Gerne wurden in der Vergangenheit Verstöße in AGB gegen die AGB-Regeln des BGB zur Abmahnung genutzt. Das OLG Köln (Az. 6 U 249/06) hat festgestellt, dass ein AGB-Verstoß zwar auch ein UWG-Verstoß sein kann, mithin abmahnfähig sein kann, dies aber nicht der Regelfall ist, also im Einzelfall erst festgestellt werden muss. Damit liegt es auf einer Linie mit einem Urteil des OLG Hamburg (Az. 5 W 162/06). Verlassen darf man sich hierauf aber nicht, das KG Berlin (Az. 5 W 73/07) sieht das in einem neueren Urteil schon wieder anders.