Laut OLG Hamburg (30.01.2007 - Az: 5 W 15/07) ist die -häufig genutzte- Klausel, derzufolge unfrei zurückgesandte Artikel im Rahmen des Widerrufsrechts nicht angenommen werden, unwirksam:
Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.
Damit reiht sich das Urteil in eine Reihe von problematischen Entscheidungen ein, dazu auch dieser Artikel.