Aktuell werden scheinbar viele Online-Shops wegen einer fehlerhaften Belehrung zum Widerrufsrecht abgemahnt. Das tückische dabei: Diese Shops nutzen die amtliche Widerrufsbelehrung aus der BGB-InfoV; und müssen feststellen: Die hilft so nicht weiter.
Wer etwas online verkauft sieht sich schnell verschiedenen und widersprüchlichen Regelungen ausgesetzt. Gerne greift man dann auf amtliche Vordrucke zurück, die ja eigentlich helfen sollten. Leider aber funktioniert dies hier nicht. Die Krux ist die von §355 II BGB geforderte "Textform". In solcher muss dem Verbraucher nämlich vor Vertragsschluss die Belehrung über sein Widerrufsrecht zugehen. Sollte dem nicht sein, und der Verbraucher erst nach Vertragsschluss aufgeklärt werden, liegt die Frist bei 1 Monat (und nicht bei zwei Wochen). Wer dann lapidar eine 2 Wochenfrist annimmt, begeht den ersten Fehler.
Die "Texform" erfordert laut KG Berlin (AZ 5 W 156/06, 18.7.06) dass dem verbraucher die Texte etwa per Email zugestellt werden, die reine Darstellung auf der Webseite ist jedenfalls nicht ausreichend. Solange etwas njur auf einer Webseite abgebildet ist, fehlt jedenfalls die notwendige Dauerhaftigkeit für die "Textform". Dies wird inzwischen von mehreren gerichten so gesehen, u.a.:
- LG Halle (AZ 1 S 28/05, 13.5.2005)
- KG Berlin (AZ 5 W 156/06, 18.7.06)
- LG Koblenz (AZ 12 S 128/06, 20.12.2006)
- OLG Hamburg (AZ 312 O 826/06, 12.1.2007)
Weiterer Streitpunkt ist der Beginn der Frist, also ab wann die Frist zur Rückgabe zu laufen beginnt. Dabei werden gerne Formulierungen auf Webseiten in der Art "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung.spätestens bei Erhalt der Ware" genutzt. Davon ist abzuraten, da hierbei für den Verbraucher nicht zu erkennen ist, wann denn nun genau die Frist zu laufen beginnt. Bezüglich des Verkaufs über das Internet findet man die Regelung in §355 III BGB und in §312d II BGB: Die Frist beginnt prinzipiell erst mit Erfüllung der Informationspflichten, wenn Waren verkauft werden aber erst bei Eingang der Waren beim Kunden - sofern spätestens mit Lieferung der Waren auch eine entsprechende Belehrung erfolgt.
Besonders Pikant: Die Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV in Anlage 2 nutzt eben eine solche Formulierung "beginnt frühestens", wohl aber wird in §14 BGB-InfoV festgelegt, dass diese Widerrufsbelehrung (trotz pffensichtlicher Fehlerhaftigkeit) ausreicht. Die obigen Urteile des LG Halle und LG Koblenz kommen daher konsequenterweise zu dem Schluss, dass entgegen §14 BGB-InfoV die Musterbelehrung nicht ausreicht, Anlage 2 sei als nichtig anzusehen.
Hinsichtlich dieser Ungewissheiten sollte jedem Shop-Betreiber bzw. Verkäufer über das Internet nahegelegt sein, seinen Shop bzw. sein Angebot nochmals zu prüfen, oder besser: Von einem fachkundigen Anwalt sichten zu lassen. Neben den hier besprochenen Fallstricken (die nur aktuelle Probleme darstellen), gibt es weitere absehbare Probleme, etwa den bisher wenig beachteten §3 BGB-InfoV, der vorgibt, der Kunde müsse vor dem vertragschluss über alle technischen Schritte die zum Vertragsschluss führen, informiert werden. Ein Blick in §312e BGB mit entsprechender Erfahrung bei manchen Onlineshops lässt ebenfalls böses für die Zukunft erahnen.
Problemkreise
In diesem Rahmen sollte man die Entscheidung sehen, dass "unfrei" zurückgesendet werden darf und entsprechend abweichende AGB ungültig sind, dazu hier. Zusätzlich gibt es im Rahmen des Widerrufsrechtes für verbraucher noch folgende Problemkreise, die nicht alle abschliessend geklärt sind:
- Die Widerrufsbelehrung muss die ladefähige Anschrift des Unternehmens beinhalten, Postfächer etwa genügen nicht (OLG Koblenz, AZ 12 U 740/04)
- Inzwischen ist es wohl generell untersagt, dem Kunden in irgendeiner Form vorzuschreiben, mit welchem Versanddienst er die Waren zurückzusenden hat. Man darf auf günstige Wege hinweisen oder um die Nutzung eines vorgefertigten Retourenaufklebrs bitten - vorschreiben darf man es in der Tat nicht. Insofern ist es konsequent, dass der Kunde notfalls unfrei zurücksenden darf und der Verkäufer dies auch nicht ausschliessen darf (dazu dieses Urteil)
- Die Belehrung sollte hinter einem zutreffend bezeichneten Link stehen, das ganze nur ins Impressum zu schreiben ist nicht ausreichend, da es quasi einem Verstecken entspricht. Ob das erwähnen in den AGB (die nur als "AGB" verlinkt sind) ausreichend ist, ist sehr umstritten. Die wohl noch überwiegende Ansicht geht davon aus, dass es ausreicht, ein nicht geringes Risiko besteht aber wohl
- Bei Warenlieferungen beginnt die Frist mit Eingang der Ware beim Käufer - nicht vorher. Entsprechend muss auch belehrt werden - Konstruktionen mit "frühstens...spätestens..." sind fehlerhaft
- Wer bei der Rücksendung von Warenlieferungen als Verkäufer sein Recht zum Wertersatz gemäß §357 III BGB nutzen will, sollte darauf achten, rechtzeitig zu belehren und dabei nicht auschliessen, dass der Verbraucher die Sache prüfen darf (dazu auch hier)
- Wer das gesetzliche Widerrufsrecht so anbietet, als wäre es eine besondere eigene Leistung, wirbt wohl irreführend
- Bei der Rücksendung ist dem Käufer weder aufzuerlegen dass er die Originalkarton noch die originalverandpackung nutzt: Beides ist ein unerlaubtes Einschränken des Widerrufsrechts
Weitere Infos
Auch wer Online-Auktionsplattformen nutzt, sollte sich hier bewusst sein, dass diese Regelungen für Unternehmer dort ebenfalls gelten und der Begriff "Unternehmer" nicht von einem Gewerbe abhängig ist (dazu einleitend: http://www.jurpc.de/aufsatz/20070046.htm, ausserdem dieser Artikel auf unserer Webseite). Die vorherige Prüfung kann hier viel Ärger und Kosten sparen. Als Shop-Betreiber sollte man jedenfalls die §§312b-e, 355-357 BGB und die §§1,3 BGB-InfoV kennen.