Wie bereits besprochen macht das Widerrufsrecht vielzählige Probleme. Ein weiteres dürfte hinzukommen, wenn man dem Kammergericht Berlin (AZ 5 W 156/06, 18.7.06) konsequent folgt, dass die Textform verneint, wenn Informationen nur auf einer Webseite angezeigt werden: Das Recht auf Wertersatz bei Nutzung durch den Kunden dürfte bei vielen Webshops wegfallen.
So ist im §357 III 1 BGB eine Pflicht des verbrauchers zum Wertersatz normiert, sofern diese die Sache bestimmungsgemäß gebraucht und dann wieder zurücksendet. Dies aber steht unter der Prämisse, dass der Verbraucher "spätestens bei Vertragsabschluss in Textform auf diese Pflicht hingewiesen wurde". Wenn man nun die enge Auslegung des KG Berlin zur "Textform" annimmt, besteht in der Tat ein Problem, da dies etwa nur durch eine Email erfüllt werden kann.
Inzwischen scheint der einzige Weg zu sein, dass im Bestellprozess dem Verbraucher -vor Abschluss des Vertrages- entweder eine mail mit allen Angaben gesendet wird, und er erst danach den Vertrag abschliessen kann; oder es wird festgelegt, dass der Vertrag nicht durch die Bestellung, sondern erst durch die Bestätigungsmail zustande kommt - in dem Fall könnte man der Bestätigungsmail die verlangten Informationen anhängen. Bezüglich der BGB-InfoV i.V.m. §312c BGB bringt dieser Weg aber keine Hilfe, da hier auf die "Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers" abgestellt wird.
Nur am Rande sei angemerkt, dass sich die Frage stellen muss, ob zB eine PDF Datei probleme bereitet weil sie mit einem speziellen Programm geöffnet werden muss.
Übrigens muss es dem Kunden möglich sein, die bestellte Sache zu testen (§357 III 2 BGB), alleine aus einem "Auspacken" und ansehen dann auf eine Pflicht zum Wertersatz zu schliessen dürfte ebenfalls gefährlich sein.