur wertender Betrachtung erschlie&amp;szlig;en (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.09.2007 - 1 B 754/07 -, zitiert nach juris Langtext). Dies kann aber nur dann ausnahmsweise der Fall sein, wenn die von den Bewerbern innegehabten Dienstposten mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Dienstposten deckungsgleich sind und an die zu besetzenden Dienstposten keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Daf&amp;uuml;r, dass dies hier ausnahmsweise der Fall w&amp;auml;re, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. 

Die Antragsgegnerin kann nicht mit Erfolg einwenden, es sei nicht m&amp;ouml;glich, die Beurteilungen von 44 Bewerbern individuell einer aussch&amp;auml;rfenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Denn die hohe Anzahl von Bewerbern entbindet den Dienstherrn nicht von seiner Pflicht, in jedem Einzelfall den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, &amp;sect; 7 BRRG und &amp;sect; Abs. 1 NBG ergebenden Grundsatz der Bestenauslese zu beachten und die einzelnen aktuellen Beurteilungen der Bewerber differenziert mit Blick auf die konkreten Anforderungen an den ausgeschriebenen Dienstposten zu vergleichen. Ein etwaiger Mehraufwand der Antragsgegnerin hat gegen&amp;uuml;ber dem Anspruch der Bewerber, nach leistungsbezogenen Kriterien ausgew&amp;auml;hlt zu werden, zur&amp;uuml;ckzustehen (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 8.9.2006 - 2 ME 1137/06 -). Dass dieses Auswahlverfahren einen unverh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;igen Mehraufwand zur Folge h&amp;auml;tte, der die Funktionsf&amp;auml;higkeit der Antragsgegnerin gef&amp;auml;hrden k&amp;ouml;nnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. im &amp;Uuml;brigen auch: BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 -, BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99).

Ob der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Korridor von 0,49 Wertpunkten tauglich ist oder - wie das Verwaltungsgericht Oldenburg meint - als verzerrend verworfen m&amp;uuml;sste, weil er zu weit gefasst sei und von einer wesentlichen Gleichheit der Leistungen der Bewerber nicht mehr gesprochen werden k&amp;ouml;nne, bedarf hier nach alledem keiner Entscheidung.

Die Antragsgegnerin hat auch nicht gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 114 Satz 2 VwGO durch Erg&amp;auml;nzung der tragenden Ermessenserw&amp;auml;gungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Rechtm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit ihrer Auswahlentscheidung herbeigef&amp;uuml;hrt (vgl. zur grunds&amp;auml;tzlichen Zul&amp;auml;ssigkeit einer solchen Verfahrensweise: Nds.OVG, Beschl. v. 31.05.2006 - 5 ME 254/05 -). Die M&amp;ouml;glichkeit der Erg&amp;auml;nzung von Ermessenserw&amp;auml;gungen nach &amp;sect; 114 Satz 2 VwGO findet ihre Grenzen dort, wo das Wesen der urspr&amp;uuml;nglichen Auswahlentscheidung ver&amp;auml;ndert wird (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 20.08.2003 - BVerwG 1 WB 23.03 -, in Sch&amp;uuml;tz, BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 1007), indem der Dienstherr sie gleichsam mit einem neuen argumentativen Unterbau versieht (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 16.05.2007 - 5 ME 116/07 -, zitiert nach juris Langtext). So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegr&amp;uuml;ndung ausgef&amp;uuml;hrt, dass im Hinblick auf die Bewertungen in den Einzelmerkmalen der aktuellen Beurteilungen die Leistungen des Antragstellers und des Beigeladenen um 0,30 bzw. um 0,27 Wertpunkte auseinander l&amp;auml;gen und dieser Leistungsunterschied die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen trage. Mit diesen Erw&amp;auml;gungen hat die Antragsgegnerin nicht lediglich ihre urspr&amp;uuml;ngliche Auswahlentscheidung, die sie auf einen Leistungsvergleich des Antragstellers mit dem Taktgeber und einem Wertunterschied von &amp;uuml;ber 0,49 Wertpunkten nach arithmetisierender Betrachtung der Einzelmerkmale der aktuellen Beurteilungen gest&amp;uuml;tzt hat, erg&amp;auml;nzt. Vielmehr hat sie ihre Auswahlentscheidung neu begr&amp;uuml;ndet, indem sie nunmehr den Antragsteller unmittelbar mit dem Beigeladenen vergleichen und - im &amp;Uuml;brigen entgegen ihrer nach ihrer Auffassung rechtm&amp;auml;&amp;szlig;igen Regelung &amp;uuml;ber die Annahme einer wesentlichen Gleichheit bei einer Differenz von bis zu 0,49 Wertpunkten - ihre Ermessensentscheidung tragend auf eine Wertdifferenz von 0,30 bzw. 0,27 Wertpunkten zugunsten des Beigeladenen gest&amp;uuml;tzt hat. 

