Strafverteidiger Ferner Rechtsanwalt Strafrecht
Strafverteidiger Ferner Rechtsanwalt Strafrecht

Infos

Die Kanzlei
Unsere Mitarbeiter
Erste Fragen?
Rund um Alsdorf
Beratungsstellen
Datenschutzerklärung

Newsletter und RSS
Aktuelle News
 - Aktuelle Urteile
 - Infotexte
 - Stöbern
 - Alle Urteile
 - Steuertermine
 - Verzugszinsen
Suche


Kontakt
Auf einen Blick
Formular
Impressum

Veröffentlichungen

News nach Thema
- Arbeitsrecht
- Baurecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Mietrecht
- Verbraucherrecht
- Verkehrszivilrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Kaufmannsrecht
- Strafrecht
- Sozialrecht
- Kaufrecht
- Internetrecht
- Büro und Sicherheit
- News-Archiv

Rezensionen
- Für Studenten
- Für Anwälte

Aufsätze
- Strafrecht
- Verkehrsrecht


Suche
 

Suche auf Ferner-Alsdorf.de nach:
 

Rechtsanwalt Ferner

Rechtsanwalt Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Alsdorf bei Aachen und auch überörtlich tätig. Schwerpunkte der Tätigkeit: Strafrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht


Lese-Tipps
Im Blog zum Thema Datenschutz sind fast täglich neue Infos, News und Meinungen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit zu finden.

Jura-Studenten dagegen finden im Blog "Jurakopf.de" eine Seite mit ständig aktuellen Rezensionen und Literatur-Tipps.

Strafverteidiger Ferner Rechtsanwalt Strafrecht

Urteil: Telefonsex nicht mehr Sittenwidrig


Thema: Verbraucherrecht
Veröffentlicht am Montag 02 April 2007 15:16:37 von jens.ferner

Viel Beachtet wurde seinerzeit das Urteil des BGH mit der Entscheidung, dass Telefonsex - Verträgesittenwidrig wären. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.3.2007, Aktenzeichen 7 U 62/06) hat dies nun widerrufen, dabei vor allem mit Blick auf auf das Prostituiertengesetz.

Auf den ersten Blick ist schon dieser Teil des Urteils wichtig:

...wie der 3. Senat des Bundesgerichtshofs bereits in seiner Entscheidung vom 22.11.2002 (NJW 2002, 361 TZ 8) festgestellt hat, stellt sich die Frage der rechtlichen Beurteilung der Vermittlungsverträge für Telefonsex durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten vom 20.12.2001 (ProstG) völlig neu.

Zum weiteren Verständnis:

Die Einführung des § 1 Abs. 1 ProstG, demzufolge die Prostituierte die Vergütung für erbrachte Leistungen verlangen kann, muss auch auf die hier zu beurteilenden Verträge Auswirkung haben. Zwar wird vertreten, dass die zugrunde liegenden Verträge nach wie vor als sittenwidrig zu beurteilen sind, weil der Erlass eines Gesetzes nicht das Unsittliche in das Sittliche erheben könne (so LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.2002 - 4 Sa 31/02 -; offengelassen vom OLG Celle OLGR 2002, 105). Allerdings kann die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass die Erbringung der Leistung - unabhängig von ihrer Beurteilung nach dem Anstandsgefühl - eine rechtswirksame Forderung begründet, nicht außer Acht gelassen werden. Auch wenn das Gesetz die Rechte der Prostituierten selbst stärken will, so kann diese Regelung nicht ohne Auswirkungen auf diejenigen Verträge bleiben, die wegen der Förderung des sittenwidrigen Zwecks bisher selbst als sittenwidrig angesehen wurden, wobei bereits bisher die Abgrenzung dieser Verträge von den als wertneutral angesehenen Verträgen nicht immer überzeugend gelungen ist. Das würde zur künstlichen Aufspaltung eines Lebensvorgangs führen, die gerade im Hinblick auf die Wandlung gesellschaftlicher Anschauungen kaum noch nachzuvollziehen wäre. Dementsprechend ist jedenfalls ein Anspruch des Vertragspartners, der die Unterstützungsleistung - hier Werbung und Vermittlung der Gespräche - für die Prostitution (in Form des Telefonssex) erbracht hat, zu bejahen.

Die Sache ist aber noch nicht endgültig entschieden, die Revision wurde ausdrücklich zugelassen: "Der Senat lässt die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, da die Sache im Hinblick auf die Auswirkungen des ProstG auf andere Verträge, die der Unterstützung eventuell sittenwidrigen Handelns dienen sollen, über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat. "







Hinweis auf weitere Inhalte und Artikel zu diesem Thema, die Sie interessieren könnten:

Die meistgelesenen Artikel zum Thema Verbraucherrecht:

Die Anwaltskanzlei Ferner berät Sie in Ihren rechtlichen Angelegenheiten:

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf (Region Aachen)
Telefon: 02404 - 92100
Mail: info@ferner-alsdorf.de
Rechtsanwalt Dieter Ferner, Fachanwalt für Strafrecht

Bitte beachten Sie: Diese Webseite hält über 1000 Artikel mit Informationen und Urteilen für Sie bereit. Sollten Sie Informationen zu einem Stichwort suchen, nutzen Sie bitte die Seiten-interne Suche.

Neben der Kanzleiseite mit umfassenden rechtlichen News gibt es noch zwei weitere Seiten: Im Blog zum Thema Datenschutz sind fast täglich neue Infos, News und Meinungen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit zu finden. Jura-Studenten dagegen finden im Blog "Jurakopf.de" eine Seite mit ständig aktuellen Rezensionen und Literatur-Tipps.


Kurzer Link zum Artikel: http://www.ferner-alsdorf.de/beitrag/764
Ausführlicher Link zum Artikel: Telefonsex nicht mehr Sittenwidrig
pixel.gif
Rechtsanwalt Strafrecht
Rechtsanwalt Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und steht Ihnen als Rechtsanwalt speziell im Bereich Strafrecht zur Verfügung.

Einstellungen
 

Suchen Sie nach anderen Urteilen oder News:
 

Druckbare Version  Druckbare Version

Als PDF erstellen  Als PDF

      
 Die Anwaltskanzlei Ferner in Alsdorf, Ferner-Alsdorf.de, wird betreut von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner, Ihrem Strafverteidiger in Alsdorf, Region Aachen. Schwerpunkte der Tätigkeit: Strafrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht