Ein neues Urteil liegt zu der Angabe von Lieferfristen in AGB vor, somit werden diese mehr und mehr beachtet, weswegen das Thema auch in meinen Top10 zum Thema Abmahnungen vorkommt.. Der BGH hatte ja bereits festgestellt, dass Verbraucher einen unverzüglichen Versand erwarten
Ebenfalls wurde schon vom LG Koblenz (Urteil vom 7.2.2006, Az.: 4 HK O 165 / 05) festgestellt, dass angegebene Lieferfristen unbedingt einzuhalten sind - andernfalls liegt, bei grobem Verstoß, ein Wettbewerbsverstoß vor, der abgemahnt werden kann. Man darf also nicht einen Versand nach X Tagen "einfach zusagen" oder in den Shop einstellen.
Das nun vorliegende Urteil des KG Berlin (3. 4. 2007, Az. 5 W 73/07) rügt die Verwendung von Wortwendungen wie "in der Regel", wenn es darum geht festzulegen, wann die Ware an den Käufer geschickt wird. Konkret betroffen war der gerne genutzte Satz "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang". Hier wäre für den Käufer nicht ersichtlich, wann genau die Ware abgeschickt wird, was ein Verstoß gegen §308 Nr.1 2. Alt BGB darstellt, da die Leistungszeit in das Belieben des Verkäufers gerückt wird.
Shop-Betreiber haben also immer differenzierter die Regelungen rund um den Fernabsatzvertrag zu erfüllen, nochmals sei auf die Problematik bei der Widerrufsbelehrung hingewiesen sowie die Fragestellung zum AGG. Es verbleibt der dringende Rat an Shop-Betreiber, das Angebot umfassend von einem fachkundigen Anwalt prüfen zulassen, ganz besonders unter dem Blick der Tatsache, dass fehlerhafte AGB durchaus zu (kostspieligen) Abmahnungen führen können.