Aus aktuellem Anlaß sei erneut davor gewarnt, allzu naiv mit dem eigenen WLAN umzugehen. SIe sollten als Anschlussinhaber und WLAN-Betreiber dringend auf der Hut sein und die sicherheitstechnischen wie juristischen Probleme kennen.
So sollten Sie sich im Klaren sein, dass auch wenn mehrere Ihr WLAN (erlaubt oder unerlaubt) nutzen, letztendlich der Anschlussinhaber zählt - Ihr Anschluss erhält eine IP im Netz. Gleich welcher Nutzer etwas unternimmt, am Ende wird es (erstmal) Ihrem Anschluss zugeordnet. Zu den Datenschutz-Fragen bezüglich der Personenbezogenen Daten finden Sie hier weitere Ausführungen.
Gerade diese Zuordnung von Anschluss zu Nutzer kann mitunter am Ende schwierig sein - wenn dann ein Nutzer nicht eindeutig ermittelt werden kann, steht der Anschlussinhaber im Mittelpunkt. Dies auch dann, wenn es naheliegt, dass sich jemand in das WLAN unerlaubt begeben hat. Wer gar ein unverschlüsseltes WLAN nutzt, ohne Sicherheitssperren, der kommt aus der Haftung als Störer nicht mehr raus, dazu auch dieses Urteil.
Doch auch die verschlüsselung eines Netzes mit Zugangspasswort wird am Ende nicht jeder Prüfung standhalten: Aufgrund aktueller Entwicklungen dürfte der WEP Standard schon mit einem unverschlüsseltem Netz gleich zu setzen sein (Dazu nur "WEP in unter einer Minute gehackt"). Ich ziehe daraus folgende Schlussfolgerungen:
- Man sollte also nicht nur sein WLAN mit einem Zugangscode sichern, sondern darauf achten, unbedingt via WPA und nicht WEP zu sichern,
- Als Passwort sollte man keine gebräuchlichen Worte oder gar seinen Namen nutzen. Am besten Textzeichen und Zahlen kombinieren, in verschiedener Gross/Kleinschreibung,
- Zusätzlich sollte man die Möglichkeit moderner Router nutzen und nur bestimmte MAC-Adressen auf den Router zugreifen lassen,
- Abschliessend der Hinweis, dass man das Broadcasting der SSID abschalten sollte
Problem: Störerhaftung und Kinder im Haushalt
Bezüglich der erlaubten Nutzung des WLANS durch andere scheint die Rechtsprechung auf jeden Fall bei Familienangehörigen zu differenzieren: Sofern es sich um minderjährige eigene Kinder handelt wird eine Haftung bejaht (1,2,3).
Wenn es sich aber um volljährige Kinder oder gar den Ehepartner handelt, wird eine solche haftung des Anschlussinhabers abgelehnt, jedenfalls sofern es für den Anschlussinhaber keinen konkreten Anlaß gibt, darüber nachzudenken, ob das entsprechende Familienmitglied den Zugang zu rechtsmissbräuchlichem Berhalten nutzt, dann treffen den Anschlussinhaber Überwachungspflichten die bis zur Sperrung der Nutzung gehen können (1,2,4). Wichtig ist dabei, dass die Überwachungspflichten innerhalb des "familären Verbundes" erst bei einem verdacht eintreten - vorher sind sie unzumutbar (1,4). Allerdings sollten Kinder entsprechend der Nutzung des Internet ausreichend belehrt und eingewiesen werden (1,3,4).
jedenfalls wenn man Dritten einen solchen Zugang ermöglicht, unterliegt man immer Überwachungspflichten (1,2,3,4). Dabei sind Freunde eigener Kinder die zu Besuch kommen ebenfalls Dritte (1,4).
Die Urteile zur Problematik
- LG Mannheim, 29.09.2006 - Az. 7 O 76/06
- LG Hamburg, 21.04.2006 - Az.: 308 O 139/06
- LG Hamburg, 25.01.2006 - Az.: 308 O 58/06
- LG Mannheim 29.09.2006 - Az.: 7 O 62/06