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis festgestellt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller ohne die Orientierung an die in Nr. 3.1 geregelte Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilung ausgew&amp;auml;hlt worden w&amp;auml;re. Zwar ist festzustellen, dass der Beigeladene in seiner aktuellen Beurteilung f&amp;uuml;r drei Einzelmerkmale die h&amp;ouml;chste Wertungsstufe 5 erhalten hat, w&amp;auml;hrend der Antragsteller in den Einzelmerkmalen nicht mit der Stufe 5 bewertet worden ist. Auch in den in den aktuellen Beurteilungen der Bewerber gleicherma&amp;szlig;en gewichteten Einzelmerkmalen hat der Beigeladene im Gegensatz zu dem Antragsteller f&amp;uuml;r ein Merkmal die Wertungsstufe 5 erhalten. Ob sich daraus jedoch ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen mit Blick auf den ausgeschriebenen Dienstposten ergibt, bedarf einer erneuten Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass bei einem Vergleich der Bewertung der Einzelmerkmale in den aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens von einer wesentlichen Gleichheit der Leistungen der Bewerber in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ausgegangen werden k&amp;ouml;nnte und ein weiterer Leistungsvergleich - wie etwa durch eine aussch&amp;auml;rfende Betrachtung der Vorbeurteilung - vorzunehmen w&amp;auml;re. 

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 <pubDate>2008-05-23 07:32:57</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1259</link>
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</item>

<item>
 <title>Führerscheinentzug ist auch bei einer Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss möglich</title>
 <description>Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnisbeh&amp;ouml;rde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entziehen.
Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Radfahrerin. Weil sie ohne Licht fuhr, war sie gegen zwei Uhr nachts kurz vor ihrer Wohnung von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die Beh&amp;ouml;rde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Radfahrerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.Das VG best&amp;auml;tigte nun diese Ma&amp;szlig;nahme. Die Richter billigten dabei die &amp;uuml;bliche Vorgehensweise der Beh&amp;ouml;rde. Um Zweifel an der Eignung zum F&amp;uuml;hren von Kraftfahrzeugen bei einer Alkoholproblematik zu kl&amp;auml;ren, ordne diese die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Stra&amp;szlig;enverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr gef&amp;uuml;hrt wurde. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schlie&amp;szlig;en. Die Begutachtung diene dann dazu, das k&amp;uuml;nftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die F&amp;auml;higkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Radfahrerin auch k&amp;uuml;nftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss f&amp;uuml;hren werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, 7 L 34/08.MZ).</description>
 <pubDate>2008-05-19 12:06:20</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1258</link>
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 <title>Ordnungswidrigkeit: Begriff des &quot;Anlegens&quot; des Sicherheitsgurts</title>
 <description>Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne der Stra&amp;szlig;enverkehrsordnung, wenn das Gurtschloss zwar verriegelt ist, der Schultergurt aber nicht &amp;uuml;ber die Schulter, sondern unter dem linken Arm gef&amp;uuml;hrt wird.Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm k&amp;ouml;nne daher in derartigen F&amp;auml;llen ein Bu&amp;szlig;geld verh&amp;auml;ngt werden. Anlegen des Sicherheitsgurts bedeute nach Ansicht der Richter nicht die beliebige Verwendung des Gurts in irgendeiner Art und Weise. Der Gurt m&amp;uuml;sse so verwendet werden, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erf&amp;uuml;llen k&amp;ouml;nne. Das sei nur der Fall, wenn der Schultergurt auch tats&amp;auml;chlich &amp;uuml;ber die Schulter gef&amp;uuml;hrt werde (OLG Hamm, 2 Ss OWi 695/07).</description>
 <pubDate>2008-05-19 12:05:46</pubDate>  <link>http://archiv.ferner-alsdorf.de/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=1257</link>
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