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Urteil: Widerruf des Widerrufs


Thema: Erbrecht
Veröffentlicht am Dienstag 24 Mai 2005 15:48:39 von dieter.ferner

Erbrecht: Der Widerruf des Widerrufs eines Testaments
Durch den Widerruf eines Testaments lebt ein früheres Testament nicht unbedingt wieder auf.
BayObLG, 1Z BR 60/04


 
Hierauf wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in folgendem Fall hin: Der verwitwete Erblasser hatte am 31.1. in einem handschriftlichen Testament seine Haushälterin als Alleinerbin eingesetzt. Mit notariellem Testament vom 14.2. setzte er sie erneut als Alleinerbin und ihre Abkömmlinge als Ersatzerben ein. Vorsorglich hob er alle bisherigen letztwilligen Verfügungen auf. Nur eine Woche später widerrief er durch ein notarielles Widerrufstestament sein notarielles Testament vom 14.2. vollinhaltlich. Beide notariellen Testamente wurden in amtliche Verwahrung genommen. Später erstattete der Erblasser Anzeige gegen die Haushälterin („Heiratsschwindel“) und nahm die notariellen Testamente aus der amtlichen Verwahrung. Als der Erblasser verstarb, beantragte die Haushälterin einen Alleinerbschein, gestützt auf das handschriftliche Testament vom 31.1.
 
Ihr Antrag blieb vor dem BayObLG erfolglos. Das handschriftliche Testament vom 31.1. sei durch das notarielle Testament vom 14.2. widerrufen worden. Letzteres wiederum sei durch das notarielle Testament vom 19.2. widerrufen worden. Dies führe aber nicht dazu, dass das handschriftliche Testament vom 31.1. wieder in Kraft trete. Denn dieses und das notarielle Testament vom 14.2. seien im Wesentlichen gleich. Das handschriftliche Testament sei auch nicht durch die Rückgabe der notariellen Testamente aus der amtlichen Verwahrung wieder in Kraft getreten. Die Rücknahme gelte zwar als Widerruf. Die Vermutung, dass der Widerruf des Widerrufstestaments vom 19.2. das notarielle Testament vom 14.2. wieder in Kraft gesetzt habe, werde aber dadurch widerlegt, dass der Erblasser zugleich auch das notarielle Testament vom 14.2. zurückgenommen habe. Dessen – erneuter – Widerruf führe nicht zum Wiederaufleben des Testaments vom 31.1. Für diese Annahme spreche auch der zeitliche Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen die Haushälterin.







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